Sachverhalt:
Für die Fl.Nr. 1768 der Gemarkung
Denklingen wurde ein Bauantrag für o.g. Vorhaben eingereicht.
Die Errichtung bedarf grundsätzlich der
Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt
nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im
Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Hirschvogel Automotive
Group“ (§ 30 BauGB). Das Vorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des
Bebauungsplanes. Eine Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO kommt somit
nicht in Betracht. Es sind Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauBG hinsichtlich der
Planzeichnung Grünordnung (Pflanzzonengestaltung) beantragt (siehe Antrag auf
Befreiungen im Anhang). Ebenfalls wurde eine Ausnahme nach § 31 Abs. 2 BauGB
für die Überschreitung der maximalen Wandhöhe beantragt (siehe Antrag auf
Ausnahme im Anhang).
Über den Bauantrag entscheidet deshalb die
untere Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt Landsberg) nach Art. 53 Abs. 1 Satz 2
BayBO im Einvernehmen mit der Gemeinde Denklingen (§ 36 BauBG).
Die Befreiungen und die Ausnahme sind
vertretbar, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichungen
städtebaulich vertretbar sind und auch bei Würdigung der nachbarschaftlichen
Interessen keine öffentlichen Belange berührt werden.
Die Erschließung ist gesichert durch die
Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und
zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.
Die Stellplatzsatzung der Gemeinde
Denklingen wird eingehalten.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu
erteilen.
Ebenfalls wird das Einvernehmen zu o.g.
Befreiungen und Ausnahmen nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt.