Sachverhalt:
Der Gemeinderat Denklingen hat am 01.07.2020 den Aufstellungsbeschluss für die Aufstellung der 31. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst.
Die frühzeitige Beteiligung der Bürger gemäß § 3 (1) BauGB fand im Rahmen der Auslegung der Planunterlagen (Entwurf in der Fassung vom 25.09.2020, gebilligt in der Sitzung vom 07.10.2020) im Rathaus Denklingen vom 29.10.2020 bis 11.12.2020 statt.
Die Öffentlichkeit hatte dabei die Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit E-Mail vom 29.10.2020 wurden die Träger öffentlicher Belange aufgefordert, zum Entwurf in der Fassung vom 25.09.2020 bis zum 11.12.2020 gemäß § 4 (1) BauGB Stellung zu nehmen.
In der Sitzung vom 20.01.2021 wurden die Beschlüsse über die im Verfahren §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB eingegangenen Stellungnahmen gefasst. Die Stellungnahme des bayerischen Landesamts für Denkmalpflege wurde in der Sitzung vom 17.02.2021 ergänzend behandelt.
Ebenfalls mit Beschluss vom 17.02.2021 wurde der überarbeitete Entwurf in der Fassung vom 08.02.2021 gebilligt und die Auslegung nach §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB beschlossen.
Die öffentliche Auslegung fand vom 01.03.2021 bis 08.04.2021 (inkl. Verlängerung des Beteiligungszeitraumes vom 01.04.2021 auf 08.04.2021) statt.
Mit E-Mails vom 18.02.2021 und 23.02.2021 (Mitteilung der Verlängerung inkl. Ergänzung der umweltbezogenen Stellungnahmen) wurden die Träger öffentlicher Belange aufgefordert, zum Entwurf in der Fassung vom 08.02.2021 bis zum 08.04.2021 gemäß § 4 (2) BauGB Stellung zu nehmen.
Folgende
49 Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt:
- Amt für ländliche Entwicklung, München
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck
- Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q, München
- Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung München
- Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg
- Bund Naturschutz, Kreisgruppe Landsberg am Lech
- Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Geschäftsbereich Verwaltungsaufgaben, Nürnberg
- DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München
- Deutsche Post, Immobilienservice GmbH, München
- Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, Kempten
- Gemeinde Altenstadt
- Gemeinde Apfeldorf
- Gemeinde Bidingen
- Gemeinde Fuchstal
- Gemeinde Hohenfurch
- Gemeinde Kinsau
- Gemeinde Osterzell
- Gemeinde Reichling
- Gemeinde Schwabsoien
- Gemeinde Vilgertshofen
- Handwerkskammer für München und Oberbayern, München
- Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München
- Katholisches Pfarramt Denklingen
- Katholisches Pfarramt Epfach
- Kreishandwerkerschaft, Landsberg am Lech
- Kreisheimatpflegerin, Dr. Heide Weißhaar-Kiem, Landsberg am Lech
- Kreisjugendring Landsberg am Lech
- Landesbund für Vogelschutz Bayern e.V., Schondorf am Ammersee
- Landratsamt Landsberg am Lech, Abt. Gesundheit und Prävention, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Kreisjugendamt, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech
- E.ON Wasserkraft GmbH, Werksleitung Lech, Landsberg am Lech
- Lechwerke AG, Augsburg
- Markt Kaltental
- Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München
- Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München
- Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München
- Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München
- Regionaler Planungsverband München
- Staatliches Bauamt Weilheim i.OB
- Vermessungsamt Landsberg am Lech
- Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB
- Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn
- Zweckverband zur Abwasserbeseitigung der Fuchstalgemeinden, Denklingen
Im Rahmen der Beteiligung der Bürger sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Von folgenden 21 Behörden, bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden im Verfahren § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen abgegeben:
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck, E-Mail vom 19.03.2021
- Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren, Schreiben vom 15.03.2021
- Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg, E-Mail vom 25.02.2021
- DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München, E-Mail vom 15.04.2021
- Gemeinde Altenstadt, Stellungnahme vom 04.03.2021
- Gemeinde Hohenfurch, Stellungnahme vom 04.03.2021
- Gemeinde Osterzell, Stellungnahme vom 11.03.2021
- Gemeinde Schwabsoien, Stellungnahme vom 04.03.2021
- Handwerkskammer für München und Oberbayern, München, Stellungnahme vom 08.04.2021
- Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München, E-Mail vom 12.03.2021
- Landratsamt Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 30.03.2021
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech, E-Mail vom 03.03.2021
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech, E-Mail vom 03.03.2021
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech, Schreiben vom 19.03.2021
- Lechwerke AG, Augsburg, E-Mail vom 01.04.2021
- Markt Kaltental, Stellungnahme vom 18.03.2021
- Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München, Schreiben vom 24.02.2021
- Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München, Schreiben vom 23.02.2021
- Regionaler Planungsverband München, E-Mail vom 01.03.2021
- Staatliches Bauamt Weilheim i.OB, E-Mail vom 19.02.2021
- Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, Schreiben vom 18.02.2021
Folgende 15 Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange haben zwar eine Stellungnahme abgegeben, jedoch weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht, die beschlussmäßig zu behandeln wären:
- Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg, E-Mail vom 25.02.2021
- Gemeinde Altenstadt, Stellungnahme vom 04.03.2021
- Gemeinde Hohenfurch, Stellungnahme vom 04.03.2021
- Gemeinde Osterzell, Stellungnahme vom 11.03.2021
- Gemeinde Schwabsoien, Stellungnahme vom 04.03.2021
- Handwerkskammer für München und Oberbayern, München, Stellungnahme vom 08.04.2021
- Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München, E-Mail vom 12.03.2021
- Landratsamt Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 30.03.2021
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech, E-Mail vom 03.03.2021
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech, E-Mail vom 03.03.2021
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech, Schreiben vom 19.03.2021
- Markt Kaltental, Stellungnahme vom 18.03.2021
- Regionaler Planungsverband München, E-Mail vom 01.03.2021
- Staatliches Bauamt Weilheim i.OB, E-Mail vom 19.02.2021
- Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, Schreiben vom 18.02.2021
Beschlussmäßig zu
behandelnde Anregungen bzw. Einwendungen liegen von folgenden 6 Behörden bzw.
sonstigen Trägern öffentlicher Belange vor:
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck, E-Mail vom 19.03.2021
- Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren, Schreiben vom 15.03.2021
- DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München, E-Mail vom 15.04.2021
- Lechwerke AG, Augsburg, E-Mail vom 01.04.2021
- Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München, Schreiben vom 24.02.2021
- Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München, Schreiben vom 23.02.2021
Zur Information: Keine
Äußerung ist eingegangen von folgenden 28 Behörden bzw. sonstigen Trägern
öffentlicher Belange:
- Amt für ländliche Entwicklung, München
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q, München
- Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung München
- Bund Naturschutz, Kreisgruppe Landsberg am Lech
- Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Geschäftsbereich Verwaltungsaufgaben, Nürnberg
- Deutsche Post, Immobilienservice GmbH, München
- Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, Kempten
- Gemeinde Apfeldorf
- Gemeinde Bidingen
- Gemeinde Fuchstal
- Gemeinde Kinsau
- Gemeinde Reichling
- Gemeinde Vilgertshofen
- Katholisches Pfarramt Denklingen
- Katholisches Pfarramt Epfach
- Kreishandwerkerschaft, Landsberg am Lech
- Kreisheimatpflegerin, Dr. Heide Weißhaar-Kiem, Landsberg am Lech
- Kreisjugendring Landsberg am Lech
- Landesbund für Vogelschutz Bayern e.V., Schondorf am Ammersee
- Landratsamt Landsberg am Lech, Abt. Gesundheit und Prävention, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Kreisjugendamt, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech
- E.ON Wasserkraft GmbH, Werksleitung Lech, Landsberg am Lech
- Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München
- Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München
- Vermessungsamt Landsberg am Lech
- Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB
- Zweckverband zur Abwasserbeseitigung der Fuchstalgemeinden, Denklingen
Beschluss:
Würdigung
der Stellungnahmen:
Im Folgenden werden die wesentlichen Aussagen
der eingegangenen Stellungnahmen gewürdigt und Beschlussvorschläge formuliert.
