Sachverhalt:
Der Gemeinderat Denklingen hat am 16.05.2019 den Aufstellungsbeschluss
für die Aufstellung des Bebauungsplans „Hinterberg“ gefasst. Der Bebauungsplan
wurde in der Fassung vom 20.03.2020 am 22.04.2020 als Satzung beschlossen.
Der am 14.05.2020 in Kraft getretene Bebauungsplan wurde mit
Schriftsatz vom 20.08.2020 mit einem Normenkontrollantrag angegriffen.
Die Gemeinde hat die Rechtsanwaltssozietät Siebeck Hofmann Voßen aus
München beauftragt, sie in dem Normenkontrollverfahren zu vertreten. Die
Sozietät wurde gleichzeitig beauftragt, die Wirksamkeit des Bebauungsplans
rechtlich zu überprüfen.
Die rechtliche Prüfung ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der
Bebauungsplan unter erheblichen Mängeln leidet und unwirksam ist.
Die Gemeinde leitete hierauf am 02.12.2020 ein ergänzendes Verfahren
gem. § 214 Abs. 4 BauGB zur Heilung der Mängel ein.
Im Zuge des ergänzenden Verfahrens wurde der Bebauungsplan nebst
Begründung überarbeitet.
Die aus rechtlicher Sicht kritischen Punkte wurden behoben. Das von der
Gemeinde beabsichtigte Planungsziel wurde dabei nicht verändert, auch ist die
Grundkonzeption des Bebauungsplans gleichgeblieben.
Nachdem das Wasserwirtschaftsamt (WWA) Weilheim im
Planaufstellungsverfahren als Träger öffentlicher Belange in seiner
Stellungnahme vom 21.02.2020 Zweifel an der Eignung der Böden für die im
Bebauungsplan vorgesehene Versickerung des Niederschlagswassers geäußert und
weitere Überprüfungen gefordert hatte, beauftragte die Gemeinde die
Geotechnikum Ingenieurgesellschaft mbH mit weiteren Untersuchungen. In dem
Untersuchungsbericht zur Versickerung vom 14.04.2021, gelangte die Geotechnikum
Ingenieurgesellschaft mbH zu dem Ergebnis, dass die Durchlässigkeit der Böden
als sehr hoch einzustufen ist. Eine Versickerung ist damit im Baugebiet
technisch nach den Angaben gemäß DWA-Regelwerk, Arbeitsblatt DWA-A 138 möglich.
Der geänderte Entwurf des Bebauungsplans samt Begründung des
Bebauungsplans „Hinterberg“ wurde in der Fassung vom 28.04.2021 in der Sitzung
vom 28.04.2021 gebilligt.
Die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 4a Abs. 3 BauGB
i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB im Rahmen des ergänzenden Verfahrens gem. § 214 Abs. 4
BauGB fand im Rahmen der Auslegung der Planunterlagen (Entwurf in der Fassung
vom 28.04.2021, gebilligt in der Sitzung vom 28.04.2021) im Rathaus Denklingen
vom 10.05.2021 bis 31.05.2021 statt.
Die Öffentlichkeit hatte dabei die Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit E-Mail vom 03.05.2021 wurden die Träger öffentlicher Belange
aufgefordert, zum Entwurf in der Fassung vom 28.04.2021 bis zum 31.05.2021
Stellung zu nehmen.
