Sachverhalt:
Für
die Fl.Nr. 1209 der Gemarkung Denklingen wurde die Genehmigung o.g.
Bauvorhabens beantragt (Art. 68 BayBO).
Die
Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes
bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben
genanntes Vorhaben liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB) im Geltungsbereich eines
Flächennutzungsplanes, dessen Gebietsart nach BauNVO Wald-/Forstflächen
vorsieht.
Das
Vorhaben ist nicht privilegiert nach § 35 Abs. 1 BauGB. Es handelt sich um ein
sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB.
Öffentliche
Belange werden aus Sicht des Gemeinderats nicht beeinträchtigt.
Das Vorhaben
widerspricht auch nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes (§35 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 BauGB), da Waldkindergärten naturgemäß auf Waldflächen entstehen.
Die
Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen
Verkehrsfläche.
Beschluss:
Das
gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.