Sachverhalt:
Für die Fl.Nr. 193/1 der Gemarkung
Denklingen wurde ein Bauantrag für o.g. Vorhaben eingereicht.
Die Errichtung bedarf grundsätzlich der
Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt
nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im
Innenbereich (§ 34 BauGB). Die Gebietsart entspricht hier einem allgemeinen
Wohngebiet (WA). Nicht störende Handwerksbetriebe sind nach § 4 BauNVO
zulässig. Ebenfalls sind in allgemeinen Wohngebieten Räume in Gebäuden für die
Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren
Beruf in ähnlicher Art ausüben zulässig.
Das vorgesehene Maß der baulichen Nutzung
und die vorgesehenen überbaubaren Grundstücksflächen (Baulinie/Baugrenze) fügen
sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Gebäude besteht bereits.
Die Erschließung ist gesichert durch die
Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und
zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.
Das Vorhaben liegt im Sanierungsgebiet
„Ortskern“ (Gebiet nach § 142 BauGB).
Die Stellplatzsatzung der Gemeinde
Denklingen wird eingehalten (2 Stellplätze je Wohneinheit/1 Stellplatz je 60 m²
für Handwerksbetriebe). Das Landratsamt hat bei der Prüfung des Betriebs
(Betriebsbeschreibung liegt bei) auch nochmals die Einhaltung der
Stellplatzsatzung zu prüfen.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist unter der
Voraussetzung der Einhaltung der gemeindlichen Stellplatzsatzung zu erteilen.