Folgende 49 Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt:
-
Amt für
ländliche Entwicklung, München
-
Amt für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck
-
Bayerischer
Bauernverband, Kaufbeuren
-
Bayerisches
Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q, München
-
Immobilien
Freistaat Bayern, Regionalvertretung München
-
Bischöfliche
Finanzkammer, Augsburg
-
Bund
Naturschutz, Kreisgruppe Landsberg am Lech
-
Bundesanstalt
für Immobilienaufgaben, Geschäftsbereich Verwaltungsaufgaben, Nürnberg
-
DB
Services Immobilien GmbH, Niederlassung München
-
Deutsche
Post, Immobilienservice GmbH, München
-
Deutsche
Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, Kempten
-
Gemeinde
Altenstadt
-
Gemeinde
Apfeldorf
-
Gemeinde
Bidingen
-
Gemeinde
Fuchstal
-
Gemeinde
Hohenfurch
-
Gemeinde
Kinsau
-
Gemeinde
Osterzell
-
Gemeinde
Reichling
-
Gemeinde
Schwabsoien
-
Gemeinde
Vilgertshofen
-
Handwerkskammer
für München und Oberbayern, München
-
Industrie-
und Handelskammer für München und Oberbayern, München
-
Katholisches
Pfarramt Denklingen
-
Katholisches
Pfarramt Epfach
-
Kreishandwerkerschaft,
Landsberg am Lech
-
Kreisheimatpflegerin,
Dr. Heide Weißhaar-Kiem, Landsberg am Lech
-
Kreisjugendring
Landsberg am Lech
-
Landesbund
für Vogelschutz Bayern e.V., Schondorf am Ammersee
-
Landratsamt
Landsberg am Lech, Abt. Gesundheit und Prävention, Landsberg am Lech
-
Landratsamt
Landsberg am Lech, Kreisjugendamt, Landsberg am Lech
-
Landratsamt
Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am Lech
-
Landratsamt
Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech
-
Landratsamt
Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech
-
Landratsamt
Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech
-
Landratsamt
Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech
-
E.ON
Wasserkraft GmbH, Werksleitung Lech, Landsberg am Lech
-
Lechwerke
AG, Augsburg
-
Markt
Kaltental
-
Planungsverband
Äußerer Wirtschaftsraum München
-
Regierung
von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München
-
Regierung
von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München
-
Regierung
von Oberbayern, Sachgebiet 10, München
-
Regionaler
Planungsverband München
-
Staatliches
Bauamt Weilheim i.OB
-
Vermessungsamt
Landsberg am Lech
-
Wasserwirtschaftsamt
Weilheim i.OB
-
Bundesamt
für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn
-
Zweckverband
zur Abwasserbeseitigung der Fuchstalgemeinden, Denklingen
Im Rahmen der Beteiligung der Bürger sind 2 Stellungnahmen
eingegangen.
Von folgenden 18 Behörden, bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange
wurden im Verfahren § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen abgegeben:
-
Bayerischer
Bauernverband, Kaufbeuren, Stellungnahme vom 19.05.2021
-
Bischöfliche
Finanzkammer, Augsburg, E-Mail vom 06.05.2021
-
Deutsche
Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, Kempten, Schreiben vom
04.06.2021
-
Gemeinde
Altenstadt, Stellungnahme vom 21.05.2021
-
Gemeinde
Bidingen, Stellungnahme vom 03.05.2021
-
Gemeinde
Hohenfurch, Stellungnahme vom 18.05.2021
-
Gemeinde
Schwabsoien, Stellungnahme vom 18.05.2021
-
Industrie-
und Handelskammer für München und Oberbayern, München, E-Mail vom 17.05.2021
-
Landratsamt
Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom
19.05.2021
-
Landratsamt
Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech. E-Mail
vom 17.05.2021
-
Landratsamt
Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech, Schreiben vom
07.05.2021
-
Landratsamts
Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech. E-Mail vom
09.06.2021
-
Regierung
von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München, Schreiben vom 05.05.2021
-
Regierung
von Oberbayern, Sachgebiet 10, München, Schreiben vom 27.05.2021
-
Regionaler
Planungsverband München, E-Mail vom 06.05.2021
-
Staatliches
Bauamt Weilheim i.OB, E-Mail vom 04.05.2021
-
Wasserwirtschaftsamt
Weilheim i. OB, Weilheim, E-Mail vom 28.05.2021
-
Bundesamt
für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn,
Schreiben vom 12.05.2021
Folgende 13 Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange haben
zwar eine Stellungnahme abgegeben, jedoch weder Anregungen noch Bedenken
vorgebracht, die beschlussmäßig zu behandeln wären:
-
Bayerischer
Bauernverband, Kaufbeuren, Stellungnahme vom 19.05.2021
-
Bischöfliche
Finanzkammer, Augsburg, E-Mail vom 06.05.2021
-
Gemeinde
Altenstadt, Stellungnahme vom 21.05.2021
-
Gemeinde
Bidingen, Stellungnahme vom 03.05.2021
-
Gemeinde
Hohenfurch, Stellungnahme vom 18.05.2021
-
Gemeinde
Schwabsoien, Stellungnahme vom 18.05.2021
-
Industrie-
und Handelskammer für München und Oberbayern, München, E-Mail vom 17.05.2021
-
Landratsamt
Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech. E-Mail
vom 17.05.2021
-
Landratsamt
Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech, Schreiben vom
07.05.2021
-
Regierung
von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München, Schreiben vom 05.05.2021
-
Regionaler
Planungsverband München, E-Mail vom 06.05.2021
-
Staatliches
Bauamt Weilheim i.OB, E-Mail vom 04.05.2021
-
Bundesamt
für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn,
Schreiben vom 12.05.2021
Beschlussmäßig zu behandelnde Anregungen bzw.
