Sachverhalt:
Der Gemeinderat Denklingen hat am 20.01.2021 die vierte Änderung des Bebauungsplans „An der Lorenz-Paul-Straße“ nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren beschlossen. Hier gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz1 BauGB. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sowie von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB kann demnach abgesehen werden. Eine Umweltprüfung wurde nicht durchgeführt.
Mit Beschluss vom 17.02.2021 wurde der Entwurf in der Fassung vom 01.02.2021 gebilligt und die Auslegung nach §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB beschlossen.
Die öffentliche Auslegung der Planunterlagen fand vom 01.03.2021 bis 01.04.2021 statt.
Mit E-Mail vom 18.02.2021 wurden die Träger öffentlicher Belange aufgefordert, zum Entwurf in der Fassung vom 01.02.2021 bis zum 01.04.2021 gemäß § 4 (2) BauGB Stellung zu nehmen.
Folgende
49 Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt:
- Amt für ländliche Entwicklung, München
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck
- Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q, München
- Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung München
- Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg
- Bund Naturschutz, Kreisgruppe Landsberg am Lech
- Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Geschäftsbereich Verwaltungsaufgaben, Nürnberg
- DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München
- Deutsche Post, Immobilienservice GmbH, München
- Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, Kempten
- Gemeinde Altenstadt
- Gemeinde Apfeldorf
- Gemeinde Bidingen
- Gemeinde Fuchstal
- Gemeinde Hohenfurch
- Gemeinde Kinsau
- Gemeinde Osterzell
- Gemeinde Reichling
- Gemeinde Schwabsoien
- Gemeinde Vilgertshofen
- Handwerkskammer für München und Oberbayern, München
- Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München
- Katholisches Pfarramt Denklingen
- Katholisches Pfarramt Epfach
- Kreishandwerkerschaft, Landsberg am Lech
- Kreisheimatpflegerin, Dr. Heide Weißhaar-Kiem, Landsberg am Lech
- Kreisjugendring Landsberg am Lech
- Landesbund für Vogelschutz Bayern e.V., Schondorf am Ammersee
- Landratsamt Landsberg am Lech, Abt. Gesundheit und Prävention, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Kreisjugendamt, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech
- E.ON Wasserkraft GmbH, Werksleitung Lech, Landsberg am Lech
- Lechwerke AG, Augsburg
- Markt Kaltental
- Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München
- Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München
- Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München
- Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München
- Regionaler Planungsverband München
- Staatliches Bauamt Weilheim i.OB
- Vermessungsamt Landsberg am Lech
- Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB
- Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn
- Zweckverband zur Abwasserbeseitigung der Fuchstalgemeinden, Denklingen
Im Rahmen der Beteiligung der Bürger sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Von folgenden 25 Behörden, bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden im Verfahren § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen abgegeben:
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck, E-Mail vom 23.03.2021
- Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren, Stellungnahme vom 22.03.2021
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q, München, Schreiben vom 11.03.2021
- Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg, E-Mail vom 25.02.2021
- Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, Kempten, Schreiben vom 11.03.2021
- Gemeinde Altenstadt, Stellungnahme vom 04.03.2021
- Gemeinde Hohenfurch, Stellungnahme vom 04.03.2021
- Gemeinde Osterzell, Stellungnahme vom 11.03.2021
- Gemeinde Schwabsoien, Stellungnahme vom 04.03.2021
- Handwerkskammer für München und Oberbayern, München, Schreiben vom 01.04.2021
- Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München, E-Mail vom 12.03.2021
- Kreishandwerkerschaft, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 08.03.2021
- Kreisheimatpflegerin, Dr. Heide Weißhaar-Kiem, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 11.03.2021
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 02.03.2021
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech, E-Mail vom 03.03.2021
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech, Schreiben vom 19.03.2021
- Lechwerke AG, Augsburg, E-Mail vom 18.03.2021
- Markt Kaltental, Stellungnahme vom 18.03.2021
- Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München, Schreiben vom 02.03.2021
- Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München, Schreiben vom 25.02.2021
- Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München, Schreiben vom 23.02.2021
- Regionaler Planungsverband München, E-Mail vom 01.03.2021
- Staatliches Bauamt Weilheim i.OB, E-Mail vom 19.02.2021
- Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB, Schreiben vom 01.04.2021
- Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, Schreiben vom 19.02.2021
Folgende 17 Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange haben zwar eine Stellungnahme abgegeben, jedoch weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht, die beschlussmäßig zu behandeln wären:
- Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren, Stellungnahme vom 22.03.2021
- Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg, E-Mail vom 25.02.2021
- Gemeinde Altenstadt, Stellungnahme vom 04.03.2021
- Gemeinde Hohenfurch, Stellungnahme vom 04.03.2021
- Gemeinde Osterzell, Stellungnahme vom 11.03.2021
- Gemeinde Schwabsoien, Stellungnahme vom 04.03.2021
- Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München, E-Mail vom 12.03.2021
- Kreisheimatpflegerin, Dr. Heide Weißhaar-Kiem, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 11.03.2021
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech, E-Mail vom 03.03.2021
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech, Schreiben vom 19.03.2021
- Markt Kaltental, Stellungnahme vom 18.03.2021
- Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München, Schreiben vom 02.03.2021
- Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München, Schreiben vom 25.02.2021
- Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München, Schreiben vom 23.02.2021
- Regionaler Planungsverband München, E-Mail vom 01.03.2021
- Staatliches Bauamt Weilheim i.OB, E-Mail vom 19.02.2021
- Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, Schreiben vom 19.02.2021
Beschlussmäßig zu
behandelnde Anregungen bzw. Einwendungen liegen von folgenden 8 Behörden bzw.
sonstigen Trägern öffentlicher Belange vor:
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck, E-Mail vom 23.03.2021
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q, München, Schreiben vom 11.03.2021
- Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, Kempten, Schreiben vom 11.03.2021
- Handwerkskammer für München und Oberbayern, München, Schreiben vom 01.04.2021
- Kreishandwerkerschaft, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 08.03.2021
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 02.03.2021
- Lechwerke AG, Augsburg, E-Mail vom 18.03.2021
- Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB, Schreiben vom 01.04.2021
Zur Information: Keine
Äußerung ist eingegangen von folgenden 24 Behörden bzw. sonstigen Trägern
öffentlicher Belange:
- Amt für ländliche Entwicklung, München
- Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung München
- Bund Naturschutz, Kreisgruppe Landsberg am Lech
- Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Geschäftsbereich Verwaltungsaufgaben, Nürnberg
- DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München
- Deutsche Post, Immobilienservice GmbH, München
- Gemeinde Apfeldorf
- Gemeinde Bidingen
- Gemeinde Fuchstal
- Gemeinde Kinsau
- Gemeinde Reichling
- Gemeinde Vilgertshofen
- Katholisches Pfarramt Denklingen
- Katholisches Pfarramt Epfach
- Kreisjugendring Landsberg am Lech
- Landesbund für Vogelschutz Bayern e.V., Schondorf am Ammersee
- Landratsamt Landsberg am Lech, Abt. Gesundheit und Prävention, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Kreisjugendamt, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech
- E.ON Wasserkraft GmbH, Werksleitung Lech, Landsberg am Lech
- Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München
- Vermessungsamt Landsberg am Lech
- Zweckverband zur Abwasserbeseitigung der Fuchstalgemeinden, Denklingen
Beschluss:
Würdigung
der Stellungnahmen:
Im Folgenden werden die wesentlichen Aussagen
der eingegangenen Stellungnahmen gewürdigt und Beschlussvorschläge formuliert.
Die Stellungnahmen werden dem Gemeinderat als
Anhang zur Verfügung gestellt.
A Stellungnahmen im Rahmen der
Bürgerbeteiligung
Es sind keine Stellungnahmen eingegangen (siehe oben).
B Stellungnahmen von Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange
Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange,
die zwar eine Stellungnahme abgegeben haben, jedoch weder Anregungen noch
Bedenken vorgebracht haben (siehe o.a. Auflistung):
Beschluss:
Die Stellungnahmen der oben aufgeführten
Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen.
Auswirkungen auf die Planung sind nicht
ersichtlich.
C Beschussmäßig zu behandelnde Anregungen bzw.
Einwendungen
1) Amt für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck, E-Mail vom 23.03.2021
Wortlaut der
Stellungnahme:
Mit dem vorliegenden
Bebauungsplan „An der Lorenz-Paul-Straße“ sind wir grundsätzlich einverstanden.
Da an das Baugebiet
landwirtschaftliche Nutzflächen angrenzen, schlagen wir vor, sinngemäß folgende
Hinweise, z.B. in den textlichen Festsetzungen, aufzunehmen, um zukünftige
Konflikte zu vermeiden:
„Die Erwerber,
Besitzer und Bebauer der Grundstücke im Planbereich haben die
landwirtschaftlichen Emissionen (Lärm-, Geruch- und Staubeinwirkungen) der
angrenzenden landwirtschaftlich ordnungsgemäß genutzten Flächen unentgeltlich
zu dulden und hinzunehmen. Die Belastungen entsprechen hierbei den üblichen
dörflichen Gegebenheiten und sind mit dem „ländlichen Wohnen“ vereinbar.
Besonders wird darauf
hingewiesen, dass mit zeitweiser Lärmbelästigung (Verkehrslärm aus dem
landwirtschaftlichen Fahrverkehr) auch vor 6 Uhr morgens zu rechnen ist. Zudem
sind sonstige Lärmbeeinträchtigungen während der Erntezeit auch nach 22 Uhr zu
dulden.
Beschluss:
Im Ausgangsbebauungsplans ist bereits in B. Hinweise in Ziff. 8. folgender Text
enthalten:
„Gelegentliche Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigungen
durch ortsüblich betriebene landwirtschaftliche Nutzflächen sind hinzunehmen.“
In der 4. Änderung wird aber redaktionell noch
folgender Hinweis in Ziff. B. ergänzt:
„Landwirtschaftliche Immissionen
Die Erwerber, Besitzer und Bebauer der Grundstücke im
Planbereich haben die landwirtschaftlichen Emissionen (Lärm-, Geruch- und
Staubeinwirkungen) der angrenzenden landwirtschaftlich ordnungsgemäß genutzten
Flächen unentgeltlich zu dulden und hinzunehmen. Die Belastungen entsprechen
hierbei den üblichen dörflichen Gegebenheiten und sind mit dem „ländlichen
Wohnen“ vereinbar.
Besonders wird darauf hingewiesen, dass mit zeitweiser
Lärmbelästigung (Verkehrslärm aus dem landwirtschaftlichen Fahrverkehr) auch
vor 6 Uhr morgens zu rechnen ist. Zudem sind sonstige Lärmbeeinträchtigungen
während der Erntezeit auch nach 22 Uhr zu dulden.“
2) Bayerisches
Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q, München, Schreiben v. 11.03.2021
Wortlaut der
Stellungnahme:
Bodendenkmalpflegerische
Belange:
Wir weisen
darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an
das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde
gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen.
Art. 8 Abs. 1 BayDSchG:
Wer Bodendenkmäler auffindet, ist
verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem
Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der
Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der
Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der
Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu
dem Fund geführt haben, auf Grund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er
durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.
Art. 8 Abs. 2 BayDSchG:
Die aufgefundenen Gegenstände und der
Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu
belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher
freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
Treten bei
o.g. Maßnahme Bodendenkmäler auf, sind diese unverzüglich gem. o.g. Art. 8
BayDSchG zu melden und eine Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde und
dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege vorzunehmen. Ein Mitarbeiter des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege führt
anschließend die Denkmalfeststellung durch. Die so identifizierten
Bodendenkmäler sind fachlich qualifiziert aufzunehmen, zu dokumentieren und
auszugraben. Der so entstandene denkmalpflegerische Mehraufwand wird durch die
Beauftragung einer fachlich qualifizierten Grabungsfirma durch das Bayerische
Landesamt für Denkmalpflege übernommen.