Die Stellungnahmen werden dem Gemeinderat als
Anhang zur Verfügung gestellt.
A Stellungnahmen im Rahmen der
Bürgerbeteiligung
Es sind keine Stellungnahmen eingegangen (siehe oben).
B Stellungnahmen von Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange
Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange,
die zwar eine Stellungnahme abgegeben haben, jedoch weder Anregungen noch
Bedenken vorgebracht haben (siehe o.a. Auflistung):
Beschluss:
Die Stellungnahmen der oben aufgeführten
Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen.
Auswirkungen auf die Planung sind nicht
ersichtlich.
C Beschlussmäßig zu behandelnde Anregungen
bzw. Einwendungen
1)
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, E-Mail vom 19.03.2021
Das Amt für Ernährung Landwirtschaft und
Forsten verweist in seiner E-Mail vom 19.03.2021 auf die Stellungnahme vom
21.12.2020. Folgender Sachverhalt wurde dabei beschlossen:
Das Vorhaben sieht eine
Freiflächen-Photovoltaikanlage vor, die auf zwei Standorten innerhalb des 110 m
– Korridors der Bahnstrecke Landsberg-Weilheim entstehen soll. Es handelt sich
dabei laut Planungsunterlagen um besonders geeignete Flächen, gemäß dem
gemeindlichen „Standortkonzept für Photovoltaik-Freiflächenanlagen“.
Dem Umweltbericht zufolge soll der Ausgleich
auf einer Teilfläche des Flurstücks 3172, Gemarkung Denklingen, realisiert
werden. Als Entwicklungsziel ist eine extensive Wiese vorgesehen. Die restliche
Fläche des Grundstücks Fl.Nr. 3172 soll ebenfalls als extensive Wiese angelegt
und als Ökokonto verwendet werden.
Die momentane Bewirtschaftung der Fl.-Nr.
3171 erfolgt durch den landwirtschaftlichen Betrieb von Phanthipha Sporer, Hauptstraße.
21, 86920
Denklingen.
Wir bitten, das Ausgleichskonzeptes des
Bebauungsplanes aus landwirtschaftlicher Sicht zu prüfen, ob eine
standorttypische extensive Bewirtschaftung weiterhin durch den Betrieb Sporer möglich ist, um den Verbrauch von landwirtschaftlicher
Nutzfläche möglichst gering zu halten.
Beschluss
vom 20.01.2021:
Das Entwicklungsziel und die Bewirtschaftung
der Ausgleichsfläche ist Bestandteil des nachfolgenden Bebauungsplanes und wird
dort behandelt. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.
Beschluss:
(Vorschlag)
Der Beschluss vom 20.01.2021 hat weiterhin
Bestand.
2)
Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren, Schreiben vom 15.03.2021
Derzeit sind die Planungen in der Gestalt,
dass die Photovoltaikanlagen 110 Meter entlang der Bahnlinie vorgesehen sind.
Als Berufsstand sind wir nicht grundsätzlich gegen erneuerbare Energien. Dies
ist aus unserer Sicht grundsätzlich zu begrüßen. Es ist jedoch das richtige Maß
zwischen dem Bau von EEG-Anlagen und dem Verbrauch von landwirtschaftlicher
Nutzfläche zu finden. Da viele gute landwirtschaftliche Böden durch die Nutzung
von erneuerbaren Energien mit Freiflächen-Photovoltaikanlagen über sehr lange
Zeit einer landwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden und durch die
langjährige Nichtbewirtschaftung auch danach noch längere Zeit für die
landwirtschaftliche Nutzung von geringem Wert sind, bedeutet dies für die
Landwirtschaft vor Ort einen großen Einschnitt.
Deswegen regen wir an, die Nutzung für
Freiflächen-Photovoltaikanlagen sowie geplant auf 110 Meter neben der Bahnlinie
zu begrenzen und in keinem Fall eine Erweiterung auf 200 oder noch mehr Meter
zuzulassen.
