Betreff
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); 31. Flächennutzungsplanänderung; Behandlung der im Verfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen/ Beschlussvorschläge;
Vorlage
01/2021/2014
Aktenzeichen
6100-42788
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Der Gemeinderat Denklingen hat am 01.07.2020 den Aufstellungsbeschluss für die Aufstellung der 31. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Bürger gemäß § 3 (1) BauGB fand im Rahmen der Auslegung der Planunterlagen (Entwurf in der Fassung vom 25.09.2020, gebilligt in der Sitzung vom 07.10.2020) im Rathaus Denklingen vom 29.10.2020 bis 11.12.2020 statt.

Die Öffentlichkeit hatte dabei die Gelegenheit zur Stellungnahme.

 

Mit E-Mail vom 29.10.2020 wurden die Träger öffentlicher Belange aufgefordert, zum Entwurf in der Fassung vom 25.09.2020 bis zum 11.12.2020 gemäß § 4 (1) BauGB Stellung zu nehmen.

 

In der Sitzung vom 20.01.2021 wurden die Beschlüsse über die im Verfahren §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB eingegangenen Stellungnahmen gefasst. Die Stellungnahme des bayerischen Landesamts für Denkmalpflege wurde in der Sitzung vom 17.02.2021 ergänzend behandelt.

 

Ebenfalls mit Beschluss vom 17.02.2021 wurde der überarbeitete Entwurf in der Fassung vom 08.02.2021 gebilligt und die Auslegung nach §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB beschlossen.

Die öffentliche Auslegung fand vom 01.03.2021 bis 08.04.2021 (inkl. Verlängerung des Beteiligungszeitraumes vom 01.04.2021 auf 08.04.2021) statt.

 

Mit E-Mails vom 18.02.2021 und 23.02.2021 (Mitteilung der Verlängerung inkl. Ergänzung der umweltbezogenen Stellungnahmen) wurden die Träger öffentlicher Belange aufgefordert, zum Entwurf in der Fassung vom 08.02.2021 bis zum 08.04.2021 gemäß § 4 (2) BauGB Stellung zu nehmen.

 

Folgende 49 Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt:

-     Amt für ländliche Entwicklung, München

-     Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck

-     Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren

-     Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q, München

-     Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung München

-     Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg

-     Bund Naturschutz, Kreisgruppe Landsberg am Lech

-     Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Geschäftsbereich Verwaltungsaufgaben, Nürnberg

-     DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München

-     Deutsche Post, Immobilienservice GmbH, München

-     Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, Kempten

-     Gemeinde Altenstadt

-     Gemeinde Apfeldorf

-     Gemeinde Bidingen

-     Gemeinde Fuchstal

-     Gemeinde Hohenfurch

-     Gemeinde Kinsau

-     Gemeinde Osterzell

-     Gemeinde Reichling

-     Gemeinde Schwabsoien

-     Gemeinde Vilgertshofen

-     Handwerkskammer für München und Oberbayern, München

-     Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München

-     Katholisches Pfarramt Denklingen

-     Katholisches Pfarramt Epfach

-     Kreishandwerkerschaft, Landsberg am Lech

-     Kreisheimatpflegerin, Dr. Heide Weißhaar-Kiem, Landsberg am Lech

-     Kreisjugendring Landsberg am Lech

-     Landesbund für Vogelschutz Bayern e.V., Schondorf am Ammersee

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Abt. Gesundheit und Prävention, Landsberg am Lech

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Kreisjugendamt, Landsberg am Lech

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am Lech

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech

-     E.ON Wasserkraft GmbH, Werksleitung Lech, Landsberg am Lech

-     Lechwerke AG, Augsburg

-     Markt Kaltental

-     Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München

-     Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München

-     Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München

-     Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München

-     Regionaler Planungsverband München

-     Staatliches Bauamt Weilheim i.OB

-     Vermessungsamt Landsberg am Lech

-     Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB

-     Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn

-     Zweckverband zur Abwasserbeseitigung der Fuchstalgemeinden, Denklingen

 

Im Rahmen der Beteiligung der Bürger sind keine Stellungnahmen eingegangen.