Die Untere
Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um
Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der
Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die
konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege
betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten
der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).
Beschluss:
Die Hinweise zu den
Bodendenkmalpflegerischen Belangen werden zur Kenntnis genommen. In Ziff. B.
wird noch redaktionell ergänzt:
„Bodendenkmalpflegerischen
Belange:
Es wird darauf hingewiesen, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen (www.blfd.bayern.de).“
Die Stellungnahme wird noch in die Begründung aufgenommen.
3) Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik
Niederlassung Süd, Kempten, Schreiben v. 11.03.2021
Wortlaut der Stellungnahme:
Durch die Planung werden die
Belange der Telekom zurzeit nicht berührt.
Bei Planänderungen bitten
wir uns erneut zu beteiligen.
Sollten Sie im Rahmen dieses
Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen
benötigen, können diese
angefordert werden bei:
E-Mail: Planauskunft.Sued@telekom.de
Fax: +49 391 580213737
Telefon: +49 251 788777701
Die Verlegung neuer
Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit
Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer
Prüfung vorbehalten.
Damit eine koordinierte Erschließung des
Gebietes erfolgen kann, sind wir auf Informationen über den Ablauf aller
Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch
mindestens 4 Monate vor Baubeginn, in Verbindung mit:
Deutsche Telekom Technik GmbH
Technik Niederlassung Süd, PTI 23
Gablinger Straße 2
D-86368 Gersthofen
Diese Adresse bitten wir auch für Anschreiben
bezüglich Einladungen zu Spartenterminen zu verwenden.
Beschluss:
Die Hinweise zu den
Belangen der Telekom Technik GmbH werden zur Kenntnis genommen und sind bei
Umsetzung der Baumaßnahmen zu beachten. Das Baugebiet ist bereits erstmalig
erschlossen. Anschlüsse sind lediglich bei Bebauung von Einzelparzellen
notwendig. Sofern Spartengespräche noch notwendig werden, wird die Telekom
mindestens 4 Monalte vor Baubeginn informiert. Die Stellungnahme fließt noch in
die Begründung ein.
4) Handwerkskammer für München und Oberbayern,
München, Schreiben vom 01.04.2021
Wortlaut der Stellungnahme:
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt
sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu o.a.
Bebauungsplanänderungsverfahren der Gemeinde Denklingen, im Zuge dessen im
Bereich der Fl.Nr. 319/3 TF unter Einbeziehung der bisher nördlich liegenden
öffentlichen Grünflächen Fl.Nr. 321/9 TF von 241 m² Größe in das Bauland in
etwa zwei gleich große Baugrundstücke von je ca. 703 m² planerisch ermöglicht
werden sollen. Die höchstzulässige Grundfläche wird mit 160 m² gegenüber dem
bisherigen Bebauungsplan erhöht.
In der knappen Erläuterung ist die geplante Nutzung in
den zwei neuen Bauräumen nicht spezifiziert.
In weiteren Planungs- und Umsetzungsprozess bitten wir
darauf zu achten, dass die Nutzungsmöglichkeiten im Mischgebiet in ausgewogenem
Maße nicht nur dem Wohnen, sondern auch weiterhin ausdrücklich der klassischen
gewerblichen Entwicklung mit nicht wesentlich störenden Betrieben zu Gute
kommen: Um Unternehmensstandorte nicht zu gefährden ist dem
Gebietserhaltungsanspruch ansässiger Unternehmen im festgesetzten Mischgebiet
unbedingt planerisch Rechnung zu tragen und in den Bereichen der im
Bebauungsplan von 1997 festgesetzten Mischgebiete ein „Umkippen“ durch
schleichende Umwandlung in eigentliche Wohngebiete langfristig zu verhindern.