Abwägung:
Die Gemeinde Denklingen hat für die Errichtung
von Freiflächenphotovoltaikanlagen ein Standortkonzept erstellt. Dies wurde vor
der EEG Novelle 2021 erstellt. Die Gemeinde Denklingen hat, zum Schutz des
Landschaftsbildes, nicht die Absicht, den Korridor auf 200 m zu verbreitern.
Beschluss:
(Vorschlag)
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine
Änderung der Planunterlagen ist nicht erforderlich.
3) DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München,
E-Mail vom 15.04.2021
Die DB AG, DB Immobilien, als von der DB Netz
AG und DB Energie GmbH bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit
folgende Gesamtstellungnahme zum o. g. Verfahren.
Der geplanten Bauleitplanung kann bei
Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen / Auflagen und Hinweisen
aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen zugestimmt werden. Durch das
Vorhaben dürfen die Sicherheit und die Leichtigkeit des Eisenbahnverkehres auf
der angrenzenden Bahnstrecke nicht gefährdet oder gestört werden.
1.
Infrastrukturelle Belange
In dem Bereich sind Planungen für die
Anschlussstelle Denklingen von Süden vorgesehen. Die genauen
Trassierungsdetails stehen jedoch noch nicht fest. Die Bebauung inkl.
Einfriedung kann erst mit 5,0 m Abstand zur Grundstücksgrenze beginnen.
Ein Blendgutachten muss uns vorgelegt werden,
dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausgeschlossen sind und Verfälschungen,
Überdeckungen und Vortäuschungen von Signalbildern nicht vorkommen. Ggf. ist
die Einrichtung eines Blendschutzes notwendig.
Ein widerrechtliches Betreten sowie sonstiges
Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen ist gemäß § 62 EBO
unzulässig und durch geeignete und wirksame Maßnahmen grundsätzlich und
dauerhaft auszuschließen. Dies gilt auch während der Bauzeit.
Es wird hiermit auf § 64 EBO hingewiesen,
wonach es verboten ist, Bahnanlagen, Betriebseinrichtungen oder Fahrzeuge zu
beschädigen oder zu verunreinigen, Schranken oder sonstige
Sicherungseinrichtungen unerlaubt zu öffnen, Fahrthindernisse zu bereiten oder
andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.
Das Planen, Errichten und Betreiben der
geplanten baulichen Anlagen hat nach den anerkannten Regeln der Technik unter
Einhaltung der gültigen Sicherheitsvorschriften, technischen Bedingungen und
einschlägigen Regelwerke zu erfolgen.
Die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit
aller durch die geplanten Baumaßnahmen und das Betreiben der baulichen Anlagen
betroffenen oder beanspruchten Betriebsanlagen der Eisenbahn ist ständig und
ohne Einschränkungen, auch insbesondere während der Baudurchführung, zu
gewährleisten.
Photovoltaik- bzw. Solaranlagen sind
blendfrei zum Bahnbetriebsgelände hin zu gestalten. Sie sind so anzuordnen,
dass jegliche Blendwirkung ausgeschlossen ist. Sollte sich nach der
Inbetriebnahme eine Blendung herausstellen, so sind vom Bauherrn entsprechende
Abschirmungen anzubringen. Ein Blendgutachten muss uns vorgelegt werden. Ggf.
ist die Einrichtung eines Blendschutzes notwendig.
Es ist jederzeit zu gewährleisten, dass durch
Bau, Bestand und Betrieb der Photovoltaikanlage keinerlei negativen
Auswirkungen auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs (z. B.
Sichteinschränkungen der Triebfahrzeugführer durch z. B. Blendungen,
Reflexionen) entstehen können und dass die Lärmemissionen des Schienenverkehrs
nicht durch Reflektionseffekte erhöht werden.
Die Deutsche Bahn AG sowie die auf der
Strecke verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen sind hinsichtlich
Staubeinwirkungen durch den Eisenbahnbetrieb (z.B. Bremsabrieb) sowie durch
Instandhaltungsmaßnahmen (z. B. Schleifrückstände beim Schienenschleifen) von
allen Forderungen freizustellen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
aus Schäden und Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit der Anlage
(Schattenwurf usw.), die auf den Bahnbetrieb zurückzuführen sind, keine
Ansprüche gegenüber der DB AG sowie bei den auf der Strecke verkehrenden
Eisenbahnverkehrsunternehmen geltend gemacht werden können.
Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer
dürfen nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet werden. Sie sind ordnungsgemäß
in die öffentliche Kanalisation abzuleiten. Einer Versickerung in Gleisnähe
kann nicht zugestimmt werden.
Wir weisen darauf hin, dass sich in dem
Bereich die Freileitungen befinden. Sollte die Freileitungen betroffen sein,
sind Maßnahmen, wie z. B. Verlegung, erforderlich. Während der Bauarbeiten
sowie im Betrieb der Photovoltaikanlage ist die Freileitung gegen Beschädigung
zu schützen. Die Durchfahrtshöhe ist zu beachten.
Der Bauherr ist verpflichtet, die örtlich
zuständigen Versorgungsunternehmen (Strom, Gas, Wasser, Kanal, usw.) über evtl.
vorhandene Kabel oder Leitungen selbst zu befragen und deren Lage örtlich
festzulegen.
Bei Bauausführungen unter Einsatz von Bau- /
Hubgeräten (z. B. (Mobil-) Kran, Bagger etc.) ist das Überschwenken der
Bahnfläche bzw. der Bahnbetriebsanlagen verboten. Die Einhaltung dieser
Auflagen ist durch den Bau einer Überschwenkbegrenzung (mit TÜV-Abnahme) sicher
zu stellen. Auf eine ggf. erforderliche Bahnerdung wird hingewiesen. Die Kosten
sind vom Antragsteller bzw. dessen Rechtsnachfolger zu tragen.
Werden bei einem Kraneinsatz ausnahmsweise
Betriebsanlagen der DB überschwenkt, so ist mit der DB Netz AG eine
schriftliche Kranvereinbarung abzuschließen, die mindestens 8 Wochen vor
Kranaufstellung bei der DB Netz AG zu beantragen ist. Auf eine ggf. erforderliche Bahnerdung wird hingewiesen.
Der Antrag zur Kranaufstellung ist mit Beigabe der Konzernstellungnahme der DB
zum Vorhaben bei der DB Netz AG, Immobilienmanagement (I.NF-S-D), Herr Wolfgang
Prokop, Richelstr. 1, 80634 München, Tel.: 089/1308-72708, Email:
wolfgang.prokop@deutschebahn.com, einzureichen. Generell ist auch ein
maßstäblicher Lageplan (M 1:1000) mit dem vorgesehenen Schwenkradius
vorzulegen.
Abstand und Art der Bepflanzung müssen so
gewählt werden, dass bei Windbruch keine Bäume auf das Bahngelände bzw. in das
Lichtraumprofil des Gleises fallen können. Der Mindestabstand ergibt sich aus
der Endwuchshöhe und einem Sicherheitszuschlag von 2,50 m. Diese Abstände sind
durch geeignete Maßnahmen (Rückschnitt u. a.) ständig zu gewährleisten. Soweit
von bestehenden Anpflanzungen Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebes und der
Verkehrssicherheit ausgehen können, müssen diese entsprechend angepasst oder
beseitigt werden. Bei Gefahr in Verzug behält sich die Deutsche Bahn das Recht
vor, die Bepflanzung auf Kosten des Eigentümers zurückzuschneiden bzw. zu
entfernen.
Baumaterial, Bauschutt etc. dürfen nicht auf
Bahngelände zwischen- oder abgelagert werden, es sei denn, es wird aufgrund
vorübergehender Inanspruchnahme von Bahngrund ein Kurzzeitmietvertrag
abgeschlossen (Baustelleneinrichtungsfläche).
