Betreff
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Bebauungsplan „Hirschvogel Automotive Group II; Behandlung der im Verfahren nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen/ Beschlussvorschläge;
Vorlage
01/2021/2042
Aktenzeichen
6102-43277
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Der Gemeinderat Denklingen hat am 17.02.2021 den Aufstellungsbeschluss für die Aufstellung des Bebauungsplanes „Hirschvogel Automotive Group“ gefasst.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Bürger gemäß § 3 (1) BauGB fand im Rahmen der Auslegung der Planunterlagen (Entwurf in der Fassung vom 29.01.2021, gebilligt in der Sitzung vom 17.02.2021) im Rathaus Denklingen vom 18.02.2021 bis 01.04.2021 statt.

Die Öffentlichkeit hatte dabei die Gelegenheit zur Stellungnahme.

 

Mit E-Mail vom 18.02.2021 wurden die Träger öffentlicher Belange aufgefordert, zum Entwurf in der Fassung vom 29.01.2021 bis zum 01.04.2021 gemäß § 4 (1) BauGB Stellung zu nehmen. Die Frist wurde auf Antrag des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim bis zum 16.04.2021 verlängert.

 

Folgende 49 Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt:

-     Amt für ländliche Entwicklung, München

-     Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck

-     Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren

-     Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q, München

-     Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung München

-     Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg

-     Bund Naturschutz, Kreisgruppe Landsberg am Lech

-     Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Geschäftsbereich Verwaltungsaufgaben, Nürnberg

-     DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München

-     Deutsche Post, Immobilienservice GmbH, München

-     Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, Kempten

-     Gemeinde Altenstadt

-     Gemeinde Apfeldorf

-     Gemeinde Bidingen

-     Gemeinde Fuchstal

-     Gemeinde Hohenfurch

-     Gemeinde Kinsau

-     Gemeinde Osterzell

-     Gemeinde Reichling

-     Gemeinde Schwabsoien

-     Gemeinde Vilgertshofen

-     Handwerkskammer für München und Oberbayern, München

-     Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München

-     Katholisches Pfarramt Denklingen

-     Katholisches Pfarramt Epfach

-     Kreishandwerkerschaft, Landsberg am Lech

-     Kreisheimatpflegerin, Dr. Heide Weißhaar-Kiem, Landsberg am Lech

-     Kreisjugendring Landsberg am Lech

-     Landesbund für Vogelschutz Bayern e.V., Schondorf am Ammersee

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Abt. Gesundheit und Prävention, Landsberg am Lech

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Kreisjugendamt, Landsberg am Lech

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am Lech

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech

-     E.ON Wasserkraft GmbH, Werksleitung Lech, Landsberg am Lech

-     Lechwerke AG, Augsburg

-     Markt Kaltental

-     Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München

-     Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München

-     Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München

-     Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München

-     Regionaler Planungsverband München

-     Staatliches Bauamt Weilheim i.OB

-     Vermessungsamt Landsberg am Lech

-     Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB

-     Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn

-     Zweckverband zur Abwasserbeseitigung der Fuchstalgemeinden, Denklingen

 

Im Rahmen der Beteiligung der Bürger sind keine Stellungnahmen eingegangen.

 

Von folgenden 24 Behörden, bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden im Verfahren § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen abgegeben:

-     Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck, E-Mail vom 23.03.2021

-     Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren, Stellungnahme vom 22.03.2021

-     Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg, E-Mail vom 25.02.2021

-     Gemeinde Altenstadt, Stellungnahme vom 04.03.2021

-     Gemeinde Hohenfurch, Stellungnahme vom 04.03.2021

-     Gemeinde Osterzell, Stellungnahme vom 11.03.2021

-     Gemeinde Schwabsoien, Stellungnahme vom 04.03.2021

-     Handwerkskammer für München und Oberbayern, München, Schreiben vom 01.04.2021

-     Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München, E-Mail vom 15.03.2021

-     Kreisheimatpflegerin, Dr. Heide Weißhaar-Kiem, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 11.03.2021

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 31.03.2021

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech, Schreiben vom 02.03.2021

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech, E-Mail vom 05.03.2021

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech, Schreiben vom 25.03.2021

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech, Schreiben vom 30.03.2021

-     Lechwerke AG, Augsburg, E-Mail vom 18.03.2021

-     Markt Kaltental, Stellungnahme vom 18.03.2021

-     Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München, Schreiben vom 25.02.2021

-     Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München, Schreiben vom 25.02.2021

-     Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München, Schreiben vom 23.02.2021

-     Regionaler Planungsverband München, E-Mail vom 01.03.2021

-     Staatliches Bauamt Weilheim i.OB, E-Mail vom 19.02.2021

-     Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB, E-Mail vom 13.04.2021

-     Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, Schreiben vom 19.02.2021

 

Folgende 14 Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange haben zwar eine Stellungnahme abgegeben, jedoch weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht, die beschlussmäßig zu behandeln wären:

-     Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren, Stellungnahme vom 22.03.2021

-     Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg, E-Mail vom 25.02.2021

-     Gemeinde Altenstadt, Stellungnahme vom 04.03.2021

-     Gemeinde Hohenfurch, Stellungnahme vom 04.03.2021

-     Gemeinde Osterzell, Stellungnahme vom 11.03.2021

-     Gemeinde Schwabsoien, Stellungnahme vom 04.03.2021

-     Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München, E-Mail vom 15.03.2021

-     Kreisheimatpflegerin, Dr. Heide Weißhaar-Kiem, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 11.03.2021

-     Markt Kaltental, Stellungnahme vom 18.03.2021

-     Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München, Schreiben vom 25.02.2021

-     Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München, Schreiben vom 25.02.2021

-     Regionaler Planungsverband München, E-Mail vom 01.03.2021

-     Staatliches Bauamt Weilheim i.OB, E-Mail vom 19.02.2021

-     Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, Schreiben vom 19.02.2021

 

Beschlussmäßig zu behandelnde Anregungen bzw. Einwendungen liegen von folgenden 10 Behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange vor:

-     Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck, E-Mail vom 23.03.2021

-     Handwerkskammer für München und Oberbayern, München, Schreiben vom 01.04.2021

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 31.03.2021

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech, Schreiben vom 02.03.2021

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech, E-Mail vom 05.03.2021

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech, Schreiben vom 25.03.2021

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech, Schreiben vom 30.03.2021

-     Lechwerke AG, Augsburg, E-Mail vom 18.03.2021

-     Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München, Schreiben vom 23.02.2021

-     Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB, E-Mail vom 13.04.2021

 

Zur Information: Keine Äußerung ist eingegangen von folgenden 25 Behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange:

-     Amt für ländliche Entwicklung, München

-     Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q, München

-     Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung München

-     Bund Naturschutz, Kreisgruppe Landsberg am Lech

-     Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Geschäftsbereich Verwaltungsaufgaben, Nürnberg

-     DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München

-     Deutsche Post, Immobilienservice GmbH, München

-     Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, Kempten

-     Gemeinde Apfeldorf

-     Gemeinde Bidingen

-     Gemeinde Fuchstal

-     Gemeinde Kinsau

-     Gemeinde Reichling

-     Gemeinde Vilgertshofen

-     Katholisches Pfarramt Denklingen

-     Katholisches Pfarramt Epfach

-     Kreishandwerkerschaft, Landsberg am Lech

-     Kreisjugendring Landsberg am Lech

-     Landesbund für Vogelschutz Bayern e.V., Schondorf am Ammersee

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Abt. Gesundheit und Prävention, Landsberg am Lech

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Kreisjugendamt, Landsberg am Lech

-     E.ON Wasserkraft GmbH, Werksleitung Lech, Landsberg am Lech

-     Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München

-     Vermessungsamt Landsberg am Lech

-     Zweckverband zur Abwasserbeseitigung der Fuchstalgemeinden, Denklingen

 

Beschluss:

 

Würdigung der Stellungnahmen:

 

Im Folgenden werden die wesentlichen Aussagen der eingegangenen Stellungnahmen gewürdigt und Beschlussvorschläge formuliert.

Die Stellungnahmen werden dem Gemeinderat als Anhang zur Verfügung gestellt.

 

 

A    Stellungnahmen im Rahmen der Bürgerbeteiligung

Es sind keine Stellungnahmen eingegangen (siehe oben).

 

 

B    Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange

 

Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange, die zwar eine Stellungnahme abgegeben haben, jedoch weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht haben (siehe o.a. Auflistung):

 

Beschluss:

Die Stellungnahmen der oben aufgeführten Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen.

Auswirkungen auf die Planung sind nicht ersichtlich.

 

 

C    Beschlussmäßig zu behandelnde Anregungen bzw. Einwendungen

 

1) Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, E-Mail vom 23.03.2021

 

Wortlaut der Stellungahme:

 

Das Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten teilt mit, dass mit der 33. Flächennutzungsplanänderung grundsätzlich Einverständnis besteht.

 

Im Rahmen der Bauphase muss die uneingeschränkte Nutzung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen gegeben sein. Hierzu zählt auch, dass die Zufahrten zu den angrenzenden Flächen gewährleistet sind bzw. sichergestellt werden.

 

Die durch ordnungsgemäße Landbewirtschaftung auftretenden Emissionen (z.B. Staub bei der Bodenbearbeitung, Ernte, etc.) sind zu dulden.

 

Beschluss:

Kenntnisnahme. Durch die Bebauungsplanaufstellung geht ein Wirtschaftsweg auf Flurstück Nr. 1687 Gemarkung Denklingen verloren, allerdings ist dieser an ein Wegesystem angeschlossen, welches die Erreichbarkeit der durch den Weg erschlossenen Felder sowohl in Verlängerung der Wernher-von-Braun-Str. von Südwesten, als auch von Südosten und Nordosten aus ermöglicht. So ergibt sich kein nennenswerter Umweg. Die ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Emissionen werden geduldet, die Auswirkungen dieser auf das Planungsgebiet werden durch die Eingrünung gemindert.

 

 

2) Handwerkskammer für München und Oberbayern, München, Schreiben vom 01.04.2021

 

Wortlaut der Stellungahme:

 

Die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu o.a. Bebauungsplanaufstellungsverfahren sowie zu o.g. Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde Denklingen. Im Rahmen der o.g. Verfahren ist die Schaffung einer neuen Industriegebietsfläche GI gemäß § 9 BauNVO mit knapp 2,5 ha Größe, im Wesentlichen die Fl.Nrn. 1686 und 1686/1 umfassend, als Erweiterung des Betriebsgeländes der Fa. Hirschvogel Automotive Group nun nach Süden beabsichtigt. Hier ist neben der Errichtung von Stellplätzen ganz im Nordosten der Neubau einer Logistik- und Fertigungshalle an der Dr.-Manfred-Hirschvogel-Straße (LL17) vorgesehen, die Gebäudearchitektur gliedert sich an die des restlichen Werks an und es wurden Emissionsbeschränkungen aufgenommen.

 

Das Vorhaben zur Unterstützung der Belange eines ortsansässigen Unternehmens durch Schaffung geeigneter Flächen für eine betriebliche Weiterentwicklung ist von unserer Seite zu befürworten; wir weisen allerdings, wie auch im Planentwurf und Umweltbericht vermerkt, darauf hin, dass östlich des bestehenden Werksgeländes ein Vorranggebiet für Bodenschätze – Kies und Sand Nr. 700 situiert ist. Wir bitten darum sicher zu stellen, dass für das Vorhaben Beeinträchtigungen künftiger oder in Planung befindlicher Kiesabbauflächen sowie der betrieblichen Aktivitäten bei bestehenden Anlagen und Gewerbebetrieben in der Umgebung seitens der Gemeinde Denklingen ausgeschlossen werden können, d.h. es also diese in keiner Weise negativ tangiert.

 

Beschluss:

Kenntnisnahme. Das ca. 500 m nordöstlich gelegene Vorranggebiet Nr. 700 und dessen Belange wurden in der Planung berücksichtigt, es ergibt sich keine Einschränkung eines künftigen Abbaus der Kiesvorkommen durch die Aufstellung des Bebauungsplans.

 

 

3) Landratsamt Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 31.03.2021

 

Wortlaut der Stellungahme:

 

Das Sichtfeld zur Kreisstraße reicht nicht aus.

 

Beschluss:

Die Schenkellänge der Sichtdreiecke wird entsprechend der beidseitig geltenden, zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf 200 m vergrößert. Aus südlicher Richtung wird die Geschwindigkeit zwar unmittelbar vor der Zufahrt zum Planungsgebiet auf 80 km/h verringert, für das nötige Sichtfeld werden dennoch die davor geltenden 100 km/h angesetzt. Die in die Straßenböschung gepflanzten Linden im Bereich des südlichen Sichtdreiecks werden vom kreiseigenen Tiefbau Landsberg am Lech unterhalten, für eine entsprechende Aufastung wird gesorgt. Das nördliche Sichtdreieck fällt aufgrund des Kurvenverlaufs der LL17 zum Teil auf die westlich an die Straße angrenzenden Äcker. Diese Flächen werden im Bebauungsplan, entsprechend ihrer Nutzung, als „Flächen für die Landwirtschaft“ festgesetzt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird entsprechend erweitert.

 

 

4) Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech, Schreiben v. 02.03.2021

 

Wortlaut der Stellungnahme:

 

Laut aktueller Datenlage des Altlasten-, Bodenschutz-, und Deponieinformationssystems (ABuDIS) für den Landkreis Landsberg am Lech sind keine gefahrenverdächtigen Flächen mit erheblichen Bodenbelastungen oder sonstigen Gefahrenpotentialen bekannt, die in negativer Weise auf die Wirkungsbereiche Boden – Mensch und Boden - Grundwasser in den Geltungsbereichen der Flächennutzungsplanung und des Bebauungsplanes einwirken können. Sollten derartige Erkenntnisse beim Planungsträger vorhanden sein, die sich aus einer gewerblichen Vornutzung des Geländes oder aus Auffüllungen ableiten lassen, oder Auffälligkeiten der Bodenbeschaffenheit im Zuge der Baumaßnahmen der Nutzung bekannt werden, so sind diese gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 und § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB zu berücksichtigen. In diesem Fall ist die untere Abfall-/Bodenschutzbehörde gemäß § 47 Abs. 3 KrWG und Art 1 Satz 1 und 2 i.V. mit Art 12 BayBodSchG zu informieren. Die weiteren Maßnahmen wie Aushubüberwachung nach § 51 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 KrWG und Art. 30 BayAbfG i. V. m. § 10 Abs. 2 Nrn. 5-8 KrWG, die Abstimmung von Verwertungs- und Entsorgungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Nachweisversorgung und ggfs. nachfolgende Beweissicherungsuntersuchungen nach 10 Abs. 1 S. 1 i.V. m. § 4 Abs. 2 BBodSchG sind mit der unteren Abfall-/Bodenschutzbehörde abzustimmen.

 

Beschluss:

Kenntnisnahme. Auf die Mitteilungspflicht an das Landratsamt gem. Art. 1 BayBodSchG wird in Ziffer B 11 des Bebauungsplanentwurfs hingewiesen, allerdings wurde nicht auf de Mitteilungspflicht an die untere Abfall-/Bodenschutzbehörde verwiesen. Die in der Stellungnahme aufgeführten Punkte werden in Hinweis B11 aufgenommen.

 

 

5) Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech, E-Mail v. 05.03.2021

 

Wortlaut der Stellungnahme:

 

Gegen den Entwurf des Bebauungsplans bestehen von hier aus keine Bedenken. Uns ist lediglich ein Widerspruch in den Festsetzungen aufgefallen.

Nach der Nr. 3.5.2 der Festsetzungen beträgt die maximale erreichbare Gesamthöhe baulicher Anlagen einschließlich Dachaufbauten etc. 19,0 m, in Nr. 5.1 wird die Gesamthöhe auf 18 m beschränkt. Dieser Widerspruch sollte bereinigt werden.

 

Beschluss:

Anpassung. Zur Klarstellung wird eine Überschreitung der zulässigen Wandhöhe (von 15 m) um max. 3 m festgesetzt.

 

 

6) Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech, Schreiben v. 25.03.2021

 

Wortlaut der Stellungnahme:

 

Aus immissionsschutzfachlicher Sicht besteht Einverständnis mit der vorgelegten Planung.

 

Zu der Nr. 8.2 der Festsetzungen des Bebauungsplanes:

 

Die Emissionskontingente sind in dB(A) ohne Lehrzeichen anzugeben. Die korrekte Schreibweise muss beachtet werden. Außerdem muss der Bezug angegeben werden (Bezug pro m²). Also muss es in der Festsetzung 8.2 wie folgt lauten:

 

LEK Tag……................................      60 dB(A) / m²

LEK Nacht…………………………     52 dB(A) / m²

 

 

Beschluss:

Die in der Stellungnahme empfohlene, korrekte Formulierung wird in A 8.2 übernommen.

 

 

7) Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech, Schreiben vom 30.03.2021

 

Wortlaut der Stellungnahme:

 

Die untere Naturschutzbehörde stimmt dem Bebauungsplanentwurf im Grundsatz zu, weist jedoch noch auf folgende Punkte hin:

 

In der Begründung bzw. im Umweltbericht bitten wir nachfolgende Hinweise zu ergänzen:

 

1.    Bei allen Pflanzungen sind ausschließlich Gehölze mit Herkunftsnachweis zu verwenden (autochthone, bzw. gebietseigene Gehölze). Entsprechend der Lage des Landkreises Landsberg am Lech ist der Produktionsraum6.1 „Alpenvorland“ (Vorkommensgebiet) nach dem Leitfaden des Bundesumweltministeriums zur Verwendung gebietseigener Gehölze 2012 zu wählen. Als Nachweis für die Verwendung der autochthonen Gehölzqualität sind ein Lieferschein der Bezugsfirma sowie der Herkunftsnachweis (Zertifikat gemäß Mindeststandards der Zertifizierung gebietseigener Gehölze in Bayern) vorzulegen.

 

2.    Für die Einsaat der Ausgleichsfläche ist autochthones Saatgut im Sinne von Regiosaatgut zu verwenden. Die Ansaat soll in Herkunftsregion 8 AV erfolgen. In der Ansaatmischung dürfen nur Arten, Unterarten oder Varietäten enthalten sein, die unter der Internetadresse www.regionalisierte-pflanzenproduktion.de/artenfilter.htm für die jeweilige Herkunftsregion als geeignet gekennzeichnet sind.

Die Erfüllung der o.g. Eigenschaften ist durch ein Zertifikat zu garantieren und sie muss nachweisbar sein (Vorlage des Zertifikats, Lieferschein, Rechnung).