Zu der geplanten Änderung bestehen von unserer Seite
prinzipiell keine weiteren Anmerkungen, sofern das Vorhaben sich ausreichend in
die bauliche Umgebung einfügt und die Planung im Einvernehmen mit den
Eigentümern an den Änderungsbereich angrenzend abgestimmt ist. Bei Maßnahmen
der Baulückenfüllung und Nachverdichtung generell ist sicherzustellen, dass
bestehende Gewerbebetriebe im baulichen Umfeld durch das Heranrücken neu
hinzukommender (Wohn-)bebauung in ihrem ordnungsgemäßen Betriebsablauf nicht
eingeschränkt oder gar gefährdet werden und deren Standortbedingungen durch das
Planvorhaben nicht negativ verändert werden.
Beschluss:
Betreffend der festgesetzten Mischnutzung „MD“
erscheint es im Sinne der Baufreiheit nicht zwingend erforderlich,
weitergehende Regelungen oder Einschränkungen in die Satzung aufzunehmen.
Allerdings sind nach der geltenden Satzung Ziff. A.2.2 aus städtebaulichen
Gründen Tankstellen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 9 BauNVO und Vergnügungsstätten
unzulässig. Ansonsten ist die Nutzungspalette des § 5 BauNVO nicht
eingeschränkt.
5) Kreishandwerkerschaft, Landsberg am Lech,
Stellungnahme vom 08.03.2021
Wortlaut der Stellungnahme:
Als Interessenvertretung für
regionale Bauausführungsbetriebe möchten wir die Gemeinde Denklingen bei der
Anlage und Gestaltung der Bebauungspläne für ausgewiesene Bebauungsbereiche um
die Berücksichtigung folgender Aspekte bitten.
Grundsätzlich basieren
sämtliche nachfolgend aufgeführte Hinweise auf der Tatsache, dass wir uns als
Ausführende des Baugewerbes in unserer täglichen Praxis immer wieder mit den
gleichen Problemen am konkreten Einsatzort konfrontiert sehen. Dies
beeinträchtigt unsere baulichen Arbeiten z.T. erheblich, es kommt zu zeitlichen
Verzögerungen, Unstimmigkeiten mit den Beteiligten und letztlich auch zu
Kostensteigerungen.
-
Für
die Errichtung und den Betrieb der Baustelle muss die Zufahrt zum Grundstück
mit Schwerlast-Baukraftfahrzeugen möglich sein, ohne den öffentlichen
Betrieb/Verkehr über Gebühr zu stören.
-
Es
muss potentiell mögliche Standorte für große Baugeräte, wie den Baukran, geben.
-
Für
das Ausheben der Baugrube sowie das Lagern des Bodenaushubs muss Arbeitsfläche
auf dem Grundstück verfügbar sein. Baufenster, die zu weit an den öffentlichen
Raum ragen, stellen bei Aushubarbeiten eine Beeinträchtigung der
Standfestigkeit der Wege und Straßen dar. Ein Abstand unter 5 m ist wegen der
Böschungssicherung zu vermeiden oder nur für nicht unterkellerte Gebäude
akzeptabel.
Aus unserer Sicht sind dies
die Rahmenbedingungen für einen (räumlich und zeitlich) vertretbaren
Baustellenbetrieb. Je früher in der Planungsphase sie Berücksichtigung finden,
umso wahrscheinlicher ist eine konfliktfreie Bauphase. Das bedeutet, dass
bereits bei der Anlage des Baufensters für das jeweilige Grundstück diese
Belange einbezogen werden sollten.
Beschluss:
Die Lorenz-Paul-Straße ist
für den Baustellenverkehr auskömmlich breit und tragfähig.
Bereits im bisherigen
Bebauungsplan liegt die Baugrenze 3 m von der Lorenz-Paul-Straße entfernt. Es
ist Aufgabe des Bauherrn – sofern er einen größeren Abstand von der
öffentlichen Straße benötigt – einen solchen auch einzuhalten. Hierfür ist
lediglich eine Baugrenze festgesetzt, keine Baulinie. Er muss also nicht
zwingend an diese Grenze anbauen. Die Baufenster jedenfalls sind für die festgesetzten
Grundflächen auskömmlich groß bemessen, so dass auch bei einem größeren
Straßenabstand die zulässige Grundfläche realisierbar ist. Dies gilt auch für
die Aufstellung eines Krans. Auch muss der Bauwerber nicht zwingend das gesamte
Gebäude unterkellern. In die textlichen Hinweise wird aber noch folgender Text
aufgenommen:
„Baustellenbetrieb
Aus Gründen eines
zweckmäßigen Baustellenbetriebs wäre ein Gebäudeabstand von der
Lorenz-Paul-Straße von 5 m günstiger.“
Die übrigen Hinweise werden
zur Kenntnis und fließen noch in die Begründung ein.
