Sachverhalt:
Der Gemeinderat Denklingen hat am 01.07.2020 den Aufstellungsbeschluss für die Aufstellung der 31. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst.
Die frühzeitige Beteiligung der Bürger gemäß § 3 (1) BauGB fand im Rahmen der Auslegung der Planunterlagen (Entwurf in der Fassung vom 25.09.2020, gebilligt in der Sitzung vom 07.10.2020) im Rathaus Denklingen vom 29.10.2020 bis 11.12.2020 statt.
Die Öffentlichkeit hatte dabei die Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit E-Mail vom 29.10.2020 wurden die Träger öffentlicher Belange aufgefordert, zum Entwurf in der Fassung vom 25.09.2020 bis zum 11.12.2020 gemäß § 4 (1) BauGB Stellung zu nehmen.
Folgende
49 Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt:
- Amt für ländliche Entwicklung, München
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck
- Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q, München
- Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung München
- Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg
- Bund Naturschutz, Kreisgruppe Landsberg am Lech
- Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Geschäftsbereich Verwaltungsaufgaben, Nürnberg
- DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München
- Deutsche Post, Immobilienservice GmbH, München
- Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, Kempten
- Gemeinde Altenstadt
- Gemeinde Apfeldorf
- Gemeinde Bidingen
- Gemeinde Fuchstal
- Gemeinde Hohenfurch
- Gemeinde Kinsau
- Gemeinde Osterzell
- Gemeinde Reichling
- Gemeinde Schwabsoien
- Gemeinde Vilgertshofen
- Handwerkskammer für München und Oberbayern, München
- Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München
- Katholisches Pfarramt Denklingen
- Katholisches Pfarramt Epfach
- Kreishandwerkerschaft, Landsberg am Lech
- Kreisheimatpflegerin, Dr. Heide Weißhaar-Kiem, Landsberg am Lech
- Kreisjugendring Landsberg am Lech
- Landesbund für Vogelschutz Bayern e.V., Schondorf am Ammersee
- Landratsamt Landsberg am Lech, Abt. Gesundheit und Prävention, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Kreisjugendamt, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech
- E.ON Wasserkraft GmbH, Werksleitung Lech, Landsberg am Lech
- Lechwerke AG, Augsburg
- Markt Kaltental
- Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München
- Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München
- Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München
- Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München
- Regionaler Planungsverband München
- Staatliches Bauamt Weilheim i.OB
- Vermessungsamt Landsberg am Lech
- Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB
- Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn
- Zweckverband zur Abwasserbeseitigung der Fuchstalgemeinden, Denklingen
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Bürger sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Von folgenden 24 Behörden, bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden im Verfahren § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen abgegeben:
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck, Schreiben vom 21.12.2020
- Amt für ländliche Entwicklung, München, E-Mail v. 10.11.2020
- Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren, Stellungnahme v. 03.12.2020
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q, München, Schreiben v. 03.12.2020
- Gemeinde Altenstadt, Stellungnahme v. 06.11.2020
- Gemeinde Bidingen, Stellungnahme v. 08.11.2020
- Gemeinde Hohenfurch, Stellungnahme v. 05.11.2020
- Gemeinde Osterzell, Stellungnahme v. 12.11.2020
- Gemeinde Schwabsoien, Stellungnahme v. 03.11.2020
- Handwerkskammer für München und Oberbayern, München, Schreiben v. 09.12.2020
- Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München, E-Mail v. 27.11.2020
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech, Schreiben v. 04.11.2020
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech, Schreiben v. 13.11.2020
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech, Schreiben v. 19.11.2020
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech, Schreiben v. 08.12.2020
- Lechwerke AG, Augsburg, E-Mail v. 17.11.2020
- Markt Kaltental, Stellungnahme v. 25.11.2020
- Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München, Schreiben v. 23.11.2020
- Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München, Schreiben v. 09.12.2020
- Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München, Schreiben v. 05.11.2020
- Regionaler Planungsverband München, E-Mail v. 09.12.2020
- Staatliches Bauamt Weilheim i.OB, E-Mail v. 30.10.2020
- Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB, Schreiben v. 09.12.2020
- Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, Schreiben v. 29.10.2020
Folgende 18 Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange haben zwar eine Stellungnahme abgegeben, jedoch weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht, die beschlussmäßig zu behandeln wären:
- Amt für ländliche Entwicklung, München, E-Mail v. 10.11.2020
- Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren, Stellungnahme v. 03.12.2020
- Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, Schreiben v. 29.10.2020
- Gemeinde Altenstadt, Stellungnahme v. 06.11.2020
- Gemeinde Bidingen, Stellungnahme v. 08.11.2020
- Gemeinde Hohenfurch, Stellungnahme v. 05.11.2020
- Gemeinde Osterzell, Stellungnahme v. 12.11.2020
- Gemeinde Schwabsoien, Stellungnahme v. 03.11.2020
- Handwerkskammer für München und Oberbayern, München, Schreiben v. 09.12.2020
- Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München, E-Mail v. 27.11.2020
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech, Schreiben v. 13.11.2020
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech, Schreiben v. 19.11.2020
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech, Schreiben v. 08.12.2020
- Lechwerke AG, Augsburg, E-Mail v. 17.11.2020
- Markt Kaltental, Stellungnahme v. 25.11.2020
- Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München, Schreiben v. 23.11.2020
- Regionaler Planungsverband München, E-Mail v. 09.12.2020
- Staatliches Bauamt Weilheim i.OB, E-Mail v. 30.10.2020
Beschlussmäßig zu
behandelnde Anregungen bzw. Einwendungen liegen von folgenden 6 Behörden bzw.
sonstigen Trägern öffentlicher Belange vor:
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck, Schreiben vom 21.12.2020
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q, München, Schreiben v. 03.12.2020
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech, Schreiben v. 04.11.2020
- Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München, Schreiben v. 09.12.2020
- Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München, Schreiben v. 05.11.2020
- Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB, Schreiben v. 09.12.2020
Zur Information: Keine
Äußerung ist eingegangen von folgenden 25 Behörden bzw. sonstigen Trägern
öffentlicher Belange:
- Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung München
- Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg
- Bund Naturschutz, Kreisgruppe Landsberg am Lech
- Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Geschäftsbereich Verwaltungsaufgaben, Nürnberg
- DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München
- Deutsche Post, Immobilienservice GmbH, München
- Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, Kempten
- Gemeinde Apfeldorf
- Gemeinde Fuchstal
- Gemeinde Kinsau
- Gemeinde Reichling
- Gemeinde Vilgertshofen
- Katholisches Pfarramt Denklingen
- Katholisches Pfarramt Epfach
- Kreishandwerkerschaft, Landsberg am Lech
- Kreisheimatpflegerin, Dr. Heide Weißhaar-Kiem, Landsberg am Lech
- Kreisjugendring Landsberg am Lech
- Landesbund für Vogelschutz Bayern e.V., Schondorf am Ammersee
- Landratsamt Landsberg am Lech, Abt. Gesundheit und Prävention, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Kreisjugendamt, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am Lech
- E.ON Wasserkraft GmbH, Werksleitung Lech, Landsberg am Lech
- Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München
- Vermessungsamt Landsberg am Lech
- Zweckverband zur Abwasserbeseitigung der Fuchstalgemeinden, Denklingen
Beschluss:
Würdigung
der Stellungnahmen:
Im Folgenden werden die wesentlichen Aussagen
der eingegangenen Stellungnahmen gewürdigt und Beschlussvorschläge formuliert.
Die Stellungnahmen werden dem Gemeinderat als
Anhang zur Verfügung gestellt.
A Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung
Es sind keine Stellungnahmen eingegangen (siehe oben).
B Stellungnahmen von Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange
Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange,
die zwar eine Stellungnahme abgegeben haben, jedoch weder Anregungen noch
Bedenken vorgebracht haben (siehe o.a. Auflistung):
Beschluss:
Die Stellungnahmen der oben aufgeführten
Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen.
Auswirkungen auf die Planung sind nicht
ersichtlich.
C Beschlussmäßig zu behandelnde Anregungen
bzw. Einwendungen
1) Amt für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten, Schreiben vom 21.12.2020
Das Vorhaben sieht eine
Freiflächen-Photovoltaikanlage vor, die auf zwei Standorten innerhalb des 110 m
– Korridors der Bahnstrecke Landsberg-Weilheim entstehen soll. Es handelt sich
dabei laut Planungsunterlagen um besonders geeignete Flächen, gemäß dem gemeindlichen
„Standortkonzept für Photovoltaik-Freiflächenanlagen“.
Dem Umweltbericht zufolge soll der Ausgleich
auf einer Teilfläche des Flurstücks 3172, Gemarkung Denklingen, realisiert
werden. Als Entwicklungsziel ist eine extensive Wiese vorgesehen. Die restliche
Fläche des Grundstücks Fl.Nr. 3172 soll ebenfalls als extensive Wiese angelegt
und als Ökokonto verwendet werden.
Die momentane Bewirtschaftung der Fl.-Nr.
3171 erfolgt durch den landwirtschaftlichen Betrieb von Phanthipha Sporer, Hauptstraße. 21, 86920 Denklingen.
Wir bitten, das Ausgleichskonzeptes des
Bebauungsplanes aus landwirtschaftlicher Sicht zu prüfen, ob eine
standorttypische extensive Bewirtschaftung weiterhin durch den Betrieb Sporer möglich ist, um den Verbrauch von landwirtschaftlicher
Nutzfläche möglichst gering zu halten.
Beschluss:
Das Entwicklungsziel und die Bewirtschaftung
der Ausgleichsfläche ist Bestandteil des nachfolgenden Bebauungsplanes und wird
dort behandelt. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.
2) Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege,
Schreiben v. 03.12.2020
Wir bedanken uns für die Beteiligung an der
oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser
Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (BQ) und unser Aktenzeichnung
anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für
Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Wie auf Seite
17 des Umweltberichts zutreffend ausgeführt, verläuft unmittelbar am
nordwestlichen Rand des Änderungsbereichs 1 das Bodendenkmal D-1-8031-0010
„Straße der römischen Kaiserzeit“. Dabei handelt es sich um ein Teilstück der
Fernverbindung zwischen der römischen Siedlung in Gauting und der römischen
Stadt Kempten, Aus denkmalfachlicher Sicht ist deshalb zum einen zu fordern,
dass der Nähebereich des Bodendenkmals, d.h. bis zu 20 m vom Bodendenkmal
entfernt von Bebauung einschließlich Solarpanels freigehalten wird. Zudem
können in einem Bereich bis zu ca. 80 m vom Denkmal entfernt
Materialentnahmegruben oder zur Straße gehörige Infrastruktureinrichtungen
auftreten. In diesem Bereich bedürfen daher alle Bodeneingriffe einer
vorherigen denkmalrechtlichen Erlaubnis nach Art. 7 DSchG, worauf wir
hinzuweisen bitten. Der an verschiedenen Stellen des vorliegenden Entwurfs
enthaltene Hinweis auf die Meldepflicht nach Art. 8 ist dagegen für diesen
Bereich nicht ausreichend.
Die Untere
Denkmalschutzbehörde enthält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um
Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligungen des BLfD im Rahmen
der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die
konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege
betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten
der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Sie betreffen den nachfolgenden Bebauungsplan und werden dort behandelt.
Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht
veranlasst.
3) Landratsamt Landberg am Lech, Untere
Abfallbehörde, Schreiben v. 04.11.2020
Laut aktueller Datenlage des Altlasten-,
Bodenschutz-, und Deponieinformationssystems (ABuDIS) für den Landkreis
Landsberg am Lech sind keine gefahrenverdächtigen Flächen mit erheblichen
Bodenbelastungen oder sonstigen Gefahrenpotentialen bekannt, die in negativer
Weise auf die Wirkungsbereiche Boden – Mensch und Boden - Grundwasser in den
Geltungsbereichen der Flächennutzungsplanung und des Bebauungsplanes einwirken
können. Sollten derartige Erkenntnisse beim Planungsträger vorhanden sein, die
sich aus einer gewerblichen Vornutzung des Geländes oder aus Auffüllungen
ableiten lassen, oder Auffälligkeiten der Bodenbeschaffenheit im Zuge der
Baumaßnahmen der Nutzung bekannt werden, so sind diese gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3
und § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB zu berücksichtigen. In diesem Fall ist die untere
Abfall-/Bodenschutzbehörde gemäß § 47 Abs. 3 KrWG und Art 1 Satz 1 und 2 i.V.
mit Art 12 BayBodSchG zu informieren. Die weiteren Maßnahmen wie
Aushubüberwachung nach § 51 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 KrWG und Art. 30 BayAbfG i. V.
m. § 10 Abs. 2 Nrn. 5-8 KrWG, die Abstimmung von Verwertungs- und
Entsorgungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Nachweisversorgung und ggfs.
nachfolgende Beweissicherungsuntersuchungen nach 10 Abs. 1 S. 1 i.V. m. § 4
Abs. 2 BBodSchG sind mit der unteren Abfall-/Bodenschutzbehörde abzustimmen.
Beschluss:
Die Hinweise
werden zur Kenntnis genommen.
Die Hinweise betreffen den nachfolgenden
Bebauungsplan und werden dort beachtet.
Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht
veranlasst.
4) Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde,
München, Schreiben v. 09.12.2020
Die Gemeinde Denklingen plant o.g. Flächennutzungsplan
zu ändern. Das Plangebiet, bestehende aus Änderungsbereich 1 8ca. 50 m
Entfernung zum Hauptort) und Änderungsbereich 2 (ca. 250 m Entfernung zum
Hauptort), befindet sich östlich des Hauptortes Denklingen an der Bahnlinie
Landsberg – Weilheim. In den Geltungsbereichen sollen die planungsrechtlichen
Voraussetzungen zur Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen geschaffen
werden.
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan sind
die Planbereiche als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt.
Bewertung
Energieversorgung
Im Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)
und im Regionalplan München (RP 14) ist festgelegt, dass erneuerbare Energien
deren umweltentlastenden Effekte in der gesamtökologischen Bilanz überwiegend,
verstärkt zu erschließen und zu nutzen sind (vgl. LEP 6.2.1 Z, RP 14 b IV 7.1
G). Die geoplante Errichtung der Photovoltaikanlage entspricht grundsätzlich
den genannten raumordnerischen Erfordernissen der Energieversorgung.
Freiflächenphotovoltaikanlagen sollen gemäß LEP 7.1.3 (G) möglichst auf
vorbelasteten Standorten realisiert werden (vgl. LEP 7.1.3 G, RB 14 B IV 7.4).
Aufgrund der unmittelbar im Süden bzw. Norden des Planungsbereichs verlaufenden
Bahnlinienstrecke von Landsberg nach Weilheim kann der Standort als vorbelastet
eingestuft werden.
Sonstiges
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass sich
die Rückbauverpflichtung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB nur auf
Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 -6 BauGB bezieht, so findet sie
auf Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes keine Anwendung. Wir
empfehlen daher, bei Bedarf eine bedingende Festsetzung zum Rückbau der
geplanten Photovoltaikmodule nach § 9 Abs. 2 BauGB zu treffen oder dies
vertraglich zu regeln.
Ergebnis
Die vorliegende Planung steht den
Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.
Beschluss:
Der Hinweis
auf die Rückbauverpflichtung wird zur Kenntnis genommen. Er betrifft allerdings
den nachfolgenden Bebauungsplan. Die Bestätigung der grundsätzlichen Übereinstimmung
der Planung mit den Erfordernissen der Raumordnung wird zur Kenntnis genommen.
Eine Änderung
der Planunterlagen ist nicht veranlasst.
5) Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München,
Schreiben v. 05.11.2020
Bei der Aufstellung und Änderung von
Flächennutzungsplänen sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden
Brandschutz – Art. 1 des Bayer. Feuerwehrgesetzes – Der Löschwasserbedarf nach
dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des ehemaligen Bayer. Landesamtes für
Brand- und Katastrophenschutz festzustellen ggf. durch den Ausbau der
abhängigen Wasserversorgung (Hydrantennetz) entsprechend den Technischen Regeln
des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) – Arbeitsblätter W
331 und W 405 – und /oder der unabhängigen Wasserversorgung (z.B. unterirdische
Löschwasserbehälter nach DIN 14 230 o.ä.) bei Bedarf im Benehmen mit dem
kreisbrandrat zu überprüfen und zu sichern.
Im Übrigen verweisen wir auf die
„Planungshilfen für die Bauleitplanung“, Fassung 2018/2019, herausgegeben vom
Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, insbesondere auf den
Abschnitt II 3.2 Nr. 32 – Brandschutz-.
Wir haben uns nur aus der fachlichen Sicht
des Brandschutzes geäußert und diese Äußerung innerhalb der Regierung nicht
angestimmt.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur
Kenntnis genommen. Auf Ebene des Bebauungsplanes werden die Begründung und die
Satzung durch Hinweise auf den Brandschutz ergänzt.
Gemäß Fachinformation
„Brandschutz An Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) in Freigelände – sog.
Solarparks“ des Landesfeuerwehrverband Bayern e.V. von 2011 ist ein
Alarmierungsplan vorgesehen. Zudem wird mit der zuständigen freiwilligen
Feuerwehr der Gemeinde Denklingen ein Feuerwehrplan nach DIN 14095 aufgestellt.
Auf Ebene des
Flächennutzungsplanes werden Hinweise zum Brandschutz in der Begründung
ergänzt. Eine materiell- rechtliche Änderung der Planung ist nicht veranlasst.
6) Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB,
Schreiben v. 09.12.2020
Nach unseren Karten befindet sich das
Plangebiet weder innerhalb von Hochwassergefahrenflächen noch innerhalb eines
Wasserschutzgebietes. Ein Oberflächengewässer nicht verzeichnet. Ein Abgleich
mit dem Landratsamt wird empfohlen.
Für das Plangebiet liegen dem
Wasserwirtschaft keine belastbaren Daten zum Grundwasserflurabstand oder
Bodenaufbau vor. Ca. 500 m nordöstlich des Plangebiets besteht eine Kiesgrube.
Das Plangebiet befindet sich in der selben geologischen Einheit
„Schmelzwasserschotter, hochwürmzeitlichen (Niederterrasse 1)“ mit der
Gesteinsbeschreibung „Kies, wechseln sandig, steinig, z.T. schwach schluffig
(von Äußerer Jugendmoräne).
Wir empfehlen folgende Festsetzungen im
Bebauungsplan aufzunehmen:
·
Das
Waschen der Moduloberflächen darf ausschließlich mit Wasser mit Wasser ohne
Zusätzen erfolgen.
·
Die
Versickerung von Niederschlagswasser hat breitflächig über den bewachsenen
Oberboden zu erfolgen.
·
Die
Dachfläche der Trafostationen ist zu begrünen.
Ferner wird empfohlen, die Anforderungen des
LfU-Merkblattes Nr. 1.2/9 „Planung und Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen
in Trinkwasserschutzgebieten“ zu beachten.
(https://www.lfu.bayern.de/wasser/merkblattsammlung/teil1_grundwasserwirtschaft/doc/nr_129.pdf
Wir weisen darauf hin, dass im Anschreiben
die Flächen 2511 und 2512 sowie 2828 und 2828/1 benannt sind. In der Satzung
ist zusätzlich Flurstück 3172 gekennzeichnet.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen
keine grundlegenden Bedenken gegen den Bebauungsplan.
Unsere Stellungnahme gilt entsprechend für
die 31. Änderung des Flächennutzungsplans.
Das Landratsamt erhält dieses Schreiben zur
Kenntnis.
Wir bitten um Übersendung der rechtskräftigen
Planunterlagen in digitaler Form an poststelle@wwa-wm.bayern.de
Beschluss:
Die Hinweise betreffen
den nachfolgenden Bebauungsplan und werden dort behandelt. Eine Änderung der
Planunterlagen ist nicht erforderlich.