Sachverhalt:
Für die Fl.Nr. 1290/17 der Gemarkung
Denklingen wurde ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes eingereicht.
Die Errichtung einer Garage/ eines
überdachten Stellplatzes (Verlängerung des Garagendaches) bedarf grundsätzlich
der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Es liegt jedoch Verfahrensfreiheit nach
Art. 57 BayBO vor. Es handelt sich um eine konstruktiv eigenständige Garage,
mit einer mittleren Wandhöhe von max. 3 m und einer Fläche von < 50 m².
Oben genanntes Vorhaben liegt im
Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes (§ 30 BauGB). Die Gebietsart
ist als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Nach § 12 BauNVO i.V.m. § 4
BauNVO sind Garagen und Stellplätze in allgemeinen Wohngebieten zulässig.
Das Vorhaben entspricht jedoch nicht den
Festsetzungen des Bebauungsplanes „An der Obstwiese“. Eine Genehmigungsfreistellung
nach Art. 58 BayBO kommt somit nicht in Betracht. Es ist eine Befreiung nach §
31 Abs. 2 BauBG notwendig.
Die Baugrenze wird nicht eingehalten. Ein
Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der
Baugrenzen liegt vor (siehe Anlage).
Die Gemeinde kann nach Art. 63 Abs. 3 BayBO
über Befreiungen in verfahrensfreien Angelegenheiten entscheiden.
Eine Befreiung von den festgesetzten
Baugrenzen ist vertretbar, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und auch bei Würdigung der
nachbarschaftlichen Interessen keine öffentlichen Belange berührt werden.
Die Erschließung ist gesichert durch die
Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und
zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.
Die Stellplatzsatzung der Gemeinde
Denklingen wird eingehalten.
Beschluss:
Die isolierte Befreiung hinsichtlich der
Baugrenzen für die geplante Garage ist zu erteilen.