6) Landratsamt Landsberg am Lech, Untere
Abfallbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme v. 02.03.2021
Wortlaut der Stellungnahme:
Laut aktueller Datenlage des Altlasten-, Bodenschutz-, und Deponieinformationssystems (ABuDIS) für den Landkreis Landsberg am Lech sind grundsätzlich keine gefahrenverdächtigen Flächen mit erheblichen Bodenbelastungen oder sonstigen Gefahrenpotentialen bekannt, die in negativer Weise auf die Wirkungsbereiche Boden – Mensch und Boden – Grundwasser in den Geltungsbereichen des o. g. Bebauungsplanes einwirken können. Sollten derartige Erkenntnisse beim Planungsträger vorhanden sein, die sich z.B. aus einer gewerblichen Vornutzung des Geländes oder aus Bodenauffüllungen ableiten lassen oder Auffälligkeiten der Bodenbeschaffenheit im Zuge der Baumaßnahmen oder Nutzung bekannt werden, so sind diese gemäß § 9 Abs.5 Nr. 3 BauGB zu berücksichtigen. In diesem Fall ist die Untere Abfall- /Bodenschutzbehörde gemäߧ 47 Abs. 3 KrWG und Art. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. Art 12 BayBodSchG zu informieren. Die weiteren Maßnahmen wie Aushubüberwachung nach § 51 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 KrWG und Art. 30 BayAbfG i. V. m. § 10 Abs. 2 Nrn. 5 – 8 KrWG, die Abstimmung von Verwertungs- und Entsorgungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Nachweisverordnung und ggfs. nachfolgende Beweissicherungsuntersuchungen nach 10 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 4 Abs. 2 BodSchG sind mit der unteren Abfall-/Bodenschutzbehörde abzustimmen.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und beachtet. Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan und im geltenden Bebauungsplan sind keine Flächen mit Altlastenverdacht eingetragen. Es liegen der Gemeinde auch keine weitergehenden Erkenntnisse hierzu vor.
In den Hinweisen Ziff. B. wird noch redaktionell ergänzt:
„Bodenschutz und Altlasten
Im Fall von Auffälligkeiten der Bodenbeschaffenheit im Zuge der Baumaßnahmen oder Nutzung ist die Untere Abfall- /Bodenschutzbehörde gemäߧ 47 Abs. 3 KrWG und Art. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. Art 12 BayBodSchG zu informieren.“
7)
Lechwerke AG, Augsburg, E-Mail vom 18.03.2021
Wortlaut der Stellungnahme:
Gegen die Änderung des Bebauungsplans bestehen unsererseits keine Einwände, wenn weiterhin der Bestand unserer Betriebsmittel zur Aufrechterhaltung der Stromversorgung gewährleistet ist und nachstehende Belange berücksichtigt werden.
Bestehende
20-kV-und 1-kV-Kabelleitungen
Am östlichen Rand, außerhalb des ausgewiesenen Geltungsbereiches, verläuft unsere 20-kV-Kabelleitung DK137. Weiter befinden sich mehrere 1-kV-Kabelleitungen in diesem Bereich. Der Verlauf dieser Kabelleitungen kann dem beiliegenden Kabellageplan entnommen werden.
Der Schutzbereich sämtlicher Kabelleitungen beträgt 1,00 m beiderseits der Trassen und ist von einer Bebauung sowie tiefwurzelnden Bepflanzung freizuhalten. Wir bitten um Beachtung des beigelegten Kabelmerkblattes „Merkblatt zum Schutz erdverlegter Kabel“.
