Betreff
Bekanntgabe der in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse gemäß Art. 52 Abs. 3 Gemeindeordnung
Vorlage
01/2021/2022
Aktenzeichen
0241-43119
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Durch Veröffentlichung dieser Niederschrift auf den Internetseiten und im Mitteilungsblatt der Gemeinde Denklingen werden folgende Beschlüsse bekannt gegeben:

 

 

TOP  12 Niederschlagswasserbeseitigung Dienhausen - Ertüchtigung aufgrund Genehmigung

 

Sachverhalt:

 

Gemäß beiliegenden Genehmigungsbescheid muss die Gemeinde nun die Absetzanlagen nachrüsten und beim Becken muss die Sohle ertüchtigt werden. Das Becken ist groß genug vorhanden, auch wenn das dortige Niederschlagswasser bei starken Regenfällen über das Ufer tritt

 

Gleichwohl müssen die Sickerschächte sowie das Becken ertüchtigt werden.

 

Die ingenieurtechnischen Leistungen für die Ausschreibung/Bauleitung etc. sind bisher nicht beauftragt worden. Aufgrund des verhältnismäßig geringen Umfanges bietet sich eine Auftragsvergabe nach Stundensätzen an.

 

Beschluss:

 

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Angebot der Kling Consult GmbH aus Krumbach vom 19.02.2021, Angebotsnummer 6616-808 und beschließt, dass dieses Angebot anzunehmen und der Kling Consult GmbH aus Krumbach der Auftrag zu erteilen ist, die angebotenen Leistungen auszuführen.

 

 

Abstimmung:    Ja 14  Nein 0  Anwesend 14 

 

 

TOP  14 Photovoltaikanlage Hirschvogel - Beauftragung der Planungsleistungen für die Flächennutzungsplanänderung und für die Aufstellung des Bebauungsplans

 

Beschluss:

 

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom beiliegenden Angebot des Planungsverbandes Äußerer Wirtschaftsraum München vom 24.02.2021 und beschließt, dass dieses Angebot anzunehmen und der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München zu beauftragen ist, die angebotenen Leistungen auszuführen.

 

 

 

Abstimmung:    Ja 10  Nein 4  Anwesend 14 

 

 

TOP  15 Satzungsermächtigung für die Gemeinden zum neuen Abstandsflächenrecht - Vorbereitung eines eventuellen Satzungserlasses

 

Sachverhalt:

 

Art. 6 Abs. 5 Bayerischer Bauordnung (alt):

 

 Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 1 H, mindestens 3 m. 2 In Kerngebieten und in festgesetzten urbanen Gebieten beträgt die Tiefe 0,50 H, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,25 H, mindestens jeweils 3 m. 3 Werden von einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach Art. 81 Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben, vor denen Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe als nach den Sätzen 1 und 2 liegen müssten, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung, es sei denn, die Satzung ordnet die Geltung dieser Vorschriften an; die ausreichende Belichtung und Belüftung dürfen nicht beeinträchtigt, die Flächen für notwendige Nebenanlagen nicht eingeschränkt werden. 4 Satz 3 gilt entsprechend, wenn sich einheitlich abweichende Abstandsflächentiefen aus der umgebenden Bebauung im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergeben.

 

Art. 6 Abs. 5 Bayersicher Bauordnung (neu)

 

Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,2 H, jeweils aber mindestens 3 m. 2 Durch städtebauliche Satzung oder eine Satzung nach Art. 81 kann ein abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsfläche zugelassen oder vorgeschrieben werden. 3 Für solche Regelungen in Bebauungsplänen gilt § 33 BauGB entsprechend.

 

Auszug aus dem Kommunalpraxis-Artikel:

 

             Man sollte aber vor dem Erlass einer solchen Satzung prüfen, ob eine abweichende Regelung wirklich angezeigt ist. Dabei sollte eine Rolle spielen, dass das neue gesetzliche Abstandsflächenrecht nicht nur in der Berechnung der Abstandsflächen einfacher ist – die Berechnungsmodalitäten können die Gemeinden ohnehin nicht verändern. Das neue Modell ist … auch in sich stimmig.

             Berücksichtigen sollte man auch, dass das neue Modell in vielen Ländern, z.B. in Baden-Württemberg, in Hessen und in Nordrhein-Westfalen, Ländern mit einer Siedlungsstruktur, die der in Bayern vergleichbar ist, mit Erfolg angewendet iwrd, ohne dass es zu Schwierigkeiten kommt.

             Auch in Bayern findet das neue Abstandsflächenrecht beispielsweise in Nürnberg und Erlangen auf Grundlage von Satzungen nach dem alten Art. 6 Abs. 7 BayBO schon seit Längerem Anwendung. Auch dort sind die Erfahrungen positiv.

 

 

 

Beschluss:

 

Die Verwaltung soll keine Satzung vorbereiten, die das neue Abstandsflächenrecht ganz oder teilweise außer Kraft setzt. Zum einen ist die Mindestabstandsfläche von 3 m (also insgesamt 6 m) gültig geblieben, zum anderen setzte der Bayerische Landtag bewusst auf eine gewisse Innenverdichtung, die dem flächensparenden Bauen dient. Des Weiteren wird den Grundstückseigentümern nicht verwehrt, ihr Grundstück besser auszunutzen. Dem gegenüber steht es den Bauherrn und Grundstückseigentümern völlig frei, auch größere als die vorgeschriebenen Abstandsflächen einzuhalten.

 

Abstimmung:    Ja 15  Nein 0  Anwesend 15