Sachverhalt:
Für die Fl.Nr. 320/4 der Gemarkung
Denklingen wurde ein Bauantrag für o.g. Vorhaben eingereicht.
Die Errichtung bedarf grundsätzlich der
Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt
nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im
Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes (§ 30 BauGB). Das Vorhaben
entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Lorenz-Paul-Straße“.
Die Terrassenüberdachung liegt außerhalb der festgesetzten Baugrenze. Eine
Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO kommt somit nicht in Betracht. Es
ist eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauBG notwendig.
Über den Bauantrag entscheidet deshalb die
untere Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt Landsberg) nach Art. 53 Abs. 1 Satz 2
BayBO im Einvernehmen mit der Gemeinde Denklingen (§ 36 BauBG).
Eine Befreiung von den festgesetzten
Baugrenzen ist vertretbar, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und auch bei Würdigung der
nachbarschaftlichen Interessen keine öffentlichen Belange berührt werden.
Die Erschließung ist gesichert durch die
Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und
zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.
Die Stellplatzsatzung der Gemeinde
Denklingen wird eingehalten.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu
erteilen.
Ebenfalls wird das Einvernehmen zu
Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt.