Sachverhalt:
Für die Fl.Nr. 5 der Gemarkung Dienhausen
wurde ein Bauantrag für o.g. Vorhaben eingereicht.
Die Errichtung bedarf grundsätzlich der
Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt
nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im
Außenbereich (§ 35 BauGB) im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplanes,
dessen Gebietsart nach BauNVO Flächen für die Landwirtschaft vorsieht.
Eine Privilegierung ist durch das Amt für
Landwirtschaft in Absprache mit dem Landratsamt zu prüfen.
Sollte das Vorhaben nicht privilegiert nach
§ 35 Abs. 1 BauGB sein, handelt sich um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2
BauGB.
In diesem Fall
wären die öffentlichen Belange beeinträchtigt, da das Vorhaben u.a. den
Darstellungen des Flächennutzungsplanes widersprechen würde (§ 35 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 BauGB). Es handelt sich nicht um ein Vorhaben nach § 35 Abs. 4 BauGB.
Die Erschließung ist gesichert durch die
Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu
erteilen, wenn eine Privilegierung vorliegt.