Einwendungen liegen von folgenden 5 Behörden bzw. sonstigen Trägern
öffentlicher Belange vor:
-
Deutsche
Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, Kempten, Schreiben vom
04.06.2021
-
Landratsamt
Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom
19.05.2021
-
Landratsamts
Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech. E-Mail vom
09.06.2021
-
Regierung
von Oberbayern, Sachgebiet 10, München, Schreiben vom 27.05.2021
-
Wasserwirtschaftsamt
Weilheim i. OB, Weilheim, E-Mail vom 28.05.2021
Zur Information: Keine Äußerung ist
eingegangen von folgenden 31 Behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher
Belange:
-
Amt für
ländliche Entwicklung, München
-
Amt für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck
-
Bayerisches
Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q, München
-
Immobilien
Freistaat Bayern, Regionalvertretung München
-
Bund
Naturschutz, Kreisgruppe Landsberg am Lech
-
Bundesanstalt
für Immobilienaufgaben, Geschäftsbereich Verwaltungsaufgaben, Nürnberg
-
DB
Services Immobilien GmbH, Niederlassung München
-
Deutsche
Post, Immobilienservice GmbH, München
-
Gemeinde
Apfeldorf
-
Gemeinde
Fuchstal
-
Gemeinde
Kinsau
-
Gemeinde
Osterzell
-
Gemeinde
Reichling
-
Gemeinde
Vilgertshofen
-
Handwerkskammer
für München und Oberbayern, München
-
Katholisches
Pfarramt Denklingen
-
Katholisches
Pfarramt Epfach
-
Kreishandwerkerschaft,
Landsberg am Lech
-
Kreisheimatpflegerin,
Dr. Heide Weißhaar-Kiem, Landsberg am Lech
-
Kreisjugendring
Landsberg am Lech
-
Landesbund
für Vogelschutz Bayern e.V., Schondorf am Ammersee
-
Landratsamt
Landsberg am Lech, Abt. Gesundheit und Prävention, Landsberg am Lech
-
Landratsamt
Landsberg am Lech, Kreisjugendamt, Landsberg am Lech
-
Landratsamt
Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am Lech
-
E.ON
Wasserkraft GmbH, Werksleitung Lech, Landsberg am Lech
-
Lechwerke
AG, Augsburg
-
Markt
Kaltental
-
Planungsverband
Äußerer Wirtschaftsraum München
-
Regierung
von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München
-
Vermessungsamt
Landsberg am Lech
-
Zweckverband
zur Abwasserbeseitigung der Fuchstalgemeinden, Denklingen
Beschluss:
Würdigung der Stellungnahmen:
Im Folgenden
werden die wesentlichen Aussagen der eingegangenen Stellungnahmen gewürdigt und
Abwägungsvorschläge formuliert.
Die
Stellungnahmen werden dem Gemeinderat als Anhang zur Verfügung gestellt.
A. Stellungnahmen
im Rahmen der Bürgerbeteiligung
- Bürger A, Schreiben
vom 12.05.2021
Ein Einheimischenmodell sei auch mit einem
Punktesystem nicht realisierbar, da es keine weniger begüterten Bauwerber mehr
gäbe, die sich Immobilien im Plangebiet leisten könnten, insbesondere, da die
Baukosten in letzter Zeit gestiegen seien. Bisher hätten sich nur begüterte
Personen oder Personen aus begüterten Familien um ein Grundstück beworben, für
weniger begüterte Personen sei eine Bewerbung aufgrund finanzieller Aspekte
nicht interessant. Es würde somit der Bedarf für Einfamilienhäuser und die
Planungsgrundlage wegfallen.