Lagerungen von Baumaterialien entlang der
Bahngeländegrenze sind so vorzunehmen, dass unter keinen Umständen Baustoffe /
Abfälle in den Gleisbereich (auch durch Verwehungen) gelangen.
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie
notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit
dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn weiterhin zweifelsfrei und ohne
Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung
der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall,
Abgase, Funkenflug, Abriebe Z. B. durch Bremsstäube, elektrische
Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an
benachbarter Bebauung führen können. Eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen
gegen diese Einwirkungen aus dem Bahnbetrieb sind gegebenenfalls in der
Bauleitplanung festzusetzen.
Sollten sich zu einem späteren Zeitpunkt
Auswirkungen auf den Bahnbetrieb ergeben, so behält sich die DB AG weitere
Auflagen und Bedingungen vor.
Für Schäden, die der Deutschen Bahn AG aus
der Baumaßnahme entstehen, haftet der
Bauherr im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften und gegebenenfalls in vollem Umfang.
2.
Immobilien Belange
In Hinblick auf eine zukünftige Bebauung
weisen wir darauf hin, dass die Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO sowie
sonstige baurechtliche und nachbarrechtliche Bestimmungen einzuhalten sind.
Es wurde im Rahmen der Stellungnahme zum
Bauantrag nicht geprüft, ob DB-Rechte auf dem Baugrundstück vorliegen. Liegt
ein entsprechender Sachverhalt vor, so sind die Unterlagen durch den Bauherrn
entsprechend aufzubereiten und uns erneut zur Stellungnahme vorzulegen. Wir
behalten uns weitere Bedingungen und Auflagen vor.
3.
Schlussbemerkung
Wir verweisen auf die Sorgfaltspflicht des
Bauherrn. Für alle zu Schadensersatz verpflichtenden Ereignisse, welche aus der
Vorbereitung, der Bauausführung und dem Betrieb des Bauvorhabens abgeleitet
werden können und sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahn auswirken, kann sich
eine Haftung des Bauherrn ergeben.
Wir bitten Sie, uns an dem weiteren Verfahren
zu beteiligen und uns zu gegebener Zeit das Satzungsbeschluss zu übersenden.
Für Rückfragen zu diesem Verfahren, die
Belange der Deutschen Bahn AG betreffend, bitten wir Sie, sich an die
Mitarbeiterin des Kompetenzteams Baurecht, Frau Dailidenaite, zu wenden.
+++++++ Wir bitten um Beachtung, dass wir
trotz der aktuellen Corona-Virus-Pandemie bemüht sind, die Bearbeitung der
Beteiligungen der DB AG und ihrer Konzernunternehmen im Rahmen von Planungs-
und Bauvorhaben Dritter innerhalb der gesetzlichen bzw. behördlichen Fristen zu
bearbeiten, dies aber aufgrund der aktuellen Situation nicht durchgehend
gewährleistet werden kann.
Wir bitten diesbezüglich um Verständnis und
um Berücksichtigung in den betroffenen
Verfahren. +++++++
Abwägung:
Zu 1.
Infrastrukturelle Belange
Es liegen
keine Konkreten Aussage zur der geplanten Anschlussstelle von Süden vor. Auch
auf Nachfrage konnten keine konkreten Informationen vorgelegt werden. Eine
sachgerechte Abwägung des Belangs ist aufgrund der fehlenden Informationen
nicht möglich. Die Gemeinde hält daher an ihrer Planung fest.
Ein
Blendgutachten wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erstellt.
Die Hinweise
betreffen den Bebauungsplan und die Ausführungsplanung und werden dort
beachtet.
Zu 2.
Die
Abstandflächen nach Art 6 BayBO werden eingehalten.
Zu 3.
Der Hinweis
wird zur Kenntnis genommen.
Beschluss: (Vorschlag)
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine
Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.
4)
Lechwerke AG, Augsburg, E-Mail vom 01.04.2021
Wortlaut der Stellungnahme:
Gegen die Flächennutzungsplanänderung bestehen unsererseits keine Einwände, wenn weiterhin der Bestand unserer Betriebsmittel zur Aufrechterhaltung der Stromversorgung gewährleistet ist und nachstehende Belange berücksichtigt werden.