 

Von folgenden 21 Behörden, bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden im Verfahren § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen abgegeben:

-     Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck, E-Mail vom 19.03.2021

-     Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren, Schreiben vom 15.03.2021

-     Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg, E-Mail vom 25.02.2021

-     DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München, E-Mail vom 15.04.2021

-     Gemeinde Altenstadt, Stellungnahme vom 04.03.2021

-     Gemeinde Hohenfurch, Stellungnahme vom 04.03.2021

-     Gemeinde Osterzell, Stellungnahme vom 11.03.2021

-     Gemeinde Schwabsoien, Stellungnahme vom 04.03.2021

-     Handwerkskammer für München und Oberbayern, München, Stellungnahme vom 08.04.2021

-     Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München, E-Mail vom 12.03.2021

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 30.03.2021

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech, E-Mail vom 03.03.2021

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech, E-Mail vom 03.03.2021

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech, Schreiben vom 19.03.2021

-     Lechwerke AG, Augsburg, E-Mail vom 01.04.2021

-     Markt Kaltental, Stellungnahme vom 18.03.2021

-     Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München, Schreiben vom 24.02.2021

-     Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München, Schreiben vom 23.02.2021

-     Regionaler Planungsverband München, E-Mail vom 01.03.2021

-     Staatliches Bauamt Weilheim i.OB, E-Mail vom 19.02.2021

-     Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, Schreiben vom 18.02.2021

 

Folgende 15 Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange haben zwar eine Stellungnahme abgegeben, jedoch weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht, die beschlussmäßig zu behandeln wären:

-     Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg, E-Mail vom 25.02.2021

-     Gemeinde Altenstadt, Stellungnahme vom 04.03.2021

-     Gemeinde Hohenfurch, Stellungnahme vom 04.03.2021

-     Gemeinde Osterzell, Stellungnahme vom 11.03.2021

-     Gemeinde Schwabsoien, Stellungnahme vom 04.03.2021

-     Handwerkskammer für München und Oberbayern, München, Stellungnahme vom 08.04.2021

-     Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München, E-Mail vom 12.03.2021

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 30.03.2021

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech, E-Mail vom 03.03.2021

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech, E-Mail vom 03.03.2021

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech, Schreiben vom 19.03.2021

-     Markt Kaltental, Stellungnahme vom 18.03.2021

-     Regionaler Planungsverband München, E-Mail vom 01.03.2021

-     Staatliches Bauamt Weilheim i.OB, E-Mail vom 19.02.2021

-     Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, Schreiben vom 18.02.2021

 

Beschlussmäßig zu behandelnde Anregungen bzw. Einwendungen liegen von folgenden 6 Behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange vor:

-     Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck, E-Mail vom 19.03.2021

-     Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren, Schreiben vom 15.03.2021

-     DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München, E-Mail vom 15.04.2021

-     Lechwerke AG, Augsburg, E-Mail vom 01.04.2021

-     Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München, Schreiben vom 24.02.2021

-     Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München, Schreiben vom 23.02.2021

 

Zur Information: Keine Äußerung ist eingegangen von folgenden 28 Behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange:

-     Amt für ländliche Entwicklung, München

-     Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q, München

-     Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung München

-     Bund Naturschutz, Kreisgruppe Landsberg am Lech

-     Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Geschäftsbereich Verwaltungsaufgaben, Nürnberg