Abwägung:
Mit der Ausweisung des
Baugebietes „Hinterberg“ macht die Gemeinde Denklingen von ihrer
verfassungsmäßig zugestandenen Planungshoheit zum Wohl ihrer Bürger Gebrauch.
Die Bevölkerungszahlen der Gemeinde Denklingen sind in den letzten zehn
Jahren vom Jahr 2009 bis zum Jahr 2019 von 2.557 auf 2.929 Einwohner jährlich
kontinuierlich gestiegen. Der Anteil der Bevölkerung teilt sich zum 31.07.2019
wie folgt auf:
- bis 20 Jahre: 635 Einwohner,
- 21 bis 30 Jahre: 355 Einwohner,
- 31 bis 40 Jahre: 386 Einwohner,
- 41 bis 50 Jahre: 386 Einwohner,
- über 50 Jahre: 1.167 Einwohner.
Es ist davon auszugehen, dass der Bedarf an Wohnungen in den nächsten
Jahren weiter zunehmen wird, da sich der Anteil der jugendlichen Bevölkerung
bis 30 Jahren auf 990 Personen (≥ ein Drittel der Gesamtbevölkerung)
beläuft.
Zudem ist bei der Entwicklung des zukünftigen Wohnbedarfs auch eine zu
erwartende Zuwanderung zu berücksichtigen insbesondere wegen der
prosperierenden Gewerbeentwicklung mit zahlreichen Arbeitsplätzen am Hauptort.
Die Ausweisung des Baugebietes
wurde von der Gemeinde in die Wege geleitet, um die nachweisbare umfangreiche
Nachfrage seitens der einheimischen jungen Bevölkerung nach verfügbarem Bauland
zu decken und vor allem um eine Abwanderung dieser Bevölkerungsschicht zu
verhindern bzw. einer solchen entgegen zu wirken. Die Ausweisung des
Baugebietes soll auch zum wichtigen Erhalt der in der Gemeinde vorhandenen
Einrichtungen (Kindergarten, Schule usw.) beitragen.
Insofern besteht aus Sicht der
Gemeinde ein Bedarf für den geplanten Wohnraum, eine Planungsgrundlage besteht.
Beschluss: Mit der vorgeschlagenen Abwägung besteht Einverständnis.
Abstimmungsergebnis __:__
- Bürger A, Schreiben
vom 12.05.2021
Der Feldweg Menhofer Straße, der Bestandsteil der Verkehrsplanung
ist, sei zu schmal. Die Schleifenführung erzeuge eine hohe neue
Verkehrsbelastung für Dorf und Anlieger, ferner hätte die Schleife eine zu
große Steigung. Der Feldweg sei bei Schnee nicht befahrbar und auch nicht
räumbar.
Der Bürger
empfiehlt, die Verkehrsführung durch den Höhenweg in beide Richtungen ohne den Feldweg
zu leiten. Der Höhenweg sei in der digitalen Flurkarte und damit
offiziell immer 6 Meter
und mehr breit, sodass er sich als Anliegerstraße besser eignen würde.
Es wären auch die
Anlieger unten am Höhenweg 2 und 3 nicht mehr belastet, da erwarten sei, dass
sich der Verkehr nach oben und unten gleich verteilt.
Die Menhofer Straße
sei durch die vielen landwirtschaftlichen Riesenfahrzeuge und die Engstelle eine sehr gefährliche Straße für Kinder
und ältere Menschen. Ein Problem das ein Weg nach Nordwesten nicht hätte.
Abwägung:
Die
Gemeinde hält an ihrer Verkehrsplanung fest. Diese entspricht nach der
Stellungnahme der Verkehrsplaner Steinbacher Consult vom 14.06.2021 den
fachlichen Anforderungen, insbesondere den Vorgaben aus der Richtlinie für die
Anlage von Erschließungsstraßen RASt 2006.