 

Im konkreten Fall sollen mit autochthonem Wildpflanzen-Saatgut der betroffenen Herkunftsregion angesät werden: magere Ausprägung einer Flachland-Mähwiese (Salbei-Glatthaferwiese) für trockene bis frische Standorte, z.B. Artenmischung 02 „Fettwiese Herkunftsregion 8 AV von Rieger-Hofmann, Blaufelden oder vergleichbare Qualität

 

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 4c BauGB die Gemeinde verpflichtet ist, die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen zu überwachen.

Ausgleichsflächen- und -maßnahmen sind auf der Ebene des Bebauungsplanes zeitnah nach Inkraftsetzung der Bebauungsplansatzung (1 Jahr) zu erbringen;

 

Beschluss:

Der geforderte Produktionsraum 6.1 für die geplanten Gehölzpflanzungen wird in Festsetzung A 7.8 ergänzt, auf die Nachweispflicht durch ein geeignetes Zertifikat wird im Umweltbericht unter Kapitel 3.3 hingewiesen. Die Herkunftsregionen für das Saatgut der Ausgleichsflächen wird in die Festsetzungen A 7.5 aufgenommen. Der Hinweis, dass die Gemeinde für die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen verantwortlich ist, und dass diese spätestens 1 Jahr nach Inkrafttreten des Bebauungsplans erbracht werden müssen, wird in Ziffer B 16 aufgenommen. Der Link zu der Liste der zulässigen Arten wird nicht übernommen, da dieser nicht länger gültig ist. Stattdessen wird auf die Vorschlagsliste in Hinweis B 13 und 14 hingewiesen.

 

 

8) Lechwerke AG, Augsburg, E-Mail vom 18.03.2021

 

Wortlaut der Stellungnahme:

 

Gegen die Änderung des Bebauungsplans bestehen unsererseits keine Einwände, wenn weiterhin der Bestand unserer Betriebsmittel zur Aufrechterhaltung der Stromversorgung gewährleistet ist und nachstehende Belange berücksichtigt werden.

 

Bestehende 1-kV-Kabelleitungen

 

Vorsorglich weisen wir auf verlaufende 1-kV-Kabelleitungen unserer Gesellschaft im Geltungsbereich hin.

Diese sind im beiliegenden Kabellageplan dargestellt.

 

Der Schutzbereich sämtlicher Kabelleitungen beträgt 1,00 m beiderseits der Trassen und ist von einer Bebauung sowie tiefwurzelnden Bepflanzung freizuhalten. Wir bitten um Beachtung des beigelegten Kabelmerkblattes „Merkblatt zum Schutz erdverlegter Kabel“.

 

Bestehende 20-kV-Freileitung S6

 

Innerhalb des Geltungsbereiches verläuft unsere 20-kV-Leitung S6. Diese ist im beiliegenden Ortsnetzplan dargestellt. Der Schutzbereich der Freileitung beträgt 8,00 m beiderseits der Trasse.

 

Nachdem es sich um eine Hauptversorgungsleitung handelt, ist der Bestand weiterhin zu gewährleisten. Ein Leitungsabbau ist von unserer Seite nicht vorgesehen.

 

Wir machen darauf aufmerksam, dass innerhalb des Leitungsschutzbereiches die Errichtung von Bauwerken im Allgemeinen nicht zulässig ist. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die in den Vorschriften der Freileitungsnorm DIN EN 50423 und die Bestimmungen DIN VDE 0105 (Arbeiten im Spannungsbereich) geforderten Mindestsicherheitsabstände eingehalten werden.  

 

Beschränkungen und Hinweise innerhalb der Leitungsschutzzone

 

Wir bitten folgende Beschränkungen und Hinweise innerhalb des Leitungsschutzbereiches zu beachten:

 

-    Innerhalb des Schutzbereiches müssen die einschlägigen Vorschriften der DIN EN 50423 (vormals VDE-Vorschrift 0210) beachtet werden; insbesondere ist nach DIN VDE 0105 bei Arbeiten in Spannungsnähe immer ein Schutzabstand von mindestens 3,00 m zu den unter Spannung stehenden Leiterseilen einzuhalten. Jede auch nur kurzfristige Unterschreitung des Schutzabstandes ist für die am Bau Beschäftigten lebensgefährlich.

 

-    Bei Verwendung eines Bau- oder Autokranes außerhalb des Schutzbereiches der genannten Leitung muss durch geeignete, von der Baufirma zu treffende Maßnahmen sichergestellt werden, dass ein Einschwingen des Kranseiles und der angeschlagenen Lasten in den Schutzbereich der Leitung unter allen Umständen unterbleibt. Der Standort eines Baukrans ist deshalb entsprechend zu wählen.

 

-    Bei jeder Annäherung an unsere Versorgungsleitungen sind wegen der damit verbundenen Lebensgefahr die Unfallverhütungsvorschriften für elektrische Anlagen und Betriebsmittel DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse einzuhalten.

 

Die Ausführungen des beigelegten Merkheftes für Baufachleute sind zu beachten.

 

Allgemeiner Hinweis

 

Bei jeder Annäherung an unsere Versorgungsleitung sind wegen der damit verbundenen Lebensgefahr die Unfallverhütungsvorschriften für elektrische Anlagen und Betriebsmittel DGUV (BGV A3) der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro einzuhalten.

 

Vor Beginn der Grabarbeiten muss durch die Baufirma eine entsprechende Kabelauskunft eingeholt werden.

Wir bitten zu gegebener Zeit mit unserer Betriebsstelle Buchloe Kontakt aufzunehmen.

 

Betriebsstelle Buchloe

Bahnhofstraße 13

86807 Buchloe

Ansprechpartner: stv. Betriebstellenleiter Herr Michael Dürr

Tel.: 08241/5002-386

E-Mail: michael.duerr@lew-verteilnetz.de

 

Eine detaillierte Kabelauskunft kann auch online unter https://geoportal.lvn.de/apak/ abgerufen werden.

 

Unter der Voraussetzung, dass die genannten Punkte berücksichtigt werden, sind wir mit der Änderung des Bebauungsplanes einverstanden.

