Sachverhalt:
Für die
Fl.Nr. 3265 der Gemarkung Denklingen wurde die Genehmigung o.g. Bauvorhabens
beantragt (Art. 68 BayBO).
In der
Sitzung vom 04.12.2019, TOP 6 wurde bereits für die Bauvoranfrage über den Abbruch und die Neuerrichtung eines Wohnteils mit 2
Wohneinheiten als Bestandteil eines landwirtschaftlichen Gebäudes mit Scheune,
Stall und Wohngebäude das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Das Landratsamt
Landsberg hat am 17.09.2020 hierzu einen Vorbescheid erlassen.
Die
Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes
bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Oben
genanntes Vorhaben liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB) im Geltungsbereich eines
Flächennutzungsplanes, dessen Gebietsart nach BauNVO Flächen für die
Landwirtschaft vorsieht. Das Vorhaben ist nicht privilegiert, sondern ein
sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB.
Öffentliche
Belange werden beeinträchtigt,
-
da den Darstellungen des Flächennutzungsplanes
widersprochen wird.
-
da das Vorhaben die Entstehung einer Splittersiedlung
befürchten lässt.
Nach § 35
Abs. 4 Nr. 2 BauGB kann dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, dass o.g.
öffentliche Belange beeinträchtigt werden.
Es liegt
eine isolierte Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften (hier:
Brandschutz) vor. Die bauordnungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit ist
durch das Landratsamt zu prüfen.
Die
Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen
Verkehrsfläche, die Wasserversorgung durch eigenen Brunnen und
Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlage.
Die
Stellplatzsatzung der Gemeinde Denklingen wird eingehalten.
Beschluss:
Das
gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.