Die RASt
2006 beinhaltet die Entwurfsquerschnitte Wohnweg, Wohnstraße und Sammelstraße,
die das Gerüst der Verkehrserschließung von Wohnbaugebieten definieren. Die
Straße im hiesigen Baugebiet ist aufgrund der geringen Länge, der
vorherrschenden Bebauung mit Einzelhäusern und der geringen Verkehrsstarke als
Wohnweg zu qualifizieren.
Bei dem
vorliegenden Baugebiet handelt es sich um ein „kleines“ Baugebiet mit einer
vorgesehenen Bebauung von 14 Einzelhäusern mit maximal 28 Wohneinheiten, wobei die Gemeinde aufgrund von
Erfahrungswerten davon ausgeht, das pro Grundstück im Durchschnitt weniger als
1,5 Wohneinheiten tatsächlich realisiert werden. Hiervon ausgehend rechnet die
Gemeinde, wie in der Begründung des Bebauungsplans näher ausgeführt, mit etwa
120 Fahrzeugbewegungen pro Tag.
Durchgangsverkehr ist nicht vorhanden, so dass die Straße ausschließliche
Erschließungsfunktion hat. Öffentlicher Personennahverkehr ist nicht vorhanden.
Aufgrund der engen Platzverhältnisse wird im Baugebiet mit vorwiegend
Wohnbebauung zu rechnen sein.
Der
Charakterisierung nach entspricht das Baugebiet einem „Wohnweg“, bei dem eine
Verkehrsstärke von bis zu 150 KFZ/h zulässig ist. Selbst bei der maximalen
Anzahl von 28 Wohneinheiten wird eine solche Verkehrsstärke bei weitem nicht
erreicht werden.
Im
Bebauungsplan sind für die Erschließungsstraße, die durch Platzsituationen
unterbrochen ist, Fahrbahnbreiten vorgesehen, die keinen Begegnungsverkehr
zulassen. Aus diesem Grund wird die Gemeinde eine Einbahnstraßenregelung im
Uhrzeigersinn für die Erschließungsstraße im Baugebiet vorsehen. Im Zuge der
Einbahnstraßenregelung wird die westliche Zufahrtsstraße zur Nutzung durch
Radfahrer entgegen der Einbahnstraßenregelung nicht frei gegeben.
Für die
westliche „Zufahrt“ ins Baugebiet steht im öffentlichen Bereich eine Breite von
4,0 m zur Verfügung. Anhand von Schleppkurvenberechnung, wurde nachgewiesen,
dass eine richtlinienenkonforme Zufahrt für Feuerwehr, Rettungsfahrzeuge und
Müllfahrzeuge unter Berücksichtigung der Einbahnstraßenregelung sichergestellt
ist. Für landwirtschaftliche
Fahrzeuge, die auf der Menhofer Str. fahren, ändert sich durch die hiesige
Planung nichts. Dies ist weiter möglich. Eine Verschlechterung erfolgt insoweit
nicht. Für Landwirtschaftliche Fahrzeuge die bereits derzeit auf dem bestehenden
Feldweg, der künftig für die westliche Zufahrt ausgebaut werden soll, von der
Menhofer Str. nach Norden fahren, verbessert sich die Situation, weil sowohl
die Kurve, als auch die Straße breiter sein werden als derzeit und die Straße
befestigt wird.
Die Schneeräumung der Zufahrt
und der Erschließungsstraße wird von der Gemeinde gewährleistet, die über
geeignetes Gerät hierfür verfügt. Durch die Gestaltung der westlichen Zufahrt
und die vorgesehene Einbahnstraßenregelung im Uhrzeigersinn ist gewährleistet,
dass keine Gefahrenstelle entsteht. Die östliche „Ausfahrt" aus dem
Baugebiet ist verkehrsplanerisch unproblematisch.
Die
Befahrbarkeit ist somit für die Zufahrt und die Erschließungsstraße
richtlinienkonform gegeben. Die Regelungen aus der RASt 2006 werden mit der
Erschließung des Baugebietes eingehalten. Die Planung entspricht damit den maßgeblichen technischen Regelwerken.
