Sachverhalt:
Für die Fl.Nr. 1290/24 der Gemarkung
Denklingen wurde ein Bauantrag für o.g. Vorhaben eingereicht.
Im Novemer 2017 wurde bereits die Vorlage
im Genehmigungsfreistellungsverfahren für den Neubau des Einfamilienhauses mit
Doppelgarage (Bauantragsnummer 070-2017) durchgeführt. Das Haus wurde
mittlerweile errichtet.
Die Nutzungsänderung bedarf grundsätzlich
der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt
nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im
Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „An der Obstwiese“ (§ 30
BauGB).
Es wird die Nutzungsänderung des privaten
Büros in eine gewerbliche Büronutzung für eine Praxis mit Holistic und Aroma
Touch Behandlungen beantragt. Die Gebietsart entspricht hier einem allgemeinen
Wohngebiet (WA). Ein Vorhaben zu Wohnzwecken, sowie die der Versorgung des
Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften und nicht störende
Handwerksbetriebe sind nach § 4 Abs. 2 BauNVO zulässig. Nach § 4 Abs. 3 Nr. 1
BauNVO können nicht störende Gewerbebetriebe ausnahmsweise zugelassen werden.
Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die
Ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in allgemeinen Wohngebieten (WA)
Räume zulässig (§ 13 BauNVO).
Ein Handwerksbetrieb oder ein der
Versorgung des Gebiets dienenden Ladens oder einer Schank- und Speisewirtschaft
liegt nicht vor. Lt. Bauantrag soll ein Raum gewerblich genutzt werden. Von
einem störenden Gewerbebetrieb ist hierbei nicht auszugehen. Es kann somit eine
Ausnahme (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) für einen sonstigen nicht störenden
Gewerbebetrieb zugelassen werden.
Ein Antrag auf Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB)
liegt dem Bauantrag nicht bei. Die Erforderlichkeit dieses Antrags ist durch
die genehmigende Behörde (Landratamt Landsberg) zu prüfen.
Die Stellplatzsatzung der Gemeinde
Denklingen wird eingehalten.
Die Erschließung ist gesichert durch die
Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und
zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.
Über den Bauantrag entscheidet die untere
Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt Landsberg) nach Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BayBO im
Einvernehmen mit der Gemeinde Denklingen (§ 36 BauBG).
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu
erteilen.