Allgemeiner Hinweis
Bei jeder Annäherung an
unsere Versorgungsleitung sind wegen der damit verbundenen Lebensgefahr die
Unfallverhütungsvorschriften für elektrische Anlagen und Betriebsmittel DGUV
(BGV A3) der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro einzuhalten.
Vor
Beginn der Grabarbeiten muss durch die Baufirma eine entsprechende
Kabelauskunft eingeholt werden.
Wir
bitten zu gegebener Zeit mit unserer Betriebsstelle Buchloe Kontakt
aufzunehmen.
Betriebsstelle Buchloe
Bahnhofstraße 13
86807 Buchloe
Ansprechpartner: stv.
Betriebstellenleiter Herr Michael Dürr
Tel.: 08241/5002-386
E-Mail: michael.duerr@lew-verteilnetz.de
Eine detaillierte Kabelauskunft kann auch online unter
https://geoportal.lvn.de/apak/ abgerufen werden.
Unter der Voraussetzung,
dass die genannten Punkte berücksichtigt werden, sind wir mit der Änderung des
Bebauungsplanes einverstanden.
Beschluss:
Die Hinweise und Informationen werden zur
Kenntnis genommen und fließen insgesamt noch in die Begründung ein.
Die bestehenden 20-kV- Kabelleitung DK 137 bzw. 1 KV-Kabelleitungen in diesem Bereich liegen außerhalb des Änderungsbereichs der 4. Änderung. Das übersandte Merkblatt zum Schutz erdverlegter Kabel wird noch als Anlage in der Begründung ergänzt.
Bei der tiefbautechnischen Planung werden die LEW im Rahmen von Spartengesprächen frühzeitig an der Ausbauplanung beteiligt.
8) Wasserwirtschaftsamt
Weilheim i.OB, Schreiben vom 01.04.2021
Wortlaut der Stellungnahme:
Zur
4. Änderung des Bebauungsplans Lorenz-Paul-Straße betreffend das Flurstück
321/9 sowie eine Teilfläche des Flurstücks319/3 nimmt das
Wasserwirtschaftsamt Weilheim wie folgt Stellung.
1.
Oberflächengewässer
sind nicht betroffen. Die Gefahr von Überflutungen durch Starkregenereignisse
besteht auch generell abseits von Gewässern.
2.
Nachteilige
Auswirkungen auf Dritte durch wildabfließendes Wasser/Hangwasser müssen
verhindert werden (§ 37 WHG).
3.
Informationen
zu Grundwasserständen liegen uns nicht vor.
4.
Der
Umgriff liegt nicht in einem Wasserschutzgebiet.
5.
Ein
Altlastenverdacht ist im Umgriff der Änderung nicht bekannt.
6.
Trinkwasser
und Abwasser: Hinweis 7 aus der Fassung 1997;
Erschließung gesichert
7.
Niederschlagswasser
Hinweis 8 aus der Fassung 1997 bzw. 4. Änderung;
Es geht nicht hervor, ob eine Versickerung möglich ist bzw.
ob die Einleitung in den Regenwasserkanal (mit Rückhaltung) hier eine mögliche
Alternative darstellt. Durch die Erhöhung der GR kommt es zu einer höheren
Versiegelung.
Es bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine grundsätzlichen
Bedenken gegen die vorliegende Änderung. Die Erschließung im Sinne der
Niederschlagswasserbeseitigung ist sicherzustellen.
Beschluss:
Zu 1. bis 6.: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und noch in die Begründung aufgenommen.
Zu 7. Niederschlagswasser: In den Hinweisen wird noch ergänzt:
Versickerung des Niederschlagwassers
Das auf dem Baugrundstück anfallende Niederschlagswasser muss vollständig versickert werden. Ausnahmen sind nur möglich, sofern der Untergrund dies nachweislich nicht zulässt.
In der Begründung wird der lfd. Hinweis des WWA Weilheim zu Niederschlagswasser ergänzt:
Praxisratgeber zur Niederschlagswasserversickerung des LfU: https://www.lfu.bayern.de/wasser/niederschlagswasser_umgang/versickerung/index.htm