Betreff
Bebauungsplan „Photovoltaik – Ökostrom 24“; Verfahren nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB; Ergänzender Beschluss zur Stellungnahme Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde
Vorlage
01/2021/1942
Aktenzeichen
6102-42789
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Für den Bebauungsplan „Photovoltaik – Ökostrom 24“ ist noch ein ergänzender Beschluss zu fassen.

 

Beschluss:

 

Im Winterhalbjahr ist es nicht möglich, fachlich fundiert die Wertigkeit der Ausgleichsfläche im Bestand festzustellen.

Die Wertigkeit ist entscheidend für die Auswahl der Maßnahme zur Aufwertung der Fläche. Nur durch eine Aufwertung kann ein Ausgleich erzielt werden. Aufwertungsmaßnahmen bestehen aus der Festlegung der Herstellungs- und Pflegemaßnahmen. Ist die Fläche in ihrem Ausgangszustand bereits hochwertig, ist eine Aufwertung entweder gar nicht oder nur dadurch zu erreichen, dass eine größere Fläche herangezogen wird als rechnerisch notwendig. Die Ausgleichsfläche wird dann nicht im Verhältnis 1:1 mit dem Ausgleichsbedarf verrechnet, sondern z.B. im Verhältnis 1: 0,8 oder 1: 0,5. Dies ist abhängig vom Aufwertungspotential. Die Aufwertungsmaßnahmen und das Flächenverhältnis müssen in Abstimmung mit der UNB ausgewählt werden.

Im gegenständlichen Fall wird daher im Sinne eines „Worst-Case“ Szenarios vorsorglich das vollständige Flurstück 3172, Gemarkung Denklingen für den Ausgleichsbedarf herangezogen. Die Flurnummer weist eine Gesamtgröße von 13.927,5 m² auf. Rechnerisch sind derzeit 7.470m² notwendig.

 

Durch die Untere Naturschutzbehörde wurde die Fläche vorläufig wie folgt bewertet:

Der westliche Teil wird aufgrund der intensiven Nutzung als artenarmes Intensivgrünland gewertet. Der Bereich im Nordosten wird bewirtschaftet und als mäßig artenreiches Grünland bewertet. Der Böschungsbereich wird als Artenreiches Extensivgrünland gewertet.

Die vorläufige Abschätzung erfolgte aufgrund der bisherigen Bewirtschaftung und einer Begehung vor Ort in den Wintermonaten. Dies ist im Frühjahr nochmals zu verifizieren.

 

Der Ausgleich findet vor allem im westlichen Bereich, der intensiv genutzt wird, und im östlichen Bereich, der als artenarmes Extensivgrünland genutzt wird.  Der Bereich der Böschung stellt vermutlich schon artenreiches Extensivgrünland dar. Hier ist eine weitere Aufwertung daher kaum nicht möglich.

 

Die Ausgleichsflächen und Maßnahmen sind durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§§ 1090 ff BGB) dinglich zu sichern. Die Ausgleichsmaßnahmen sind spätestens 1 Jahr nach Fertigstellung der Anlage herzustellen.

 

Die Planzeichnung, die Begründung und der Umweltbericht werden entsprechend ergänzt.“