Betreff
Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zum Umbau der bestehenden öffentlichen Dieseltankstelle inkl. Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes – Fl.Nr. 1710/4 Gemarkung Denklingen – Am Malfinger Steig 5
Vorlage
01/2021/1983
Aktenzeichen
6024.01-37220
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Für die Fl.Nr. 1710/4 der Gemarkung Denklingen wurde ein Bauantrag für o.g. Vorhaben eingereicht.

 

Die Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).

 

Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.

 

Oben genanntes Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes (§ 30 BauGB). Eine Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO kommt somit nicht in Betracht, da das Vorhaben nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Malfinger Steig“ entspricht. Die Baugrenzen werden nicht eingehalten. Es ist eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauBG notwendig. Ein Antrag auf Befreiung liegt dem Antrag nicht mit bei.

 

Über den Bauantrag entscheidet die untere Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt Landsberg) nach Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BayBO im Einvernehmen mit der Gemeinde Denklingen (§ 36 BauBG).

 

Eine Befreiung von den festgesetzten Baugrenzen ist vertretbar, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und auch bei Würdigung der nachbarschaftlichen Interessen keine öffentlichen Belange berührt werden.

 

Die Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.

 

Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen. 

Ebenfalls wird das Einvernehmen zu Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt.