Sachverhalt:
Durch Veröffentlichung dieser Niederschrift auf den Internetseiten und im Mitteilungsblatt der Gemeinde Denklingen werden folgende Beschlüsse bekannt gegeben:
TOP 12 Niederschlagswasserbeseitigung
Dienhausen - Ertüchtigung aufgrund Genehmigung
Sachverhalt:
Gemäß beiliegenden
Genehmigungsbescheid muss die Gemeinde nun die Absetzanlagen nachrüsten und
beim Becken muss die Sohle ertüchtigt werden. Das Becken ist groß genug
vorhanden, auch wenn das dortige Niederschlagswasser bei starken Regenfällen
über das Ufer tritt
Gleichwohl müssen die
Sickerschächte sowie das Becken ertüchtigt werden.
Die ingenieurtechnischen
Leistungen für die Ausschreibung/Bauleitung etc. sind bisher nicht beauftragt
worden. Aufgrund des verhältnismäßig geringen Umfanges bietet sich eine
Auftragsvergabe nach Stundensätzen an.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt
Kenntnis vom Angebot der Kling Consult GmbH aus Krumbach vom 19.02.2021,
Angebotsnummer 6616-808 und beschließt, dass dieses Angebot anzunehmen und der
Kling Consult GmbH aus Krumbach der Auftrag zu erteilen ist, die angebotenen
Leistungen auszuführen.
Abstimmung: Ja 14
Nein 0 Anwesend 14
TOP 14 Photovoltaikanlage
Hirschvogel - Beauftragung der Planungsleistungen für die
Flächennutzungsplanänderung und für die Aufstellung des Bebauungsplans
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt
Kenntnis vom beiliegenden Angebot des Planungsverbandes Äußerer Wirtschaftsraum
München vom 24.02.2021 und beschließt, dass dieses Angebot anzunehmen und der
Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München zu beauftragen ist, die
angebotenen Leistungen auszuführen.
Abstimmung: Ja 10
Nein 4 Anwesend 14
TOP 15 Satzungsermächtigung
für die Gemeinden zum neuen Abstandsflächenrecht - Vorbereitung eines
eventuellen Satzungserlasses
Sachverhalt:
Art. 6 Abs. 5 Bayerischer
Bauordnung (alt):
Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 1 H,
mindestens 3 m. 2 In Kerngebieten und in festgesetzten urbanen Gebieten beträgt
die Tiefe 0,50 H, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,25 H, mindestens jeweils
3 m. 3 Werden von einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach Art. 81
Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben, vor denen Abstandsflächen größerer
oder geringerer Tiefe als nach den Sätzen 1 und 2 liegen müssten, finden die
Sätze 1 und 2 keine Anwendung, es sei denn, die Satzung ordnet die Geltung
dieser Vorschriften an; die ausreichende Belichtung und Belüftung dürfen nicht
beeinträchtigt, die Flächen für notwendige Nebenanlagen nicht eingeschränkt
werden. 4 Satz 3 gilt entsprechend, wenn sich einheitlich abweichende
Abstandsflächentiefen aus der umgebenden Bebauung im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz
1 BauGB ergeben.
Art. 6 Abs. 5 Bayersicher
Bauordnung (neu)
Die Tiefe der
Abstandsflächen beträgt 0,4 H, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,2 H, jeweils
aber mindestens 3 m. 2 Durch städtebauliche Satzung oder eine Satzung nach Art.
81 kann ein abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsfläche zugelassen oder
vorgeschrieben werden. 3 Für solche Regelungen in Bebauungsplänen gilt § 33
BauGB entsprechend.
Auszug aus dem
Kommunalpraxis-Artikel:
• Man sollte aber vor dem Erlass einer solchen Satzung
prüfen, ob eine abweichende Regelung wirklich angezeigt ist. Dabei sollte eine
Rolle spielen, dass das neue gesetzliche Abstandsflächenrecht nicht nur in der
Berechnung der Abstandsflächen einfacher ist – die Berechnungsmodalitäten
können die Gemeinden ohnehin nicht verändern. Das neue Modell ist … auch in
sich stimmig.
• Berücksichtigen sollte man auch, dass das neue Modell in
vielen Ländern, z.B. in Baden-Württemberg, in Hessen und in
Nordrhein-Westfalen, Ländern mit einer Siedlungsstruktur, die der in Bayern
vergleichbar ist, mit Erfolg angewendet iwrd, ohne dass es zu Schwierigkeiten
kommt.
• Auch in Bayern findet das neue Abstandsflächenrecht
beispielsweise in Nürnberg und Erlangen auf Grundlage von Satzungen nach dem
alten Art. 6 Abs. 7 BayBO schon seit Längerem Anwendung. Auch dort sind die
Erfahrungen positiv.
Beschluss:
Die Verwaltung soll keine
Satzung vorbereiten, die das neue Abstandsflächenrecht ganz oder teilweise
außer Kraft setzt. Zum einen ist die Mindestabstandsfläche von 3 m (also
insgesamt 6 m) gültig geblieben, zum anderen setzte der Bayerische Landtag
bewusst auf eine gewisse Innenverdichtung, die dem flächensparenden Bauen
dient. Des Weiteren wird den Grundstückseigentümern nicht verwehrt, ihr
Grundstück besser auszunutzen. Dem gegenüber steht es den Bauherrn und
Grundstückseigentümern völlig frei, auch größere als die vorgeschriebenen
Abstandsflächen einzuhalten.
Abstimmung: Ja 15
Nein 0 Anwesend 15