Sachverhalt:
Für die Flurnummer
1297/8 der Gemarkung Denklingen wurde ein Bauantrag für o.g. Vorhaben
eingereicht.
Die Errichtung
bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist
(Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit nach
Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes
Vorhaben liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB). Die Gebietsart entspricht hier
einem Mischgebiet (MI). Ein Vorhaben zu Wohnzwecken ist nach der BauNVO
zulässig.
Die vorgesehenen
überbaubaren Grundstücksflächen (Baulinie/Baugrenze) fügen sich in die Eigenart
der näheren Umgebung ein. Das vorgesehene Maß der baulichen Nutzung entspricht
dem Verhältnis der Umgebungsbebauung.
Die Erschließung ist
gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale
Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.
Die
Stellplatzsatzung der Gemeinde Denklingen wird eingehalten.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.