Betreff
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); 31. Flächennutzungsplanänderung; Behandlung der im Verfahren nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen/ Beschlussvorschläge;
Vorlage
01/2021/1884
Aktenzeichen
6100-42788
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Der Gemeinderat Denklingen hat am 01.07.2020 den Aufstellungsbeschluss für die Aufstellung der 31. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Bürger gemäß § 3 (1) BauGB fand im Rahmen der Auslegung der Planunterlagen (Entwurf in der Fassung vom 25.09.2020, gebilligt in der Sitzung vom 07.10.2020) im Rathaus Denklingen vom 29.10.2020 bis 11.12.2020 statt.

Die Öffentlichkeit hatte dabei die Gelegenheit zur Stellungnahme.

 

Mit E-Mail vom 29.10.2020 wurden die Träger öffentlicher Belange aufgefordert, zum Entwurf in der Fassung vom 25.09.2020 bis zum 11.12.2020 gemäß § 4 (1) BauGB Stellung zu nehmen.

 

Folgende 49 Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt:

-     Amt für ländliche Entwicklung, München

-     Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck

-     Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren

-     Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q, München

-     Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung München

-     Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg

-     Bund Naturschutz, Kreisgruppe Landsberg am Lech

-     Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Geschäftsbereich Verwaltungsaufgaben, Nürnberg

-     DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München

-     Deutsche Post, Immobilienservice GmbH, München

-     Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, Kempten

-     Gemeinde Altenstadt

-     Gemeinde Apfeldorf

-     Gemeinde Bidingen

-     Gemeinde Fuchstal

-     Gemeinde Hohenfurch

-     Gemeinde Kinsau

-     Gemeinde Osterzell

-     Gemeinde Reichling

-     Gemeinde Schwabsoien

-     Gemeinde Vilgertshofen

-     Handwerkskammer für München und Oberbayern, München

-     Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München

-     Katholisches Pfarramt Denklingen

-     Katholisches Pfarramt Epfach

-     Kreishandwerkerschaft, Landsberg am Lech

-     Kreisheimatpflegerin, Dr. Heide Weißhaar-Kiem, Landsberg am Lech

-     Kreisjugendring Landsberg am Lech

-     Landesbund für Vogelschutz Bayern e.V., Schondorf am Ammersee

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Abt. Gesundheit und Prävention, Landsberg am Lech

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Kreisjugendamt, Landsberg am Lech

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am Lech

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech

-     E.ON Wasserkraft GmbH, Werksleitung Lech, Landsberg am Lech

-     Lechwerke AG, Augsburg

-     Markt Kaltental

-     Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München

-     Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München

-     Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München

-     Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München

-     Regionaler Planungsverband München

-     Staatliches Bauamt Weilheim i.OB

-     Vermessungsamt Landsberg am Lech

-     Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB

-     Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn

-     Zweckverband zur Abwasserbeseitigung der Fuchstalgemeinden, Denklingen

 

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Bürger sind keine Stellungnahmen eingegangen.

 

Von folgenden 24 Behörden, bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden im Verfahren § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen abgegeben:

-     Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck, Schreiben vom 21.12.2020

-     Amt für ländliche Entwicklung, München, E-Mail v. 10.11.2020

-     Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren, Stellungnahme v. 03.12.2020

-     Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q, München, Schreiben v. 03.12.2020

-     Gemeinde Altenstadt, Stellungnahme v. 06.11.2020

-     Gemeinde Bidingen, Stellungnahme v. 08.11.2020

-     Gemeinde Hohenfurch, Stellungnahme v. 05.11.2020

-     Gemeinde Osterzell, Stellungnahme v. 12.11.2020

-     Gemeinde Schwabsoien, Stellungnahme v. 03.11.2020

-     Handwerkskammer für München und Oberbayern, München, Schreiben v. 09.12.2020

-     Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München, E-Mail v. 27.11.2020

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech, Schreiben v. 04.11.2020

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech, Schreiben v. 13.11.2020

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech, Schreiben v. 19.11.2020