Bestehende
20-kV-Kabelleitung A-DK141
Vorsorglich weisen wir auf verlaufende 20-kV-Kabelleitung A-DK141 unserer Gesellschaft im Geltungsbereich hin.
Diese sind im beiliegenden Kabellageplan dargestellt.
Der Schutzbereich sämtlicher Kabelleitungen beträgt 1,00 m beiderseits der Trassen und ist von einer Bebauung sowie tiefwurzelnden Bepflanzung freizuhalten. Wir bitten um Beachtung des beigelegten Kabelmerkblattes „Merkblatt zum Schutz erdverlegter Kabel“.
Allgemeiner Hinweis
Bei jeder Annäherung an
unsere Versorgungsleitung sind wegen der damit verbundenen Lebensgefahr die
Unfallverhütungsvorschriften für elektrische Anlagen und Betriebsmittel DGUV
(BGV A3) der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro einzuhalten.
Vor
Beginn der Grabarbeiten muss durch die Baufirma eine entsprechende
Kabelauskunft eingeholt werden.
Wir
bitten zu gegebener Zeit mit unserer Betriebsstelle Buchloe Kontakt
aufzunehmen.
Betriebsstelle
Buchloe
Bahnhofstraße 13
86807 Buchloe
Ansprechpartner: stv.
Betriebstellenleiter Herr Michael Dürr
Tel.: 08241/5002-386
E-Mail: michael.duerr@lew-verteilnetz.de
Eine detaillierte Kabelauskunft kann auch online unter
https://geoportal.lvn.de/apak/ abgerufen werden.
Unter der Voraussetzung,
dass die genannten Punkte berücksichtigt werden, sind wir mit der Änderung des
Bebauungsplanes einverstanden.
Abwägung:
Die Leitungen
liegen außerhalb des Änderungsbereichs und sind von der Änderung nicht
betroffen.
Auf Ebene des
Bebauungsplanes sind die Vorgaben zum Schutz der Leitungen einzuhalten.
Beschluss: (Vorschlag)
Die Hinweise werden zur
Kenntnis genommen. Diese betreffen die nachfolgende, verbindliche
Bauleitplanung und Ausführungsplanung. Eine Änderung der Planunterlagen ist
nicht veranlasst.
5)
Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München, Schreiben v.
24.02.2021
Die Regierung von Oberbayern, Höhere
Planungsbehörde Forsten verweist in ihrem Schreiben vom 24.02.2021 auf die
Stellungnahme vom 09.12.2020.
Hier war man zu dem Ergebnis gelangt, dass
die Planung den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegenstehen.
In nun vorliegender Planung ist zusätzlich
zur Flächennutzungsplanung die Aufstellung des Bebauungsplans „Photovoltaik –
Ökostrom 24“ enthalten.
Ergebnis:
Die vorliegende Flächennutzungsplanänderung
sowie Aufstellung des Bebauungsplans steht den Erfordernissen der Raumordnung
grundsätzlich nicht entgegen.
Folgender Sachverhalt wurde in der Sitzung
vom 20.01.2021 hinsichtlich der Stellungnahme vom 09.12.2020 beschlossen:
Die Gemeinde Denklingen plant o.g.
Flächennutzungsplan zu ändern. Das Plangebiet, bestehend aus Änderungsbereich 1
(ca. 50 m Entfernung zum Hauptort) und Änderungsbereich 2 (ca. 250 m Entfernung
zum Hauptort), befindet sich östlich des Hauptortes Denklingen an der Bahnlinie
Landsberg – Weilheim. In den Geltungsbereichen sollen die planungsrechtlichen
Voraussetzungen zur Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen geschaffen
werden.
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan sind
die Planbereiche als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt.
Bewertung
Energieversorgung
Im Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)
und im Regionalplan München (RP 14) ist festgelegt, dass erneuerbare Energien
deren umweltentlastenden Effekte in der gesamtökologischen Bilanz überwiegend,
verstärkt zu erschließen und zu nutzen sind (vgl. LEP 6.2.1 Z, RP 14 b IV 7.1
G). Die geplante Errichtung der Photovoltaikanlage entspricht grundsätzlich den
genannten raumordnerischen Erfordernissen der Energieversorgung.
