Betreff
Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zum Anbau 2 an Halle 16 inkl. Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes und Ausnahme gemäß § 31 Abs. 2 BauGB – Fl.Nr. 1768 Gemarkung Denklingen – Dr.-Manfred-Hirschvogel-Straße 6
Vorlage
01/2020/1837
Aktenzeichen
6024.01-5614
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Für die Fl.Nr. 1768 der Gemarkung Denklingen wurde ein Bauantrag für o.g. Vorhaben eingereicht.

 

Die Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).

 

Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.

 

Oben genanntes Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Hirschvogel Automotive Group“ (§ 30 BauGB). Das Vorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Eine Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO kommt somit nicht in Betracht. Es sind Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauBG hinsichtlich der Planzeichnung Grünordnung (Pflanzzonengestaltung) beantragt (siehe Antrag auf Befreiungen im Anhang). Ebenfalls wurde eine Ausnahme nach § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der maximalen Wandhöhe beantragt (siehe Antrag auf Ausnahme im Anhang).

 

Über den Bauantrag entscheidet deshalb die untere Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt Landsberg) nach Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BayBO im Einvernehmen mit der Gemeinde Denklingen (§ 36 BauBG).

 

Die Befreiungen und die Ausnahme sind vertretbar, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichungen städtebaulich vertretbar sind und auch bei Würdigung der nachbarschaftlichen Interessen keine öffentlichen Belange berührt werden.

 

Die Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.

 

Die Stellplatzsatzung der Gemeinde Denklingen wird eingehalten.

 

Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen. 

Ebenfalls wird das Einvernehmen zu o.g. Befreiungen und Ausnahmen nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt.