Sachverhalt:
Der Gemeinderat Denklingen hat am 01.07.2020 den Aufstellungsbeschluss für die Aufstellung des Bebauungsplanes „Photovoltaik – Ökostrom 24“ gefasst.
Die frühzeitige Beteiligung der Bürger gemäß § 3 (1) BauGB fand im Rahmen der Auslegung der Planunterlagen (Entwurf in der Fassung vom 25.09.2020, gebilligt in der Sitzung vom 07.10.2020) im Rathaus Denklingen vom 29.10.2020 bis 11.12.2020 statt.
Die Öffentlichkeit hatte dabei die Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit E-Mail vom 29.10.2020 wurden die Träger öffentlicher Belange aufgefordert, zum Entwurf in der Fassung vom 25.09.2020 bis zum 11.12.2020 gemäß § 4 (1) BauGB Stellung zu nehmen.
Folgende
49 Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt:
- Amt für ländliche Entwicklung, München
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck
- Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q, München
- Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung München
- Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg
- Bund Naturschutz, Kreisgruppe Landsberg am Lech
- Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Geschäftsbereich Verwaltungsaufgaben, Nürnberg
- DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München
- Deutsche Post, Immobilienservice GmbH, München
- Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, Kempten
- Gemeinde Altenstadt
- Gemeinde Apfeldorf
- Gemeinde Bidingen
- Gemeinde Fuchstal
- Gemeinde Hohenfurch
- Gemeinde Kinsau
- Gemeinde Osterzell
- Gemeinde Reichling
- Gemeinde Schwabsoien
- Gemeinde Vilgertshofen
- Handwerkskammer für München und Oberbayern, München
- Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München
- Katholisches Pfarramt Denklingen
- Katholisches Pfarramt Epfach
- Kreishandwerkerschaft, Landsberg am Lech
- Kreisheimatpflegerin, Dr. Heide Weißhaar-Kiem, Landsberg am Lech
- Kreisjugendring Landsberg am Lech
- Landesbund für Vogelschutz Bayern e.V., Schondorf am Ammersee
- Landratsamt Landsberg am Lech, Abt. Gesundheit und Prävention, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Kreisjugendamt, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech
- E.ON Wasserkraft GmbH, Werksleitung Lech, Landsberg am Lech
- Lechwerke AG, Augsburg
- Markt Kaltental
- Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München
- Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München
- Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München
- Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München
- Regionaler Planungsverband München
- Staatliches Bauamt Weilheim i.OB
- Vermessungsamt Landsberg am Lech
- Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB
- Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn
- Zweckverband zur Abwasserbeseitigung der Fuchstalgemeinden, Denklingen
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Bürger sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Von folgenden 19 Behörden, bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden im Verfahren § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen abgegeben:
- Amt für ländliche Entwicklung, München, E-Mail v. 10.11.2020
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck, Schreiben v. 21.12.2020
- Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren, Stellungnahme v. 03.12.2020
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q, München, Schreiben v. 03.12.2020
- Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg, E-Mail v. 29.10.2020
- Gemeinde Altenstadt, Stellungnahme v. 06.11.2020
- Gemeinde Bidingen, Stellungnahme v. 08.11.2020
- Gemeinde Hohenfurch, Stellungnahme v. 05.11.2020
- Gemeinde Osterzell, Stellungnahme v. 12.11.2020
- Gemeinde Schwabsoien, Stellungnahme v. 03.11.2020
- Handwerkskammer für München und Oberbayern, München, Schreiben v. 09.12.2020
- Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München, E-Mail v. 27.11.2020
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech, Schreiben v. 04.11.2020
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech, Schreiben v. 19.11.2020
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech, Schreiben v. 10.12.2020
- Markt Kaltental, Stellungnahme v. 25.11.2020
- Regionaler Planungsverband München, E-Mail v. 09.12.2020
- Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB, Schreiben v. 09.12.2020
- Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, Schreiben v. 29.10.2020
Folgende 14 Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange haben zwar eine Stellungnahme abgegeben, jedoch weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht, die beschlussmäßig zu behandeln wären:
- Amt für ländliche Entwicklung, München
- Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren
- Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg
- Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn
- Gemeinde Altenstadt
- Gemeinde Bidingen
- Gemeinde Hohenfurch
- Gemeinde Osterzell
- Gemeinde Schwabsoien
- Handwerkskammer für München und Oberbayern, München
- Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München
- Markt Kaltental
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde,
- Regionaler Planungsverband München
Beschlussmäßig zu
behandelnde Anregungen bzw. Einwendungen liegen von folgenden 5 Behörden bzw.
sonstigen Trägern öffentlicher Belange vor:
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q, München
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech
- Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB,
Zur Information: Keine
Äußerung ist eingegangen von folgenden 30 Behörden bzw. sonstigen Trägern
öffentlicher Belange:
- Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung München
- Bund Naturschutz, Kreisgruppe Landsberg am Lech
- Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Geschäftsbereich Verwaltungsaufgaben, Nürnberg
- DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München
- Deutsche Post, Immobilienservice GmbH, München
- Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, Kempten
- Gemeinde Apfeldorf
- Gemeinde Fuchstal
- Gemeinde Kinsau
- Gemeinde Reichling
- Gemeinde Vilgertshofen
- Katholisches Pfarramt Denklingen
- Katholisches Pfarramt Epfach
- Kreishandwerkerschaft, Landsberg am Lech
- Kreisheimatpflegerin, Dr. Heide Weißhaar-Kiem, Landsberg am Lech
- Kreisjugendring Landsberg am Lech
- Landesbund für Vogelschutz Bayern e.V., Schondorf am Ammersee
- Landratsamt Landsberg am Lech, Abt. Gesundheit und Prävention, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Kreisjugendamt, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech,
- E.ON Wasserkraft GmbH, Werksleitung Lech, Landsberg am Lech
- Lechwerke AG, Augsburg
- Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München
- Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München,
- Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München
- Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München
- Vermessungsamt Landsberg am Lech
- Staatliches Bauamt Weilheim i.OB
- Zweckverband zur Abwasserbeseitigung der Fuchstalgemeinden, Denklingen
Beschluss:
Würdigung
der Stellungnahmen:
Im Folgenden werden die wesentlichen Aussagen
der eingegangenen Stellungnahmen gewürdigt und Beschlussvorschläge formuliert.
Die Stellungnahmen werden dem Gemeinderat als
Anhang zur Verfügung gestellt.
A Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung
Es sind keine Stellungnahmen eingegangen (siehe oben).
B Stellungnahmen von Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange
Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange,
die zwar eine Stellungnahme abgegeben haben, jedoch weder Anregungen noch
Bedenken vorgebracht haben (siehe o.a. Auflistung):
Beschluss:
Die Stellungnahmen der oben aufgeführten
Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen.
Auswirkungen auf die Planung sind nicht
ersichtlich.
C Beschlussmäßig zu behandelnde Anregungen
bzw. Einwendungen
1) Amt für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten, Schreiben v. 21.12.2020
Das Vorhaben sieht eine
Freiflächen-Photovoltaikanlage vor, die auf zwei Standorten innerhalb des 110 m
– Korridors der Bahnstrecke Landsberg-Weilheim entstehen soll. Es handelt sich
dabei laut Planungsunterlagen um besonders geeignete Flächen, gemäß dem gemeindlichen
„Standortkonzept für Photovoltaik-Freiflächenanlagen“.
Dem Umweltbericht zufolge soll der Ausgleich
auf einer Teilfläche des Flurstücks 3172, Gemarkung Denklingen, realisiert
werden. Als Entwicklungsziel ist eine extensive Wiese vorgesehen. Die restliche
Fläche des Grundstücks Fl.Nr. 3172 soll ebenfalls als extensive Wiese angelegt
und als Ökokonto verwendet werden.
Die momentane Bewirtschaftung der Fl.-Nr.
3171 erfolgt durch den landwirtschaftlichen Betrieb von Phanthipha Sporer, Hauptstraße.
21, 86920 Denklingen.
Wir bitten, das Ausgleichskonzeptes des
Bebauungsplanes aus landwirtschaftlicher Sicht zu prüfen, ob eine
standorttypische extensive Bewirtschaftung weiterhin durch den Betrieb Sporer möglich ist, um den Verbrauch von landwirtschaftlicher
Nutzfläche möglichst gering zu halten.
Beschluss:
Zu Pflege der Ausgleichsmaßnahmen ist die
Fläche zu mähen. Das Mahdgut sollte einige Tage auf der Fläche belassen werden
und dann komplett zu entfernen. Einer weiteren Verwendung des Mahdguts beispielsweise
als Viehfutter (und damit der Fortführung der landwirtschaftlichen Nutzung)
steht nichts entgegen. Dabei ist jedoch ist zu beachten, dass das Ausbringen
von Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig ist . Das
Bewirtschaftungskonzept ist vorab mit der UNB abzustimmen.
2) Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege;
Schreiben v. 03.12.2020
Wir bedanken uns für die Beteiligung an der
oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser
Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (BQ) und unser Aktenzeichnung
anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für
Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Wie auf Seite 17 des
Umweltberichts zutreffend ausgeführt, verläuft unmittelbar am nordwestlichen
Rand des Änderungsbereichs 1 das Bodendenkmal D-1-8031-0010 „Straße der
römischen Kaiserzeit“. Dabei handelt es sich um ein Teilstück der
Fernverbindung zwischen der römischen Siedlung in Gauting und der römischen
Stadt Kempten, Aus denkmalfachlicher Sicht ist deshalb zum einen zu fordern,
dass der Nähebereich des Bodendenkmals, d.h. bis zu 20 m vom Bodendenkmal
entfernt von Bebauung einschließlich Solarpanels frei gehalten wird. Zudem
können in einem Bereich bis zu ca. 80 m vom Denkmal entfernt
Materialentnahmegruben oder zur Straße gehörige Infrastruktureinrichtungen
auftreten. In diesem Bereich bedürfen daher alle Bodeneingriffe einer
vorherigen denkmalrechtlichen Erlaubnis nach Art. 7 DSchG, worauf wir
hinzuweisen bitten. Der an verschiedenen Stellen des vorliegenden Entwurfs
enthaltene Hinweis auf die Meldepflicht nach Art. 8 ist dagegen für diesen
Bereich nicht ausreichend.
Die Untere
Denkmalschutzbehörde enthält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um
Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligungen des BLfD im Rahmen
der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete
Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen,
richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der
Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).
Beschluss:
Für die Gründung der
Solarpanelen sind Punktfundamente aus Stahl vorgesehen, die etwa 1,5 m tief in
den Boden gerammt werden. Eine maschinelle Ausgrabung ist für die Herstellung
der Fundamente nicht erforderlich. Es werden zudem auch keine unterirdischen
baulichen Anlagen wie Keller oder Tiefgaragen angelegt.
Im Bereich von 20m um
das Bodendenkmal sind etwa 50 dieser Fundamente vorgesehen. Im weiteren Bereich
bis 80 m vom Bodendenkmal entfernt sind etwa 200 Fundamente erforderlich.
Der Empfehlung, im
Bereich von 20 m um das Bodendenkmal keine Solarpanele zu errichten, wird nicht
gefolgt. Derzeit wird davon ausgegangen, dass die Anzahl einzelner Rammungen
mit max. 1,60 m tiefe einen vertretbaren Eingriff darstellen.
Freiflächensolaranlagen
sollen gemäß LEP Bayern auf vorbelasteten Standorten errichtet werden.
Alternativstandorte zu finden, die die Vorgaben an LEP, RP und EEG erfüllen,
ist nicht ohne weiteres möglich.
Der
Hinweis auf die denkmalrechtliche Erlaubnis nach Art. 7 DSchG wird
ergänzt"
3) Landratsamt Landberg am Lech, Untere
Abfallbehörde, Schreiben v. 04.11.2020
Laut aktueller Datenlage des Altlasten-,
Bodenschutz-, und Deponieinformationssystems (ABuDIS) für den Landkreis
Landsberg am Lech sind keine gefahrenverdächtigen Flächen mit erheblichen
Bodenbelastungen oder sonstigen Gefahrenpotentialen bekannt, die in negativer
Weise auf die Wirkungsberieche Boden – Mensch und Boden - Grundwasser in den
Geltungsbereichen der Flächennutzungsplanung und des Bebauungsplanes einwirken
können. Sollten derartige Erkenntnisse beim Planungsträger vorhanden sein, die
sich aus einer gewerblichen Vornutzung des Geländes oder aus Auffüllungen
ableiten lassen, oder Auffälligkeiten der Bodenbeschaffenheit im Zuge der
Baumaßnahmen der Nutzung bekannt werden, so sind diese gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3
und § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB zu berücksichtigen. In diesem Fall ist die untere
Abfall-/Bodenschutzbehörde gemäß § 47 Abs. 3 KrWG und Art 1 Satz 1 und 2 i.V.
mit Art 12 BayBodSchG zu informieren. Die weiteren Maßnahmen wie
Aushubüberwachung nach § 51 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 KrWG und Art. 30 BayAbfG i. V.
m. § 10 Abs. 2 Nrn. 5-8 KrWG, die Abstimmung von Verwertungs- und
Entsorgungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Nachweisversorgung und ggfs.
nachfolgende Beweissicherungsuntersuchungen nach 10 Abs. 1 S. 1 i.V. m. § 4
Abs. 2 BBodSchG sind mit der unteren Abfall-/Bodenschutzbehörde abzustimmen.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur
Kenntnis genommen.
Ein Hinweis zur
Mitteilungspflicht gem. Art. 1 BayBodSchG ist bereits in der Satzung enthalten.
Eine Änderung der Planung ist nicht
erforderlich.
4) Landratsamt Landsberg am Lech, Untere
Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech, Schreiben v. 10.12.2020
Zu 6.2 der Festsetzungen: Hier ist zu
ergänzen, dass die erste Mahd nicht vor dem 15.06. stattfinden darf, um die
Entwicklung eines Blühaspektes als Nahrungshabitat für Insekten zuzulassen.
Zu 6.3 der Festsetzungen: Hier sollte zur
besseren Nachvollziehbarkeit eine farbige Unterscheidung zwischen einer
Eingrünung mittels Heckenpflanzung und der Anlage eines Saumes gemacht werden.
Zu 4.5.1 der Begründung: Der Abtransport des
Mahdgutes ist festzusetzen. Ist das Mulchen zulässig, führt dies zu einer
Nährstoffanreicherung, die einer Extensivierung der Wiese entgegensteht.
Die Lagebeschreibung der Eingrünungen
entspricht nicht der im Plan dargestellten Flächen. Laut Begründung wird der
Geltungsbereich 1 an der Nord- und Westseite mittels Heckenpflanzung
eingegrünt. Im Plan ist neben dem Krautsaum im Süden nur im Osten eine Eingrünung
dargestellt. Im Geltungsbereich 2 ist im Norden und Osten eine Eingrünung
planerisch dargestellt. In der Begründung wird nur eine Hecke im Westen
festgesetzt und eine Pflanzung im Süden in Erwägung gezogen.
Grundsätzlich sind Photovoltaikanlagen als
Vermeidungsmaßnahme für den Eingriff ins Landschaftsbild einzugrünen.
Besonderes Augenmerk liegt hier auf den zur freien Landschaft hin gerichteten
Seiten der PV-Anlagen. Dies bedeutet für den Geltungsbereich 1 Norden, Osten
und Westen. Für den Geltungsbereich 2 der Nordosten und Südwesten.
Zu 4.5.3 der Begründung: Das Vorkommen der
besonders geschützten Feldlerche kann nicht ohne nähere Untersuchung
ausgeschlossen werden. Sofern ein Vorkommen durch Kartierungen nicht
ausgeschlossen werden kann, sind Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen festzusetzen,
um das Eintreffen artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände gem. §§ 39 und 40
BNatSchG zu vermeiden.
Zu 5.2 des Umweltberichtes: die
Ausgleichsberechnung kann nicht nachvollzogen werden. Hier sind die zu Grunde
gelegten Flächengrößen der Geltungsbereiche anzugeben. Die auf S. 3 des
Umweltberichts dargestellte Flächenverteilung passt nicht zum berechnetem
Kompensationsbedarf.
Ausgleichsflächen können nur anerkannt
werden, wenn sie naturschutzfachlich aufgewertet werden und das
Entwicklungsziel durch die festgesetzten Maßnahmen erreicht werden kann. Auf
der Fläche befinden sich aktuell intensivere und extensivere Bereiche. Es ist
genau darzustellen, in welchem Zustand sich die Ausgleichsfläche aktuell
befindet und welcher Zielzustand durch welche Maßnahmen angestrebt werden. Erst
dann kann über die Anerkennung der Ausgleichsfläche endgültig entschieden
werden.
Zur Anlage und Anerkennung eines
gemeindlichen Ökokontos ist Kontakt mit Herrn Wenning (Untere Naturschutzbehörde)
aufzunehmen.
Die Ausgleichsflächen sind von der Gemeinde
dem Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) zur Aufnahme in das
Ökoflächenkataster zu melden.
Beschluss:
Zu 6.2 der Festsetzung: Die Festsetzung 6.2
wird entsprechend ergänzt.
Zu 6.3 der Festsetzung und 4.5.1 der
Begründung: Die Eingrünung wird nun folgendermaßen durchgeführt:
Geltungsbereich 1: An der Nordseite ist eine
3- reihige Hecke und an der Ostseite ist eine 1 reihige Hecke vorgesehen. Auf
eine Eingrünung an der Westseite wird verzichtet, da hier das Gewerbegebiet
„Egart“ entwickelt wird.
Geltungsbereich 2: Hier werden der südliche
Rand sowie die südwestliche Grundstücksgrenze jeweils mit einer 3-reihigen
Hecke eingegrünt. Da der nordwestliche Rand durch ein größeres Gebäude verdeckt
wird, wird an dieser Stelle auf eine Eingrünung verzichtet. Auf eine Eingrünung
an der nördlichen und östlichen Grundstückgrenze wird ebenfalls verzichtet, da
hier die Sicht zur freien Landschaft durch das geplante Gewerbegebiet „Egart“
bzw. die Biogasanlage bereits eingeschränkt wird. Eine Farbliche Unterscheidung
in Hecke und Krautsaum ist nicht somit nicht mehr erforderlich.
In den Festsetzungen ist bereits geregelt,
dass das Mahdgut zu entfernen ist.
Zu 4.5.3 der
Begründung: Es wird davon ausgegangen, dass ein Brutpaar der Feldlerche
betroffen ist. Daher werden CEF-Maßnahmen für ein Brutpaar angelegt. Im Rahmen
der Aufstellung des benachbarten Bebauungsplanes „Egart“ wurden bereits CEF-
Maßnahmen für Feldlerchen und Wieseschafstelzen angelegt. Für diesen Bebauungsplan
werden diese CEF-Maßnahmen erweitert. Dazu wird nordwestlich angrenzend eine
zusätzliche Ackerbrache vorgesehen.
Zu 5.2 des Umweltberichtes: Für die
Ausgleichsflächenberechnung wurde die Basisfläche (Fläche innerhalb der
Umzäunung) herangezogen. Die Basisfläche war bisher nicht in der Flächenbilanz
aufgeführt und wird ergänzt.
Ausgleichfläche
Der Standort für die
Ausgleichsflächen wird im westlichen Teilbereich der Fl.Nr. 3172, Gemarkung
realisiert.
Es wird eine Planung
für die Anlage der Ausgleichsfläche erstellt, die den Ausgangszustand und eine
Aufwertung der Fläche darstellt. Zudem wird das Artinventar der Fläche
untersucht.
5) Wasserwirtschaftsamt Weilheim
Nach unseren Karten befindet sich das
Plangebiet weder innerhalb von Hochwassergefahrenflächen noch innerhalb eines
Wasserschutzgebietes. Ein Oberflächengewässer nicht verzeichnet. Ein Abgleich
mit dem Landratsamt wird empfohlen.
Für das Plangebiet liegen dem
Wasserwirtschaft keine belastbaren Daten zum Grundwasserflurabstand oder
Bodenaufbau vor. Ca. 500 m nordöstlich des Plangebiets besteht eine Kiesgrube.
Das Plangebiet befindet sich in der selben geologischen Einheit
„Schmelzwasserschotter, hochwürmzeitlichen (Niederterrasse 1)“ mit der Gesteinsbeschreibung
„Kies, wechseln sandig, steinig, z.T. schwach schluffig (von Äußerer
Jugendmoräne).
Wir empfehlen folgende Festsetzungen im
Bebauungsplan aufzunehmen:
·
Das
Waschen der Moduloberflächen darf ausschließlich mit Wasser ohne Zusätzen
erfolgen.
·
Die
Versickerung von Niederschlagswasser hat breitflächig über den bewachsenen
Oberboden zu erfolgen.
·
Die
Dachfläche der Trafostationen ist zu begrünen.
Ferner wird empfohlen, die Anforderungen des
LfU-Merkblattes Nr. 1.2/9 „Planung und Errichtung von
Freiflächen-Photovoltaikanlagen in Trinkwasserschutzgebieten“ zu beachten.
(https://www.lfu.bayern.de/wasser/merkblattsammlung/teil1_grundwasserwirtschaft/doc/nr_129.pdf
Wir weisen darauf hin, dass im Anschreiben
die Flächen 2511 und 2512 sowie 2828 und 2828/1 benannt sind. In der Satzung
ist zusätzlich Flurstück 3172 gekennzeichnet.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen
keine grundlegenden Bedenken gegen den Bebauungsplan.
Unsere Stellungnahme gilt entsprechend für
die 31. Änderung des Flächennutzungsplans.
Das Landratsamt erhält dieses Schreiben zur
Kenntnis.
Wir bitten um Übersendung der rechtskräftigen
Planunterlagen in digitaler Form an poststelle@wwa-wm.bayern.de
Beschluss:
Die empfohlenen
Festsetzungen werden unter Punkt C Hinweise in die Satzung aufgenommen. Von
einer Festsetzung wird abgesehen, weil es sich um fachgesetzliche Vorgaben
handelt, die ohnehin zu berücksichtigen sind und weil es gemäß §. 9 BauGB keine
Ermächtigungsgrundlage für eine Festsetzung gibt.