 

 

Beschluss:

Kenntnisnahme. Die Existenz der 1 kV Leitung wird nun in Ziffer B 3 vermerkt. Die Lechwerke AG wird als Nutzungsberechtigter der Leitung in Ziffer A 6.7.1 aufgenommen. Die 20 kV Leitung mit ihren Masten und ihrer Schutzzone ist bereits im Bebauungsplanentwurf in der zeichnerischen Darstellung und mit den Ziffern A 6.7.2, B 4 und B 6 enthalten. Darüber hinaus wird bereits In Ziffer A 6.7.2 festgesetzt, dass vor einer Bebauung bzw. Bepflanzung im Bereich der Schutzzone der Leitung eine Verlegung derselben mit der Lechwerke AG als Leitungsbetreiberin abzustimmen ist. Dadurch kann vermieden werden, dass überhaupt Baumaßnahmen im Leitungsschutzbereich erforderlich werden.

 

 

9) Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München, Schreiben v. 23.02.2021

 

Wortlaut der Stellungnahme:

 

Bei der Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Brandschutz – Art. 1 des Bayer. Feuerwehrgesetzes – grundsätzlich folgende allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) zu überprüfen und bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen.

 

 

1)    Das Hydrantennetz ist nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) – Arbeitsblätter W 331 und W405 – auszubauen. Gegebenenfalls ist der Löschwasserbedarf nach den Ermittlungs- und Richtwertverfahren des ehem. Beyer. Landesamts für Brand- und Katastrophenschutz zu ermitteln. Der Hydrantenplan ist vom Kreisbrandrat gegenzuzeichnen.

 

2)    Die öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf die DIN 14 090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ verwiesen.

Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass Gebäude ganz oder mit Teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sind.

 

Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. „Wendehammer“ auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten Benutzung ist ein Wendehammer von mind. 18 m, für Feuerwehreinsätze mit einer Drehleiter DL(K) 23-12 ein Durchmesser von mind. 21 m erforderlich. Gegebenenfalls sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbot) zu verfügen.

 

3)    Aus Aufenthaltsräumen von nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängige Rettungswege gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und einer Bauhöhe unterhalb der Hochhausgrenze kann der zweite Rettungsweg auch über die Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden, wenn die Feuerwehr über das erforderliche Rettungsgerät (z.B. Drehleiter DL(K) 23-12 o.ä.) verfügt. Sofern innerhalb der Hilfsfrist von 10 Minuten der zweite Rettungsweg über entsprechend ausreichende Leitern der Feuerwehr nicht sichergestellt werden kann, sind zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege (notwendige Treppen) erfoderlich.

 

4)    Bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss müssen die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar sein (zweiter Rettungsweg).

 

5)    Die Feuerwehr ist bei der Ansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben oder anderer besonderer Einrichtungen (z.B. Verwender von Radioisotopen o.ä.), die auf Grund der Betriebsgröße und –art und/oder der gelagerten, hergestellten oder zu verarbeitenden Stoffe (z.B. radioaktive Stoffe, Säuren, brennbare Flüssigkeiten, aggressive Gase etc.) einen besonderen Gefahrenschwerpunkt bilden, entsprechend auszurüsten.

 

Im Übrigen verweisen wir auf die „Planungshilfen für die Bauleitplanung“, Fassung 2018/2019, herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, insbesondere auf den Abschnitt II 3.2 Nr. 32 – Brandschutz-.

Wir haben uns nur aus der fachlichen Sicht des Brandschutzes geäußert und diese Äußerung innerhalb der Regierung nicht angestimmt.

 

Beschluss:

Zu 1)
Im Planungsumgriff liegt ein Knotenpunkt der Denklinger Wasserversorgung, allerdings handelt es sich hierbei nur um einen Schieber. Dieser muss zu einem Hydrantenknotenpunkt umgebaut werden.  Deshalb wird der Hinweis B 19 „Das Hydrantennetz ist nach den technischen Regeln der Arbeitsblättern W331 und W405 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW) auszubauen. Der Hydrantenplan ist vom Kreisbrandrat gegenzuzeichnen.“ in den Bebauungsplan aufgenommen.

Zu 2)
Kenntnisnahme. Es werden keine neuen öffentlichen Verkehrswege im Zuge der Bebauungsplanaufstellung geplant. Die bestehenden öffentlichen Verkehrswege sind bereits für Befahrung mit Löschzügen geeignet. Die Planung der Werkseigenen Verkehrsflächen wird im Zuge der Freiflächengestaltungsplanung erstellt, hierbei wird auf entsprechende Befahrbarkeit für Löschfahrzeuge Rücksicht genommen.

Zu 3)

Kenntnisnahme. Die geplante Logistikhalle bietet voraussichtlich nur ein ebenerdiges Geschoss. Da der Brandschutznachweis im Zuge der Eingabeplanung zu führen ist, wird die Fluchtwegplanung im Rahmen der Genehmigungsplanung des Bauvorhabens ausgearbeitet. Auf Ebene der Bebauungsplanaufstellung werden Möglichkeiten zur Fluchtwegbereitstellung geschaffen, indem um den Bauraum ein Freibereichspuffer von mindestens 3 m Abstand zur Eingrünung gelassen wird. So können Rettungswege in alle Richtungen angelegt werden.
Zu 4)

Kenntnisnahme. Es sind keine Dachgeschosse durch die Festsetzungen zulässig.

Zu 5)

Kenntnisnahme. In Festsetzung A 8.3 werden Anlagen und Betriebe, die mit gefährlichen Stoffen wie radioaktiven Substanzen, Säuren, brennbare Flüssigkeiten oder aggressiven Gasen arbeiten, für unzulässig erklärt. Somit ergibt sich kein Erfordernis für eine zusätzliche Ausstattung der gemeindlichen Feuerwehr, zumal es eine Werkseigene Feuerwehr gibt, die für die Werksspezifischen Anforderungen ausgerüstet ist.

 

 

10) Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB, E-Mail v. 13.04.2021

 

Wortlaut der Stellungnahme:

 

Zum genannten Bebauungsplan nimmt das Wasserwirtschaftsamt Weilheim als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung. Weitere Hinweise oder Anforderungen werden nicht vorgetragen.

 

Unter Beachtung der nachfolgenden Stellungnahme bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine grundlegenden Bedenken gegen die vorliegende Bauleitplanung.

 

Wir regen an, die Niederschlagswasserbeseitigung genauer zu konzeptionieren und die Möglichkeit einer multifunktionalen Nutzung von Flächen stärker zu berücksichtigen.

 

Wir bitten nach Abschluss des Verfahrens um eine Ausfertigung des rechtskräftigen Bebauungsplanes als PDF-Dokument an poststelle@wwa-wm.bayern.de.

Das Landratsamt Landsberg am Lech erhält eine Kopie des Schreibens.

 

Stellungnahme

 

1.            Rechtliche und fachliche Hinweise und Empfehlungen

Die Belange des Hochwasserschutzes und der –vorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, sind in der Bauleitplanung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 12, Abs. 7 BauGB). Das StMUV hat gemeinsam mit dem StMB eine Arbeitshilfe

„Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung“ herausgegeben, wie die Kommunen dieser Verantwortung gerecht werden können und wie sie die Abwägung im Sinne des Risikogedankens und des Risikomanagements fehlerfrei ausüben können, s. https://www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/hochwasser/doc/arbeitshilfe.pdf.

 

1.1           Oberirdische Gewässer

Oberirdische Gewässer sind im Umgriff des Bebauungsplans und seiner unmittelbaren Umgebung nicht vorhanden.

 

1.2           Überflutungen infolge von Starkregen

Infolge von Starkregenereignissen kann es auch fernab von Gewässern zu Überflutungen kommen. Die Vorsorge gegen derartige Ereignisse beginnt auf Ebene der Bauleitplanung.

 

Vorschlag für Hinweise zum Plan:

 

„Schutz vor Überflutungen infolge von Starkregen:

Infolge von Starkregenereignissen können im Bereich des Bebauungsplans Überflutungen auftreten. Um Schäden zu vermeiden, sind bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die das Eindringen von oberflächlich abfließendem Wasser in Erd- und Kellergeschosse dauerhaft verhindert. Eine Sockelhöhe von mind. 25 cm über der Fahrbahnoberkante wird empfohlen. Kellerfenster sowie Kellereingangstüren sollten wasserdicht und/oder mit Aufkantungen, z.B. vor Lichtschächten, ausgeführt werden.

 

1.3           Grundwasser

Uns liegen keine Grundwasserstandsbeobachtungen im Planungsgebiet vor. Allerdings liegen uns Grundwassergleichenpläne, die das Plangebiet überstreichen. Demnach dürfte der Grundwasserflurabstand im Plangebiet in etwa ab 32 m unter Gelände zu erwarten sein.

Trotz der relativ großen Mächtigkeit der Grundwasserüberdeckenden Bodenschichten ist dennoch eine geringe Schutzwirkung dieser Deckschichten zu erwarten. In Verbindung mit der Lage des gegenständlichen Plangebiets im vermuteten weiteren Zustrombereich zum festgesetzten Wasserschutzgebiet „Lechmühlen“ der Gemeinde Vilgertshofen, ist daher dem vorsorgenden Boden- bzw. Grundwasserschutz eine besondere Bedeutung beizumessen.

Hinweis: Wir bitten im Umweltbericht entsprechend um Überprüfung der Einstufung der Bedeutung des Schutzguts Wasser unter Einbeziehung der Lage im Zustrombereich sowie der gering durchlässigen Böden im Hinblick auf den Schutz des Grundwassers vor Verunreinigung.

 

Vorschlag für Hinweise zum Plan:

„Sind im Rahmen von Bauvorhaben Maßnahmen geplant, die in das Grundwasser eingreifen (z.B. Grundwasserabsenkungen durch Bauwasserhaltung, Herstellen von Gründungspfählen oder Bodenankern mittels Injektionen), so ist rechtzeitig vor deren Durchführung mit der Kreisverwaltungsbehörde bezüglich der Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis Kontakt aufzunehmen.“

 

1.4           Altlasten und Bodenschutz

 

1.4.1       Altlasten und schädliche Bodenveränderungen

Dem Wasserwirtschaftsamt liegen keine Informationen über weitere Altlasten, schädliche Bodenveränderungen oder entsprechende Verdachtsflächen in diesem Bereich vor. Dessen ungeachtet sind entsprechende ergänzende Erkundigungen bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde unverzichtbar.

 

Vorschlag für Hinweise zum Plan:

„Eine Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser im Bereich der schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ist nicht zulässig. Gesammeltes Niederschlagswasser muss in verunreinigungsfreien Bereichen außerhalb der Auffüllung versickert werden. Alternativ ist ein Bodenaustausch bis zum nachweislich verunreinigungsfreien, sickerfähigen Horizont vorzunehmen.“

 

1.4.2       Vorsorgender Bodenschutz

Durch das Vorhaben werden zwangsläufig Flächen versiegelt. Damit gehen für diese Flächen wichtige Bodenfunktionen im Sinne des BBodSchG verloren. Zentrales Ziel des BBodSchG ist es, diese zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Die Eingriffsregelung des BNatSchG ist nach § 1a (3) BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen. Das BNatSchG fordert zudem, dass Eingriffe in den Boden als Bestandteil des Naturhaushalts möglichst zu vermeiden, unvermeidbare Eingriffe auszugleichen sind.

Um unvermeidbare Flächenversiegelungen zu reduzieren, wird empfohlen Flächen mehrfach zu nutzen – z.B. durch das Festsetzen, zumindest das Zulassen, von begrünten Flachdächern, um die Folgen der Flächenversiegelung teilweise zu kompensieren. Die Festsetzung unter Punkt 5.2 „Die Dacheindeckung erfolgt mit grünlich geschieferten Dachbahnen […]“ steht dem o.g. Grundsätzen dahingehend entgegen.

Nach Baugesetzbuch (BauGB) Anlage 1 (zu § 2 Absatz 4 und §§ 2a und 4c) ist für die vorhandenen Böden eine Bestandsaufnahme und Bewertung der im Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) aufgeführten Bodenfunktionen durchzuführen.

Bei Erd- und Tiefbauarbeiten sind insbesondere für Aushub und Zwischenlagerung zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beeinträchtigungen die Vorgaben der DIN 18915 und DIN 19731 zu berücksichtigen. Zudem wird empfohlen, im Vorfeld von Baumaßnahmen mit einer Eingriffsfläche > 5.000 m² oder bei Böden mit hoher Funktionserfüllung oder besonders empfindlichen Böden eine bodenkundliche Baubegleitung einschließlich Bodenschutzkonzept, gemäß DIN 19639 Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben vorzusehen.

