Sachverhalt:
Für die Flurnummer
192 der Gemarkung Denklingen wurde ein Bauantrag für o.g. Vorhaben eingereicht.
Die Errichtung
bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist
(Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes
Vorhaben liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB). Die Gebietsart entspricht hier
einem allgemeinen Wohngebiet (WA). Ein Vorhaben zu Wohnzwecken, sowie Läden und
nicht störende Handwerksbetriebe sind nach § 4 BauNVO zulässig.
Die vorgesehenen
überbaubaren Grundstücksflächen (Baulinie/Baugrenze) fügen sich in die Eigenart
der näheren Umgebung ein. Das vorgesehene Maß der baulichen Nutzung entspricht
dem Verhältnis der Umgebungsbebauung.
Die Erschließung ist
gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale
Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.
Es bestehen Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsflächen. Diese, sowie die beiliegenden Anträge auf Abweichung (Art. 28 und 33 BayBO) sind durch das Landratsamt zu prüfen. Ein Stellplatznachweis liegt nicht bei. Die Prüfung der Stellplatzsatzung ist deshalb nicht möglich.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist aufgrund des fehlenden Stellplatznachweises nicht zu erteilen.