Sachverhalt:
Für die Fl.Nr. 2371/17 der Gemarkung
Denklingen wurde ein Antrag auf Vorbescheid für o.g. Vorhaben eingereicht.
Die Errichtung bedarf grundsätzlich der
Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt
nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im
Außenbereich (§ 35 BauGB) im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplanes,
dessen Gebietsart nach BauNVO Flächen für die Landwirtschaft vorsieht.
Das Vorhaben ist nicht privilegiert (§ 35
Abs. 1 BauGB). Es handelt sich um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2
BauGB.
Öffentliche Belange werden beeinträchtigt,
da das Vorhaben u.a.
-
den
Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht (§35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
BauGB)
-
die
Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lässt (§35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7
BauGB)
Sofern die bauliche Erweiterung des
zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs (Gaststätte) im Verhältnis
zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6
BauGB), kann diesem sonstigen Vorhaben nicht entgegengehalten werden, dass
dieses den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht, da diese dann
im Übrigen außenbereichsverträglich ist.
Die Entstehung einer Splittersiedlung ist
dann nicht zu befürchten, wenn das Vorhaben ausschließlich die Umnutzung in
Hotelzimmer und Ferienwohnungen (vorübergehende nicht dauerhafte Beherbergung)
vorsieht.
Eine Nutzung zu Wohnzwecken wird durch die
Gemeinde ausdrücklich ausgeschlossen.
Einzig die Betriebsleiterwohnung ist im
Bauantrag für die dauerhafte Wohnnutzung durch den Betriebsleiter vorgesehen.
Die Erschließung ist gesichert durch die
Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und
Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlage.
Beschluss:
Für folgende Maßnahmen ist das gemeindliche
Einvernehmen zur Bauvoranfrage zu erteilen:
-
Umnutzung
von Hotelzimmern in Ferienapartments
-
Erweiterung
nach Norden auf erdgeschossiger Küche
-
Errichtung
eines Erschließungs-Treppenturmes mit Aufzug für Laubengang im Norden
-
Anbau
einer Balkonanlage im Süden
-
Einhausung
Überdachung zu integrierten Gästeraum Wintergarten
-
Abriss
und Neubau von Küchenräumen, Kühlraumen für vorhandene Gastronomie
-
Neubau
von Lagerräumen, Müllentsorgung, Sozialräumen, etc. für vorhandene Gastronomie
-
Neubau
von Technikräumen für Heizung & Elektro mit Ziel einer überaus hohen
regenerativen Energieversorgung
Folgende
Fragen zum Vorbescheid werden wie folgt beantwortet (siehe auch Frage zum
Antrag in der Anlage):
1.
Stimmt
der Gemeinderat der profilgenauen Ergänzung im Westen zu? (ja/nein)
2.
Dürfen
die Stellplätze auch im Süden nachgewiesen werden? (ja/nein)
3.
Kann
eine neue erdüberdeckte Nebenraumzone auf der Fläche eines früher abgerissenen
Verbindungsbaus zu Lustberg 1a für Pelletsheizung und Lager gebaut werden?
(ja/nein)
4.
Dürfen
die Hotelzimmer zu Ferienwohnungen umgebaut werden? (ja/nein)
5.
Darf
die Betriebsleiterwohnung angebaut werden? (ja/nein)
6.
Ist
ein neues Dach mit 19° mit Übernahme der südlichen vorhandenen Wandhöhe der
Gauben und alten Firsthöhe denkbar? Ziel ist hoher solarer Stromertrag zum
Eigenverbrauch. (ja/nein)
7.
Darf
zur Sicherung von Barrierefreiheit und zur Errichtung eines 1. Rettungsweges
aus OG und DG ein Erschließungstreppenhaus mit Aufzug angebaut werden?
(ja/nein)
8.
Kann
der Spielplatz im Westen vorgesehen werden? (ja/nein)
9.
Darf
der überdachte Freisitz zu einem beheizten Wintergarten geschlossen werden?
(ja/nein)
10. Dürfen die Lärmschutzbalkone angebaut werden?
(ja/nein)
11. Darf eine ordentliche Einfriedung als Steinmauer und
Metallstab von ca. 2,00 m Höhe errichtet werden? Zur Abgrenzung des Grundstücks
zum Flurstück Lustberg 1a im Norden oder der B17 im Osten um z.B. den Schutz
für spielende Kinder oder auch Hunde überhaupt gewährleisten zu können.
(ja/nein)
12. Darf vielleicht der aktuell auf dem Grundstück
stehende offene Unterstand an der Westgrenze zu einer geschlossenen Garage
umgebaut und nach dem großen herrschenden Parkplatzbedarf etwas vergrößert
werden? Die tatsächlich fast doppelte Fläche der aktuellen Bodenplatte dort ist
noch die alte aus dem in einer früheren Baugenehmigung genehmigten und damals
errichteten Maschinenhalle & Werkstatt. (ja/nein)