Die Entsorgung von überschüssigem Bodenmaterial sollte zur Vermeidung von Bauverzöge-rungen und Mehrkosten mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf vor Baubeginn geplant werden. Dabei wird die Erstellung einer Massenbilanz „Boden“ mit Verwertungskonzept empfohlen. Oberstes Ziel ist die Vermeidung von Bodenaushub bzw. die Wiederverwendung von Bodenmaterial innerhalb der Baufläche.

Vorschlag für Änderungen zum Plan:

„Flachdächer (0 Grad-15 Grad) sind mindestens mit einem Anteil von 60% der Dachflächen - ausgenommen Flächen für technische Dachaufbauten - bei einer Substratschicht von mindestens 10 cm mit Gräsern und Wildkräutern zu bepflanzen und so zu unterhalten. Ausnahmen für Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie können zugelassen werden.“

Vorschläge für Hinweise zum Plan:

„Mutterboden ist nach § 202 BauGB in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vergeudung und Vernichtung zu schützen. Überschüssiger Mutterboden (Oberboden) oder geeigneter Unterboden sind möglichst nach den Vorgaben des §12 BBodSchV zu verwerten. Es wird empfohlen, hierfür von einem geeigneten Fachbüro ein Verwertungskonzept erstellen zu lassen“

„Der belebte Oberboden und ggf. kulturfähige Unterboden sind zu schonen, getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und möglichst wieder seiner Nutzung zuzuführen.“

 

1.5           Wasserversorgung

 

1.5.1       Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung

Nach Angaben des Umweltberichts erfolgt die Trinkwasserversorgung über das öffentliche Netz.

 

1.5.2       Lage zum Wasserschutzgebiet

Das Vorhaben liegt im weiteren Zustrombereich der Trinkwasserversorgungsanlage der Gemeinde Vilgertshofen. Es befindet sich jedoch außerhalb des Wasserschutzgebiets.

Bei der Planung der Niederschlagswasserbeseitigung ist jedoch zu berücksichtigen, dass aufgrund dessen nur eine Versickerung über die belebte Bodenzone zulässig ist. Dies gilt umso mehr, da sich im Bereich des Bebauungsplans hoch durchlässige Böden befinden, die sich an der Grenze der Zulässigkeit für eine Versickerung bewegen. Diesem Umstand ist eine hohe Bedeutung beizumessen und mit eventuell notwendigen Zusatzmaßnahmen zu begegnen.

 

1.6           Abwasserbeseitigung

 

1.6.1       Allgemeines

Sofern vorhanden, ist das gemeindliche Abwasserbeseitigungskonzept ist bei der Verwirklichung des Bebauungsplanes fortzuschreiben. Sofern nicht vorhanden, wird die Erstellung hiermit angeregt.

 

1.6.2       Häusliches Schmutzwasser

Die Abwasserbeseitigung erfolgt über den Anschluss an die gemeindliche Kanalisation nach Vorreinigung durch die werkseigene Abwasserreinigungsanlage.

 

1.6.3       Industrielles Abwasser

Einleitungen von nicht hausabwasserähnlichen Abwässern dürfen nur unter Einhaltung der Bestimmungen der jeweiligen Entwässerungssatzungen erfolgen. Weiterhin ist zu prüfen, ob für derartige Einleitungen zusätzlich eine Genehmigungspflicht nach § 58 WHG besteht.

Die Zustimmung für die vorgenannten Einleitungen ist vorab in jedem Fall beim Betreiber der öffentlichen Abwasseranlage (Gemeinde und Abwasserzweckverband) einzuholen bzw. in Fällen, in denen der § 58 WHG zutrifft, bei der Kreisverwaltungsbehörde zu beantragen.

 

Die entsprechenden Regelungen als Indirekteinleiter sind zu beachten. Wesentliche Änderungen der genehmigungspflichtigen Abwasseranlage- und -einleitung für nichthäusliches Abwasser sind wasserrechtlich zu beantragen.

 

1.6.4       Niederschlagswasser

Gemäß §55 Abs. 2 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Eine ausreichende Durchlässigkeit wurde nach dem vorliegenden Umweltberichtsentwurf bei dem angrenzenden Bebauungsplangebiet (Hirschvogel Automotive Group) bereits mit 10-3 m/s nachgewiesen.

Der Bauleitplanung muss eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das anfallende Niederschlagswasser schadlos beseitigt werden kann. Der vorliegende Planentwurf sieht vor, Niederschlagswasser dezentral zu versickern zu versickern. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Niederschlagswasser, vornehmlich über den bewachsenen Oberboden zu versickern ist und unterirdische Versickerungsanlagen, insbesondere ohne Filter, nur im Ausnahmefall zugelassen sind (s. DWA-M153). Aufgrund der hohen Durchlässigkeit und damit geringen Schutzfunktion der anstehenden Kiese und der Lage im weiteren Zustrom eines Wasserschutzgebiets ist der dazu notwendige Flächenbedarf im Bebauungsplan zu berücksichtigen. Eine entsprechend qualifizierte Erschließungskonzeption mit Darstellung der Sickerflächen im Bebauungsplan halten wir für erforderlich. Das Bauleitverfahren stellt aus Sicht der Wasserwirtschaftsverwaltung den günstigsten Zeitraum für entsprechende Planungen dar.

Im Sinne der ressourcensparenden Mehrfachnutzung wird angeregt, die Flächen der Randeingrünung, die Anlagen zur Löschwasserbereitstellung (als Absetzanlage + ggf. zusätzliches Volumen für Brauchwassernutzung), die Dachflächen als Grünflächen (zur Rückhaltung, Verdunstung, Verbesserung des Mikroklimas, Schaffung von Lebensraum, Einfügen in das Landschaftsbild, UV-Schutz für die Dichtbahnen, Hitzeschutz für das Gebäude, Eingriffskompensation, Statement…), durchlässige Beläge bei geringen Flächenbelastungen, Nutzung des bewachsenen Oberbodens als günstigen und wartungsfreundlichen Filter, etc. mit in den Planungsprozess einzubeziehen. Dabei verweisen wir auf Festsetzung 7.6.

 

Vorschlag zur Änderung des Plans:

Festsetzung der Flächen, die für die Versickerung, Ableitung bzw. Retention von Niederschlagswasser erforderlich sind (entsprechend der Erschließungskonzeption).