Freiflächenphotovoltaikanlagen sollen gemäß LEP 7.1.3 (G) möglichst auf
vorbelasteten Standorten realisiert werden (vgl. LEP 7.1.3 G, RB 14 B IV 7.4).
Aufgrund der unmittelbar im Süden bzw. Norden des Planungsbereichs verlaufenden
Bahnlinienstrecke von Landsberg nach Weilheim kann der Standort als vorbelastet
eingestuft werden.
Sonstiges
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass sich
die Rückbauverpflichtung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB nur auf
Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 -6 BauGB bezieht, so findet sie
auf Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes keine Anwendung. Wir
empfehlen daher, bei Bedarf eine bedingende Festsetzung zum Rückbau der
geplanten Photovoltaikmodule nach § 9 Abs. 2 BauGB zu treffen oder dies
vertraglich zu regeln.
Ergebnis
Die vorliegende Planung steht den Erfordernissen
der Raumordnung nicht entgegen.
Beschluss vom 20.01.2021:
Der Hinweis
auf die Rückbauverpflichtung wird zur Kenntnis genommen. Er betrifft allerdings
den nachfolgenden Bebauungsplan. Die Bestätigung der grundsätzlichen
Übereinstimmung der Planung mit den Erfordernissen der Raumordnung wird zur
Kenntnis genommen.
Eine Änderung
der Planunterlagen ist nicht veranlasst.
Beschluss: (Vorschlag)
Der Hinweis
wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht
veranlasst.
6)
Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München, Schreiben v. 23.02.2021
Von der Regierung von Oberbayern, Sachgebiet
10 wurde gleichlautende Stellungnahme wie im Schreiben vom 05.11.2020
eingereicht. Folgender Sachverhalt wurde dabei beschlossen:
Bei der Aufstellung und Änderung von
Flächennutzungsplänen sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden
Brandschutz – Art. 1 des Bayer. Feuerwehrgesetzes – Der Löschwasserbedarf nach
dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des ehemaligen Bayer. Landesamtes für Brand-
und Katastrophenschutz festzustellen ggf. durch den Ausbau der abhängigen
Wasserversorgung (Hydrantennetz) entsprechend den Technischen Regeln des
Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) – Arbeitsblätter W 331
und W 405 – und /oder der unabhängigen Wasserversorgung (z.B. unterirdische
Löschwasserbehälter nach DIN 14 230 o.ä.) bei Bedarf im Benehmen mit dem
Kreisbrandrat zu überprüfen und zu sichern.
Im Übrigen verweisen wir auf die
„Planungshilfen für die Bauleitplanung“, Fassung 2018/2019, herausgegeben vom
Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, insbesondere auf den
Abschnitt II 3.2 Nr. 32 – Brandschutz-.
Wir haben uns nur aus der fachlichen Sicht
des Brandschutzes geäußert und diese Äußerung innerhalb der Regierung nicht
angestimmt.
Beschluss vom 20.01.2021:
Die Hinweise
werden zur Kenntnis genommen. Auf Ebene des Bebauungsplanes werden die
Begründung und die Satzung durch Hinweise auf den Brandschutz ergänzt.
Gemäß
Fachinformation „Brandschutz An Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) in Freigelände
– sog. Solarparks“ des Landesfeuerwehrverband Bayern e.V. von 2011 ist ein
Alarmierungsplan vorgesehen. Zudem wird mit der zuständigen freiwilligen
Feuerwehr der Gemeinde Denklingen ein Feuerwehrplan nach DIN 14095 aufgestellt.
Auf Ebene des
Flächennutzungsplanes werden Hinweise zum Brandschutz in der Begründung
ergänzt. Eine materiell- rechtliche Änderung der Planung ist nicht veranlasst.
Beschluss: (Vorschlag)
Der Beschluss
vom 20.01.2021 hat weiterhin Bestand.