-     Deutsche Post, Immobilienservice GmbH, München

-     Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, Kempten

-     Gemeinde Apfeldorf

-     Gemeinde Bidingen

-     Gemeinde Fuchstal

-     Gemeinde Kinsau

-     Gemeinde Reichling

-     Gemeinde Vilgertshofen

-     Katholisches Pfarramt Denklingen

-     Katholisches Pfarramt Epfach

-     Kreishandwerkerschaft, Landsberg am Lech

-     Kreisheimatpflegerin, Dr. Heide Weißhaar-Kiem, Landsberg am Lech

-     Kreisjugendring Landsberg am Lech

-     Landesbund für Vogelschutz Bayern e.V., Schondorf am Ammersee

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Abt. Gesundheit und Prävention, Landsberg am Lech

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Kreisjugendamt, Landsberg am Lech

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech

-     E.ON Wasserkraft GmbH, Werksleitung Lech, Landsberg am Lech

-     Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München

-     Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München

-     Vermessungsamt Landsberg am Lech

-     Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB

-     Zweckverband zur Abwasserbeseitigung der Fuchstalgemeinden, Denklingen

 

Beschluss:

 

Würdigung der Stellungnahmen:

 

Im Folgenden werden die wesentlichen Aussagen der eingegangenen Stellungnahmen gewürdigt und Beschlussvorschläge formuliert.

Die Stellungnahmen werden dem Gemeinderat als Anhang zur Verfügung gestellt.

 

 

A    Stellungnahmen im Rahmen der Bürgerbeteiligung

Es sind keine Stellungnahmen eingegangen (siehe oben).

 

 

B    Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange

 

Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange, die zwar eine Stellungnahme abgegeben haben, jedoch weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht haben (siehe o.a. Auflistung):

 

Beschluss:

Die Stellungnahmen der oben aufgeführten Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen.

Auswirkungen auf die Planung sind nicht ersichtlich.

 

 

C    Beschlussmäßig zu behandelnde Anregungen bzw. Einwendungen

 

1) Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, E-Mail vom 19.03.2021

 

Das Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten verweist in seiner E-Mail vom 19.03.2021 auf die Stellungnahme vom 21.12.2020. Folgender Sachverhalt wurde dabei beschlossen:

 

Das Vorhaben sieht eine Freiflächen-Photovoltaikanlage vor, die auf zwei Standorten innerhalb des 110 m – Korridors der Bahnstrecke Landsberg-Weilheim entstehen soll. Es handelt sich dabei laut Planungsunterlagen um besonders geeignete Flächen, gemäß dem gemeindlichen „Standortkonzept für Photovoltaik-Freiflächenanlagen“.

Dem Umweltbericht zufolge soll der Ausgleich auf einer Teilfläche des Flurstücks 3172, Gemarkung Denklingen, realisiert werden. Als Entwicklungsziel ist eine extensive Wiese vorgesehen. Die restliche Fläche des Grundstücks Fl.Nr. 3172 soll ebenfalls als extensive Wiese angelegt und als Ökokonto verwendet werden.

Die momentane Bewirtschaftung der Fl.-Nr. 3171 erfolgt durch den landwirtschaftlichen Betrieb von Phanthipha Sporer, Hauptstraße. 21, 86920 Denklingen.

Wir bitten, das Ausgleichskonzeptes des Bebauungsplanes aus landwirtschaftlicher Sicht zu prüfen, ob eine standorttypische extensive Bewirtschaftung weiterhin durch den Betrieb Sporer möglich ist, um den Verbrauch von landwirtschaftlicher Nutzfläche möglichst gering zu halten.

 

Beschluss vom 20.01.2021:

Das Entwicklungsziel und die Bewirtschaftung der Ausgleichsfläche ist Bestandteil des nachfolgenden Bebauungsplanes und wird dort behandelt. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

 

Beschluss: (Vorschlag)

Der Beschluss vom 20.01.2021 hat weiterhin Bestand.