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech, Schreiben v. 08.12.2020

-     Lechwerke AG, Augsburg, E-Mail v. 17.11.2020

-     Markt Kaltental, Stellungnahme v. 25.11.2020

-     Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München, Schreiben v. 23.11.2020

-     Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München, Schreiben v. 09.12.2020

-     Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München, Schreiben v. 05.11.2020

-     Regionaler Planungsverband München, E-Mail v. 09.12.2020

-     Staatliches Bauamt Weilheim i.OB, E-Mail v. 30.10.2020

-     Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB, Schreiben v. 09.12.2020

-     Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, Schreiben v. 29.10.2020

 

Folgende 18 Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange haben zwar eine Stellungnahme abgegeben, jedoch weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht, die beschlussmäßig zu behandeln wären:

-     Amt für ländliche Entwicklung, München, E-Mail v. 10.11.2020

-     Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren, Stellungnahme v. 03.12.2020

-     Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, Schreiben v. 29.10.2020

-     Gemeinde Altenstadt, Stellungnahme v. 06.11.2020

-     Gemeinde Bidingen, Stellungnahme v. 08.11.2020

-     Gemeinde Hohenfurch, Stellungnahme v. 05.11.2020

-     Gemeinde Osterzell, Stellungnahme v. 12.11.2020

-     Gemeinde Schwabsoien, Stellungnahme v. 03.11.2020

-     Handwerkskammer für München und Oberbayern, München, Schreiben v. 09.12.2020

-     Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München, E-Mail v. 27.11.2020

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech, Schreiben v. 13.11.2020

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech, Schreiben v. 19.11.2020

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech, Schreiben v. 08.12.2020

-     Lechwerke AG, Augsburg, E-Mail v. 17.11.2020

-     Markt Kaltental, Stellungnahme v. 25.11.2020

-     Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München, Schreiben v. 23.11.2020

-     Regionaler Planungsverband München, E-Mail v. 09.12.2020

-     Staatliches Bauamt Weilheim i.OB, E-Mail v. 30.10.2020

 

 

Beschlussmäßig zu behandelnde Anregungen bzw. Einwendungen liegen von folgenden 6 Behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange vor:

-     Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck, Schreiben vom 21.12.2020

-     Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q, München, Schreiben v. 03.12.2020

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech, Schreiben v. 04.11.2020

-     Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München, Schreiben v. 09.12.2020

-     Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München, Schreiben v. 05.11.2020

-     Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB, Schreiben v. 09.12.2020

 

 

Zur Information: Keine Äußerung ist eingegangen von folgenden 25 Behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange:

-     Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung München

-     Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg

-     Bund Naturschutz, Kreisgruppe Landsberg am Lech

-     Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Geschäftsbereich Verwaltungsaufgaben, Nürnberg

-     DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München

-     Deutsche Post, Immobilienservice GmbH, München

-     Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, Kempten

-     Gemeinde Apfeldorf

-     Gemeinde Fuchstal

-     Gemeinde Kinsau

-     Gemeinde Reichling

-     Gemeinde Vilgertshofen

-     Katholisches Pfarramt Denklingen

-     Katholisches Pfarramt Epfach

-     Kreishandwerkerschaft, Landsberg am Lech

-     Kreisheimatpflegerin, Dr. Heide Weißhaar-Kiem, Landsberg am Lech

-     Kreisjugendring Landsberg am Lech

-     Landesbund für Vogelschutz Bayern e.V., Schondorf am Ammersee

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Abt. Gesundheit und Prävention, Landsberg am Lech

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Kreisjugendamt, Landsberg am Lech

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am Lech

-     E.ON Wasserkraft GmbH, Werksleitung Lech, Landsberg am Lech

-     Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München

-     Vermessungsamt Landsberg am Lech

-     Zweckverband zur Abwasserbeseitigung der Fuchstalgemeinden, Denklingen

 

Beschluss:

 

Würdigung der Stellungnahmen:

 

Im Folgenden werden die wesentlichen Aussagen der eingegangenen Stellungnahmen gewürdigt und Beschlussvorschläge formuliert.

Die Stellungnahmen werden dem Gemeinderat als Anhang zur Verfügung gestellt.

 

 

A    Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung

Es sind keine Stellungnahmen eingegangen (siehe oben).

 

 

B    Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange

 

Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange, die zwar eine Stellungnahme abgegeben haben, jedoch weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht haben (siehe o.a. Auflistung):

 

Beschluss:

Die Stellungnahmen der oben aufgeführten Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen.

Auswirkungen auf die Planung sind nicht ersichtlich.

 

 

C    Beschlussmäßig zu behandelnde Anregungen bzw. Einwendungen

 

1) Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 21.12.2020

 

Das Vorhaben sieht eine Freiflächen-Photovoltaikanlage vor, die auf zwei Standorten innerhalb des 110 m – Korridors der Bahnstrecke Landsberg-Weilheim entstehen soll. Es handelt sich dabei laut Planungsunterlagen um besonders geeignete Flächen, gemäß dem gemeindlichen „Standortkonzept für Photovoltaik-Freiflächenanlagen“.

Dem Umweltbericht zufolge soll der Ausgleich auf einer Teilfläche des Flurstücks 3172, Gemarkung Denklingen, realisiert werden. Als Entwicklungsziel ist eine extensive Wiese vorgesehen. Die restliche Fläche des Grundstücks Fl.Nr. 3172 soll ebenfalls als extensive Wiese angelegt und als Ökokonto verwendet werden.

Die momentane Bewirtschaftung der Fl.-Nr. 3171 erfolgt durch den landwirtschaftlichen Betrieb von Phanthipha Sporer, Hauptstraße. 21, 86920 Denklingen.

Wir bitten, das Ausgleichskonzeptes des Bebauungsplanes aus landwirtschaftlicher Sicht zu prüfen, ob eine standorttypische extensive Bewirtschaftung weiterhin durch den Betrieb Sporer möglich ist, um den Verbrauch von landwirtschaftlicher Nutzfläche möglichst gering zu halten.

 

Beschluss:

 

Das Entwicklungsziel und die Bewirtschaftung der Ausgleichsfläche ist Bestandteil des nachfolgenden Bebauungsplanes und wird dort behandelt. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

 

 

2) Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben v. 03.12.2020

 

Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (BQ) und unser Aktenzeichnung anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:

 

Bodendenkmalpflegerische Belange:

Wie auf Seite 17 des Umweltberichts zutreffend ausgeführt, verläuft unmittelbar am nordwestlichen Rand des Änderungsbereichs 1 das Bodendenkmal D-1-8031-0010 „Straße der römischen Kaiserzeit“. Dabei handelt es sich um ein Teilstück der Fernverbindung zwischen der römischen Siedlung in Gauting und der römischen Stadt Kempten, Aus denkmalfachlicher Sicht ist deshalb zum einen zu fordern, dass der Nähebereich des Bodendenkmals, d.h. bis zu 20 m vom Bodendenkmal entfernt von Bebauung einschließlich Solarpanels freigehalten wird. Zudem können in einem Bereich bis zu ca. 80 m vom Denkmal entfernt Materialentnahmegruben oder zur Straße gehörige Infrastruktureinrichtungen auftreten. In diesem Bereich bedürfen daher alle Bodeneingriffe einer vorherigen denkmalrechtlichen Erlaubnis nach Art. 7 DSchG, worauf wir hinzuweisen bitten. Der an verschiedenen Stellen des vorliegenden Entwurfs enthaltene Hinweis auf die Meldepflicht nach Art. 8 ist dagegen für diesen Bereich nicht ausreichend.

 

Die Untere Denkmalschutzbehörde enthält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligungen des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

 

Beschluss:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen den nachfolgenden Bebauungsplan und werden dort behandelt.

Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

 

 

3) Landratsamt Landberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Schreiben v. 04.11.2020

 

Laut aktueller Datenlage des Altlasten-, Bodenschutz-, und Deponieinformationssystems (ABuDIS) für den Landkreis Landsberg am Lech sind keine gefahrenverdächtigen Flächen mit erheblichen Bodenbelastungen oder sonstigen Gefahrenpotentialen bekannt, die in negativer Weise auf die Wirkungsbereiche Boden – Mensch und Boden - Grundwasser in den Geltungsbereichen der Flächennutzungsplanung und des Bebauungsplanes einwirken können. Sollten derartige Erkenntnisse beim Planungsträger vorhanden sein, die sich aus einer gewerblichen Vornutzung des Geländes oder aus Auffüllungen ableiten lassen, oder Auffälligkeiten der Bodenbeschaffenheit im Zuge der Baumaßnahmen der Nutzung bekannt werden, so sind diese gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 und § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB zu berücksichtigen. In diesem Fall ist die untere Abfall-/Bodenschutzbehörde gemäß § 47 Abs. 3 KrWG und Art 1 Satz 1 und 2 i.V. mit Art 12 BayBodSchG zu informieren. Die weiteren Maßnahmen wie Aushubüberwachung nach § 51 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 KrWG und Art. 30 BayAbfG i. V. m. § 10 Abs. 2 Nrn. 5-8 KrWG, die Abstimmung von Verwertungs- und Entsorgungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Nachweisversorgung und ggfs. nachfolgende Beweissicherungsuntersuchungen nach 10 Abs. 1 S. 1 i.V. m. § 4 Abs. 2 BBodSchG sind mit der unteren Abfall-/Bodenschutzbehörde abzustimmen.

 

Beschluss:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Die Hinweise betreffen den nachfolgenden Bebauungsplan und werden dort beachtet.

Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

 

 

4) Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München, Schreiben v. 09.12.2020

 

Die Gemeinde Denklingen plant o.g. Flächennutzungsplan zu ändern. Das Plangebiet, bestehende aus Änderungsbereich 1 8ca. 50 m Entfernung zum Hauptort) und Änderungsbereich 2 (ca. 250 m Entfernung zum Hauptort), befindet sich östlich des Hauptortes Denklingen an der Bahnlinie Landsberg – Weilheim. In den Geltungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen geschaffen werden.

Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan sind die Planbereiche als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt.

 

Bewertung

Energieversorgung

Im Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) und im Regionalplan München (RP 14) ist festgelegt, dass erneuerbare Energien deren umweltentlastenden Effekte in der gesamtökologischen Bilanz überwiegend, verstärkt zu erschließen und zu nutzen sind (vgl. LEP 6.2.1 Z, RP 14 b IV 7.1 G). Die geoplante Errichtung der Photovoltaikanlage entspricht grundsätzlich den genannten raumordnerischen Erfordernissen der Energieversorgung. Freiflächenphotovoltaikanlagen sollen gemäß LEP 7.1.3 (G) möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden (vgl. LEP 7.1.3 G, RB 14 B IV 7.4). Aufgrund der unmittelbar im Süden bzw. Norden des Planungsbereichs verlaufenden Bahnlinienstrecke von Landsberg nach Weilheim kann der Standort als vorbelastet eingestuft werden.

 

Sonstiges

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass sich die Rückbauverpflichtung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB nur auf Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 -6 BauGB bezieht, so findet sie auf Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes keine Anwendung. Wir empfehlen daher, bei Bedarf eine bedingende Festsetzung zum Rückbau der geplanten Photovoltaikmodule nach § 9 Abs. 2 BauGB zu treffen oder dies vertraglich zu regeln.

 

Ergebnis

Die vorliegende Planung steht den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.

 

Beschluss:

Der Hinweis auf die Rückbauverpflichtung wird zur Kenntnis genommen. Er betrifft allerdings den nachfolgenden Bebauungsplan. Die Bestätigung der grundsätzlichen Übereinstimmung der Planung mit den Erfordernissen der Raumordnung wird zur Kenntnis genommen.

Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

 

 

5) Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München, Schreiben v. 05.11.2020

 

Bei der Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Brandschutz – Art. 1 des Bayer. Feuerwehrgesetzes – Der Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des ehemaligen Bayer. Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz festzustellen ggf. durch den Ausbau der abhängigen Wasserversorgung (Hydrantennetz) entsprechend den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) – Arbeitsblätter W 331 und W 405 – und /oder der unabhängigen Wasserversorgung (z.B. unterirdische Löschwasserbehälter nach DIN 14 230 o.ä.) bei Bedarf im Benehmen mit dem kreisbrandrat zu überprüfen und zu sichern.

 

Im Übrigen verweisen wir auf die „Planungshilfen für die Bauleitplanung“, Fassung 2018/2019, herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, insbesondere auf den Abschnitt II 3.2 Nr. 32 – Brandschutz-.

Wir haben uns nur aus der fachlichen Sicht des Brandschutzes geäußert und diese Äußerung innerhalb der Regierung nicht angestimmt.

 

Beschluss:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Auf Ebene des Bebauungsplanes werden die Begründung und die Satzung durch Hinweise auf den Brandschutz ergänzt.

Gemäß Fachinformation „Brandschutz An Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) in Freigelände – sog. Solarparks“ des Landesfeuerwehrverband Bayern e.V. von 2011 ist ein Alarmierungsplan vorgesehen. Zudem wird mit der zuständigen freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Denklingen ein Feuerwehrplan nach DIN 14095 aufgestellt.

Auf Ebene des Flächennutzungsplanes werden Hinweise zum Brandschutz in der Begründung ergänzt. Eine materiell- rechtliche Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

 

 

6) Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB, Schreiben v. 09.12.2020

 

Nach unseren Karten befindet sich das Plangebiet weder innerhalb von Hochwassergefahrenflächen noch innerhalb eines Wasserschutzgebietes. Ein Oberflächengewässer nicht verzeichnet. Ein Abgleich mit dem Landratsamt wird empfohlen.

Für das Plangebiet liegen dem Wasserwirtschaft keine belastbaren Daten zum Grundwasserflurabstand oder Bodenaufbau vor. Ca. 500 m nordöstlich des Plangebiets besteht eine Kiesgrube. Das Plangebiet befindet sich in der selben geologischen Einheit „Schmelzwasserschotter, hochwürmzeitlichen (Niederterrasse 1)“ mit der Gesteinsbeschreibung „Kies, wechseln sandig, steinig, z.T. schwach schluffig (von Äußerer Jugendmoräne).

 

Wir empfehlen folgende Festsetzungen im Bebauungsplan aufzunehmen:

·         Das Waschen der Moduloberflächen darf ausschließlich mit Wasser mit Wasser ohne Zusätzen erfolgen.

·         Die Versickerung von Niederschlagswasser hat breitflächig über den bewachsenen Oberboden zu erfolgen.

·         Die Dachfläche der Trafostationen ist zu begrünen.

 

Ferner wird empfohlen, die Anforderungen des LfU-Merkblattes Nr. 1.2/9 „Planung und Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen in Trinkwasserschutzgebieten“ zu beachten.

(https://www.lfu.bayern.de/wasser/merkblattsammlung/teil1_grundwasserwirtschaft/doc/nr_129.pdf

 

Wir weisen darauf hin, dass im Anschreiben die Flächen 2511 und 2512 sowie 2828 und 2828/1 benannt sind. In der Satzung ist zusätzlich Flurstück 3172 gekennzeichnet.

 

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen keine grundlegenden Bedenken gegen den Bebauungsplan.

Unsere Stellungnahme gilt entsprechend für die 31. Änderung des Flächennutzungsplans.

 

Das Landratsamt erhält dieses Schreiben zur Kenntnis.

Wir bitten um Übersendung der rechtskräftigen Planunterlagen in digitaler Form an poststelle@wwa-wm.bayern.de

 

Beschluss:

Die Hinweise betreffen den nachfolgenden Bebauungsplan und werden dort behandelt. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht erforderlich.