„Das auf privaten, befestigten Flächen anfallende geringverschmutzte Niederschlagswasser darf nicht der öffentlichen Kanalisation zugeleitet werden. Dies gilt auch für Überläufe von Anlagen zur Regenwassernutzung (bspw. Zisternen) und für sonstige nicht schädlich verunreinigte Tag-, Stau-, Quellwässer sowie Drän- und Sickerwasser jeder Art.“

 

 

2.            Zusammenfassung

Gegen den Bebauungsplan bestehen keine grundlegenden wasserwirtschaftlichen Bedenken, wenn obige Ausführungen berücksichtigt werden.

 

Beschluss:

Zu 1.1

Kenntnisnahme. Aufgrund des nahezu ebenen Planungsgebiets und angesichts der hohen Durchlässigkeit des anstehenden Bodens sowie der Tatsache, dass keine Kellergeschoße geplant sind, besteht keine Notwendigkeit, die Planungsempfehlungen aus der Arbeitshilfe zu übernehmen. Der Planungsbegünstigte erhält jedoch die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts.

Zu 1.2

Kenntnisnahme. Da die Wahrscheinlichkeit einer durch Starkregen verursachten Überflutung aufgrund der vorliegenden Geländesituation (hohe Bodendurchlässigkeit, keine Senken) sehr gering ist und keine Kellergeschosse geplant sind, wird der Hinweis zunächst nicht in den Bebauungsplan aufgenommen.

Zu 1.3
Die Einstufung des Schutzgutes Wassers erfolgte gemäß dem Leitfaden „Bauen in Einklang mit Natur und Landschaft“. Dabei wurde die Bedeutung des Schutzguts anhand der Beschreibung „Gebiet mit hohem, intaktem Grundwasserflurabstand“ als „mittel“ (Kategorie II unterer Wert) eingestuft. Fälschlicherweise wurde im Umweltbericht jedoch eine geringe Bedeutung (Kategorie I oberer Wert) vermerkt. Dies wird korrigiert. Der Vorgeschlagene Hinweis wird nicht übernommen, da die Halle auf einer Bodenplatte ohne Keller flach gegründet wird und keine der dazugehörigen Baumaßnahmen in das tiefliegende Grundwasser eingreifen werden.
Zu 1.4.1

Kenntnisnahme. Auf den ordnungsgemäßen Umgang mit Altlastenfunden wird in Ziffer ausreichend B 11 hingewiesen. Da im Planungsgebiet in der Vergangenheit ausschließlich landwirtschaftliche Nutzungen existierten, wird Niederschlagswasser auch nicht in der Umgebung einer Altlast versickert. Daher wird auf den Hinweisvorschlag verzichtet.

1.4.2

Eine Dachbegrünung ist nach wie vor nicht vorgesehen, da die Hirschvogel Automotive Group die Nutzung der Dachflächen mit PV-Anlagen vorsieht. Außerdem möchte die Firma sich die Möglichkeit einer späteren Nutzungsänderung der Halle vom Logistik- zum Fertigungszweck vorbehalten. Hierbei könnten weitere Dachaufbauten erforderlich werden, die eine Entfernung der Dachbegrünung voraussetzen würde.

Die Festsetzung A 5.3 „Flachdächer sind mit einer Photovoltaikanlage auszustatten oder alternativ durch eine mit Gräsern und Wildkräutern bepflanzte Substratschicht mit min. 10 cm Stärke zu begrünen.“ wird aufgenommen. Die Festsetzungsnummer A 5.1 liegt fälschlicherweise zweimal vor, hier wird die Nummerierung korrigiert.

Dementsprechend werden Dachbegrünungen in Festsetzung A 5.4 (vorher A 5.2) nun als allgemein zulässig erklärt. Dadurch wird eine Dachbegrünung, für den Fall das keine Photovoltaikanlage errichtet wird, vorgeschrieben. Der Festsetzungsvorschlag wird aus den oben genannten Gründen abgelehnt. Der Hinweisvorschlag wird in Ziffer B 11 aufgenommen.

Zu 1.5.1

Kenntnisnahme

Zu 1.5.2

Kenntnisnahme. Es ist nur eine Versickerung über die belebte Bodenzone geplant. Daher sind keine Zusatzmaßnahmen erforderlich

Zu 1.6.1
Kenntnisnahme. Eine erhebliche Steigerung des anfallenden Abwasservolumens ist durch den Betrieb der Logistikhalle nicht zu erwarten. Daher ist eine Anpassung des Abwasserbeseitigungskonzepts der Gemeinde nicht zwingend erforderlich. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt eine Nutzungsänderung zu einer Produktionsstätte erfolgen, wird dieser Punkt berücksichtigt.

Zu 1.6.2
Kenntnisnahme.

Zu 1.6.3
Kenntnisnahme. Durch die geplante Nutzung der Halle zur Warenlagerung und Logistik werden keine industriellen Abwässer erzeugt. Unabhängig davon werden die Abwässer des Werks durch eine Werkseigene Abwasseraufbereitungsanlage prozessiert.

Zu 1.6.4
Die geplante Versickerung war im Bebauungsplanvorentwurf nicht näher konzipiert. Da Wasser über den belebten Oberboden versickert werden soll, werden dem Festsetzungsvorschlag entsprechend hierfür die Pflanzflächen der Eingrünung herangezogen. Dabei werden nun im Bebauungsplan die Pflanzflächen (A 7.3) ebenfalls als Flächen für die Versickerung ausgewiesen. Hierfür werden, für einen 30-jährigen Bemessungsregen Mulden von mind. 1.450 m² Fläche und 40 cm Tiefe benötigt. Die Mulden können bepflanzt werden. Die Forderung nach möglichst wasserdurchlässigen Flächen ist, wie in der Stellungnahme erwähnt, bereits in Festsetzung A 7.6 vertreten. Der Vorschlag für die textliche Festsetzung wird als Hinweis B 18 aufgenommen. Darüber hinaus wird hierbei aufgezeigt, dass hinsichtlich der großen, zu versickernden Niederschlagsmengen und der hohen Durchlässigkeit die Notwendigkeit einer wasserrechtlichen Genehmigung zu prüfen ist.

Zu 2.

Kenntnisnahme.