 

 

2) Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren, Schreiben vom 15.03.2021

 

Derzeit sind die Planungen in der Gestalt, dass die Photovoltaikanlagen 110 Meter entlang der Bahnlinie vorgesehen sind. Als Berufsstand sind wir nicht grundsätzlich gegen erneuerbare Energien. Dies ist aus unserer Sicht grundsätzlich zu begrüßen. Es ist jedoch das richtige Maß zwischen dem Bau von EEG-Anlagen und dem Verbrauch von landwirtschaftlicher Nutzfläche zu finden. Da viele gute landwirtschaftliche Böden durch die Nutzung von erneuerbaren Energien mit Freiflächen-Photovoltaikanlagen über sehr lange Zeit einer landwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden und durch die langjährige Nichtbewirtschaftung auch danach noch längere Zeit für die landwirtschaftliche Nutzung von geringem Wert sind, bedeutet dies für die Landwirtschaft vor Ort einen großen Einschnitt.

 

Deswegen regen wir an, die Nutzung für Freiflächen-Photovoltaikanlagen sowie geplant auf 110 Meter neben der Bahnlinie zu begrenzen und in keinem Fall eine Erweiterung auf 200 oder noch mehr Meter zuzulassen.

 

Abwägung:

Die Gemeinde Denklingen hat für die Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen ein Standortkonzept erstellt. Dies wurde vor der EEG Novelle 2021 erstellt. Die Gemeinde Denklingen hat, zum Schutz des Landschaftsbildes, nicht die Absicht, den Korridor auf 200 m zu verbreitern.

 

Beschluss: (Vorschlag)

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht erforderlich.

 

 

3) DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München, E-Mail vom 15.04.2021

 

Die DB AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG und DB Energie GmbH bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme zum o. g. Verfahren.

Der geplanten Bauleitplanung kann bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen / Auflagen und Hinweisen aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen zugestimmt werden. Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und die Leichtigkeit des Eisenbahnverkehres auf der angrenzenden Bahnstrecke nicht gefährdet oder gestört werden.

 

1. Infrastrukturelle Belange

In dem Bereich sind Planungen für die Anschlussstelle Denklingen von Süden vorgesehen. Die genauen Trassierungsdetails stehen jedoch noch nicht fest. Die Bebauung inkl. Einfriedung kann erst mit 5,0 m Abstand zur Grundstücksgrenze beginnen.

Ein Blendgutachten muss uns vorgelegt werden, dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausgeschlossen sind und Verfälschungen, Überdeckungen und Vortäuschungen von Signalbildern nicht vorkommen. Ggf. ist die Einrichtung eines Blendschutzes notwendig.

Ein widerrechtliches Betreten sowie sonstiges Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen ist gemäß § 62 EBO unzulässig und durch geeignete und wirksame Maßnahmen grundsätzlich und dauerhaft auszuschließen. Dies gilt auch während der Bauzeit.

Es wird hiermit auf § 64 EBO hingewiesen, wonach es verboten ist, Bahnanlagen, Betriebseinrichtungen oder Fahrzeuge zu beschädigen oder zu verunreinigen, Schranken oder sonstige Sicherungseinrichtungen unerlaubt zu öffnen, Fahrthindernisse zu bereiten oder andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.

Das Planen, Errichten und Betreiben der geplanten baulichen Anlagen hat nach den anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der gültigen Sicherheitsvorschriften, technischen Bedingungen und einschlägigen Regelwerke zu erfolgen.

Die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit aller durch die geplanten Baumaßnahmen und das Betreiben der baulichen Anlagen betroffenen oder beanspruchten Betriebsanlagen der Eisenbahn ist ständig und ohne Einschränkungen, auch insbesondere während der Baudurchführung, zu gewährleisten.

Photovoltaik- bzw. Solaranlagen sind blendfrei zum Bahnbetriebsgelände hin zu gestalten. Sie sind so anzuordnen, dass jegliche Blendwirkung ausgeschlossen ist. Sollte sich nach der Inbetriebnahme eine Blendung herausstellen, so sind vom Bauherrn entsprechende Abschirmungen anzubringen. Ein Blendgutachten muss uns vorgelegt werden. Ggf. ist die Einrichtung eines Blendschutzes notwendig.

Es ist jederzeit zu gewährleisten, dass durch Bau, Bestand und Betrieb der Photovoltaikanlage keinerlei negativen Auswirkungen auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs (z. B. Sichteinschränkungen der Triebfahrzeugführer durch z. B. Blendungen, Reflexionen) entstehen können und dass die Lärmemissionen des Schienenverkehrs nicht durch Reflektionseffekte erhöht werden.

Die Deutsche Bahn AG sowie die auf der Strecke verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen sind hinsichtlich Staubeinwirkungen durch den Eisenbahnbetrieb (z.B. Bremsabrieb) sowie durch Instandhaltungsmaßnahmen (z. B. Schleifrückstände beim Schienenschleifen) von allen Forderungen freizustellen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus Schäden und Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit der Anlage (Schattenwurf usw.), die auf den Bahnbetrieb zurückzuführen sind, keine Ansprüche gegenüber der DB AG sowie bei den auf der Strecke verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen geltend gemacht werden können.

Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer dürfen nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet werden. Sie sind ordnungsgemäß in die öffentliche Kanalisation abzuleiten. Einer Versickerung in Gleisnähe kann nicht zugestimmt werden.

Wir weisen darauf hin, dass sich in dem Bereich die Freileitungen befinden. Sollte die Freileitungen betroffen sein, sind Maßnahmen, wie z. B. Verlegung, erforderlich. Während der Bauarbeiten sowie im Betrieb der Photovoltaikanlage ist die Freileitung gegen Beschädigung zu schützen. Die Durchfahrtshöhe ist zu beachten.

Der Bauherr ist verpflichtet, die örtlich zuständigen Versorgungsunternehmen (Strom, Gas, Wasser, Kanal, usw.) über evtl. vorhandene Kabel oder Leitungen selbst zu befragen und deren Lage örtlich festzulegen.

Bei Bauausführungen unter Einsatz von Bau- / Hubgeräten (z. B. (Mobil-) Kran, Bagger etc.) ist das Überschwenken der Bahnfläche bzw. der Bahnbetriebsanlagen verboten. Die Einhaltung dieser Auflagen ist durch den Bau einer Überschwenkbegrenzung (mit TÜV-Abnahme) sicher zu stellen. Auf eine ggf. erforderliche Bahnerdung wird hingewiesen. Die Kosten sind vom Antragsteller bzw. dessen Rechtsnachfolger zu tragen.

Werden bei einem Kraneinsatz ausnahmsweise Betriebsanlagen der DB überschwenkt, so ist mit der DB Netz AG eine schriftliche Kranvereinbarung abzuschließen, die mindestens 8 Wochen vor Kranaufstellung bei der DB Netz AG zu beantragen ist. Auf eine ggf. erforderliche Bahnerdung wird hingewiesen. Der Antrag zur Kranaufstellung ist mit Beigabe der Konzernstellungnahme der DB zum Vorhaben bei der DB Netz AG, Immobilienmanagement (I.NF-S-D), Herr Wolfgang Prokop, Richelstr. 1, 80634 München, Tel.: 089/1308-72708, Email: wolfgang.prokop@deutschebahn.com, einzureichen. Generell ist auch ein maßstäblicher Lageplan (M 1:1000) mit dem vorgesehenen Schwenkradius vorzulegen.

Abstand und Art der Bepflanzung müssen so gewählt werden, dass bei Windbruch keine Bäume auf das Bahngelände bzw. in das Lichtraumprofil des Gleises fallen können. Der Mindestabstand ergibt sich aus der Endwuchshöhe und einem Sicherheitszuschlag von 2,50 m. Diese Abstände sind durch geeignete Maßnahmen (Rückschnitt u. a.) ständig zu gewährleisten. Soweit von bestehenden Anpflanzungen Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebes und der Verkehrssicherheit ausgehen können, müssen diese entsprechend angepasst oder beseitigt werden. Bei Gefahr in Verzug behält sich die Deutsche Bahn das Recht vor, die Bepflanzung auf Kosten des Eigentümers zurückzuschneiden bzw. zu entfernen.

Baumaterial, Bauschutt etc. dürfen nicht auf Bahngelände zwischen- oder abgelagert werden, es sei denn, es wird aufgrund vorübergehender Inanspruchnahme von Bahngrund ein Kurzzeitmietvertrag abgeschlossen (Baustelleneinrichtungsfläche).

Lagerungen von Baumaterialien entlang der Bahngeländegrenze sind so vorzunehmen, dass unter keinen Umständen Baustoffe / Abfälle in den Gleisbereich (auch durch Verwehungen) gelangen.

Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.

Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe Z. B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen gegen diese Einwirkungen aus dem Bahnbetrieb sind gegebenenfalls in der Bauleitplanung festzusetzen.

Sollten sich zu einem späteren Zeitpunkt Auswirkungen auf den Bahnbetrieb ergeben, so behält sich die DB AG weitere Auflagen und Bedingungen vor.

Für Schäden, die der Deutschen Bahn AG aus der Baumaßnahme entstehen, haftet der

Bauherr im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und gegebenenfalls in vollem Umfang.

 

2. Immobilien Belange

In Hinblick auf eine zukünftige Bebauung weisen wir darauf hin, dass die Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO sowie sonstige baurechtliche und nachbarrechtliche Bestimmungen einzuhalten sind.

Es wurde im Rahmen der Stellungnahme zum Bauantrag nicht geprüft, ob DB-Rechte auf dem Baugrundstück vorliegen. Liegt ein entsprechender Sachverhalt vor, so sind die Unterlagen durch den Bauherrn entsprechend aufzubereiten und uns erneut zur Stellungnahme vorzulegen. Wir behalten uns weitere Bedingungen und Auflagen vor.

 

3. Schlussbemerkung

Wir verweisen auf die Sorgfaltspflicht des Bauherrn. Für alle zu Schadensersatz verpflichtenden Ereignisse, welche aus der Vorbereitung, der Bauausführung und dem Betrieb des Bauvorhabens abgeleitet werden können und sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahn auswirken, kann sich eine Haftung des Bauherrn ergeben.

 

Wir bitten Sie, uns an dem weiteren Verfahren zu beteiligen und uns zu gegebener Zeit das Satzungsbeschluss zu übersenden.

Für Rückfragen zu diesem Verfahren, die Belange der Deutschen Bahn AG betreffend, bitten wir Sie, sich an die Mitarbeiterin des Kompetenzteams Baurecht, Frau Dailidenaite, zu wenden.

 

+++++++ Wir bitten um Beachtung, dass wir trotz der aktuellen Corona-Virus-Pandemie bemüht sind, die Bearbeitung der Beteiligungen der DB AG und ihrer Konzernunternehmen im Rahmen von Planungs- und Bauvorhaben Dritter innerhalb der gesetzlichen bzw. behördlichen Fristen zu bearbeiten, dies aber aufgrund der aktuellen Situation nicht durchgehend gewährleistet werden kann.

Wir bitten diesbezüglich um Verständnis und um Berücksichtigung in den betroffenen

Verfahren. +++++++

 

Abwägung:

Zu 1. Infrastrukturelle Belange

Es liegen keine Konkreten Aussage zur der geplanten Anschlussstelle von Süden vor. Auch auf Nachfrage konnten keine konkreten Informationen vorgelegt werden. Eine sachgerechte Abwägung des Belangs ist aufgrund der fehlenden Informationen nicht möglich. Die Gemeinde hält daher an ihrer Planung fest.

Ein Blendgutachten wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erstellt.

 

Die Hinweise betreffen den Bebauungsplan und die Ausführungsplanung und werden dort beachtet.

 

Zu 2.

Die Abstandflächen nach Art 6 BayBO werden eingehalten.

 

Zu 3.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

Beschluss: (Vorschlag)

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

 

 

4) Lechwerke AG, Augsburg, E-Mail vom 01.04.2021

 

Wortlaut der Stellungnahme:

 

Gegen die Flächennutzungsplanänderung bestehen unsererseits keine Einwände, wenn weiterhin der Bestand unserer Betriebsmittel zur Aufrechterhaltung der Stromversorgung gewährleistet ist und nachstehende Belange berücksichtigt werden.

 

Bestehende 20-kV-Kabelleitung A-DK141

 

Vorsorglich weisen wir auf verlaufende 20-kV-Kabelleitung A-DK141 unserer Gesellschaft im Geltungsbereich hin.

Diese sind im beiliegenden Kabellageplan dargestellt.

 

Der Schutzbereich sämtlicher Kabelleitungen beträgt 1,00 m beiderseits der Trassen und ist von einer Bebauung sowie tiefwurzelnden Bepflanzung freizuhalten. Wir bitten um Beachtung des beigelegten Kabelmerkblattes „Merkblatt zum Schutz erdverlegter Kabel“.

 

Allgemeiner Hinweis

 

Bei jeder Annäherung an unsere Versorgungsleitung sind wegen der damit verbundenen Lebensgefahr die Unfallverhütungsvorschriften für elektrische Anlagen und Betriebsmittel DGUV (BGV A3) der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro einzuhalten.

 

Vor Beginn der Grabarbeiten muss durch die Baufirma eine entsprechende Kabelauskunft eingeholt werden.

Wir bitten zu gegebener Zeit mit unserer Betriebsstelle Buchloe Kontakt aufzunehmen.

 

Betriebsstelle Buchloe

Bahnhofstraße 13

86807 Buchloe

Ansprechpartner: stv. Betriebstellenleiter Herr Michael Dürr

Tel.: 08241/5002-386

E-Mail: michael.duerr@lew-verteilnetz.de

 

Eine detaillierte Kabelauskunft kann auch online unter https://geoportal.lvn.de/apak/ abgerufen werden.

 

Unter der Voraussetzung, dass die genannten Punkte berücksichtigt werden, sind wir mit der Änderung des Bebauungsplanes einverstanden.

 

Abwägung:

Die Leitungen liegen außerhalb des Änderungsbereichs und sind von der Änderung nicht betroffen.

Auf Ebene des Bebauungsplanes sind die Vorgaben zum Schutz der Leitungen einzuhalten.

 

Beschluss: (Vorschlag)

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Diese betreffen die nachfolgende, verbindliche Bauleitplanung und Ausführungsplanung. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

 

 

5) Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München, Schreiben v. 24.02.2021

 

Die Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde Forsten verweist in ihrem Schreiben vom 24.02.2021 auf die Stellungnahme vom 09.12.2020.

 

Hier war man zu dem Ergebnis gelangt, dass die Planung den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegenstehen.

In nun vorliegender Planung ist zusätzlich zur Flächennutzungsplanung die Aufstellung des Bebauungsplans „Photovoltaik – Ökostrom 24“ enthalten.

 

Ergebnis:

Die vorliegende Flächennutzungsplanänderung sowie Aufstellung des Bebauungsplans steht den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen.

 

Folgender Sachverhalt wurde in der Sitzung vom 20.01.2021 hinsichtlich der Stellungnahme vom 09.12.2020 beschlossen:

 

Die Gemeinde Denklingen plant o.g. Flächennutzungsplan zu ändern. Das Plangebiet, bestehend aus Änderungsbereich 1 (ca. 50 m Entfernung zum Hauptort) und Änderungsbereich 2 (ca. 250 m Entfernung zum Hauptort), befindet sich östlich des Hauptortes Denklingen an der Bahnlinie Landsberg – Weilheim. In den Geltungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen geschaffen werden.

Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan sind die Planbereiche als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt.

 

Bewertung

Energieversorgung

Im Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) und im Regionalplan München (RP 14) ist festgelegt, dass erneuerbare Energien deren umweltentlastenden Effekte in der gesamtökologischen Bilanz überwiegend, verstärkt zu erschließen und zu nutzen sind (vgl. LEP 6.2.1 Z, RP 14 b IV 7.1 G). Die geplante Errichtung der Photovoltaikanlage entspricht grundsätzlich den genannten raumordnerischen Erfordernissen der Energieversorgung. Freiflächenphotovoltaikanlagen sollen gemäß LEP 7.1.3 (G) möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden (vgl. LEP 7.1.3 G, RB 14 B IV 7.4). Aufgrund der unmittelbar im Süden bzw. Norden des Planungsbereichs verlaufenden Bahnlinienstrecke von Landsberg nach Weilheim kann der Standort als vorbelastet eingestuft werden.

 

Sonstiges

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass sich die Rückbauverpflichtung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB nur auf Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 -6 BauGB bezieht, so findet sie auf Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes keine Anwendung. Wir empfehlen daher, bei Bedarf eine bedingende Festsetzung zum Rückbau der geplanten Photovoltaikmodule nach § 9 Abs. 2 BauGB zu treffen oder dies vertraglich zu regeln.

 

Ergebnis

Die vorliegende Planung steht den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.

 

Beschluss vom 20.01.2021:

Der Hinweis auf die Rückbauverpflichtung wird zur Kenntnis genommen. Er betrifft allerdings den nachfolgenden Bebauungsplan. Die Bestätigung der grundsätzlichen Übereinstimmung der Planung mit den Erfordernissen der Raumordnung wird zur Kenntnis genommen.

Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

 

Beschluss: (Vorschlag)

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

 

 

6) Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München, Schreiben v. 23.02.2021

 

Von der Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10 wurde gleichlautende Stellungnahme wie im Schreiben vom 05.11.2020 eingereicht. Folgender Sachverhalt wurde dabei beschlossen:

 

Bei der Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Brandschutz – Art. 1 des Bayer. Feuerwehrgesetzes – Der Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des ehemaligen Bayer. Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz festzustellen ggf. durch den Ausbau der abhängigen Wasserversorgung (Hydrantennetz) entsprechend den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) – Arbeitsblätter W 331 und W 405 – und /oder der unabhängigen Wasserversorgung (z.B. unterirdische Löschwasserbehälter nach DIN 14 230 o.ä.) bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat zu überprüfen und zu sichern.

 

Im Übrigen verweisen wir auf die „Planungshilfen für die Bauleitplanung“, Fassung 2018/2019, herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, insbesondere auf den Abschnitt II 3.2 Nr. 32 – Brandschutz-.

Wir haben uns nur aus der fachlichen Sicht des Brandschutzes geäußert und diese Äußerung innerhalb der Regierung nicht angestimmt.

 

Beschluss vom 20.01.2021:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Auf Ebene des Bebauungsplanes werden die Begründung und die Satzung durch Hinweise auf den Brandschutz ergänzt.

Gemäß Fachinformation „Brandschutz An Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) in Freigelände – sog. Solarparks“ des Landesfeuerwehrverband Bayern e.V. von 2011 ist ein Alarmierungsplan vorgesehen. Zudem wird mit der zuständigen freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Denklingen ein Feuerwehrplan nach DIN 14095 aufgestellt.

Auf Ebene des Flächennutzungsplanes werden Hinweise zum Brandschutz in der Begründung ergänzt. Eine materiell- rechtliche Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

 

Beschluss: (Vorschlag)

Der Beschluss vom 20.01.2021 hat weiterhin Bestand.