Die Gemeinde hat sich bewusst
für eine „ruhige" Erschließungsstraße entschieden, die auch den besonderen
Nutzungsanspruch „Aufenthalt" ermöglicht und durch das Mischprinzip der
Verkehrsteilnehmer charakterisiert ist. Für diese Planung spricht auch, dass
hierdurch die Versiegelung durch öffentliche Verkehrsflächen gering gehalten
werden kann. Hinzu kommt, dass Verbreiterungen der Erschließungsstraße stets zu
Lasten der für die Denklinger Verhältnisse ohnehin nicht allzu großen
Grundstücke gehen würden.
Beschluss: Mit der vorgeschlagenen Abwägung besteht Einverständnis.
Abstimmungsergebnis __:__
-
Bürger A, Schreiben vom 12.05.2021 unter Bezugnahme
auf die Begründung des Normenkontrollantrags gegen den Bebauungsplan
„Hinterberg“ vom 08.10.2020
1.
Es würde ein
Verfahrensfehler vorliegen, da in der Sitzung des Gemeinderates vom 18.03.2020
mehrere redaktionelle Änderungen des Bebauungsplans beschlossen worden seien,
ohne dass anschließend eine erneute öffentliche Auslegung stattgefunden hätte.
Abwägung:
Ob ein solcher
Verfahrensfehler tatsächlich vorlag kann dahinstehen, da der Verfahrensfehler
zumindest durch die erneute Auslegung der Planunterlagen im Zuge des
ergänzenden Verfahrens geheilt wurde, beziehungsweise eine etwaige fehlende
erneute Auslegung hierdurch nachgeholt wurde. Dies gilt insbesondere, da die
Möglichkeit zum Vorbringen von Einwendungen im ergänzenden Verfahren nicht auf
die ergänzten oder geänderten Teile beschränkt war, sondern Einwendungen erneut
vollumfänglich zugelassen wurden.
Beschluss: Mit der vorgeschlagenen Abwägung besteht Einverständnis.
Abstimmungsergebnis __:__
2.
Es sei durch die Ausweisung
des Plangebiets gegen den Planungsgrundsatz des Vorrangs der Innenverdichtung
und zugleich gegen das Anpassungsverbot in Bezug auf das Ziel der vorrangigen
Innenentwicklung verstoßen worden.
Abwägung:
Bekannt ist, dass das
Baulandpotential in Denklingen eng begrenzt ist. Bei den im Geltungsbereich des
Bebauungsplans „Hinterberg“ liegenden Flächen handelt es sich ortsplanerisch um
eine schlüssige „Ortsabrundung“ im Anschluss an die bereits bebauten Bereiche
von Denklingen. Das Plangebiet befindet sich im Eigentum der Gemeinde
Denklingen. Es besteht derzeit aus einem Grundstück, soll aber in 14 Parzellen
aufgeteilt werden, die verkauft werden sollen. Die entstehenden 14 neuen
Baugrundstücke sollen überwiegend den Ortsansässigen zu Gute kommen, hierfür
wird die Gemeinde ein Punktesystem entwickeln, nachdem sich der Verkauf der
Grundstücke an die Bewerber richten soll. Wie auch in der Vergangenheit, z.B.
im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan „Obstwiese" werden die Grundstücke
an die Erwerber mit Bauverpflichtung verkauft, um sicherzustellen, dass die
Grundstücke zeitnah bebaut werden und der benötigte Wohnraum zur Verfügung
gestellt wird. Mit dieser Vorgehensweise hat die Gemeinde in der Vergangenheit
gute Erfahrungen gemacht. So sind z.B. im Bereich des Bebauungsplans
„Obstwiese" von 49 nur noch 2 Grundstücke unbebaut, wobei für eines davon
bereits eine Baugenehmigung vorliegt.
Gemäß § 1 a Abs. 2 Satz 4
Halbsatz 1 BauGB ist hierfür die Umwandlung der bisher landwirtschaftlich
genutzten Wiesenflächen städtebaulich vertretbar, da im Ortsinnern keine
Bauflächen oder Konversionsflächen zur Verfügung stehen. Im Sinne des § 1 Abs.
3 BauGB ist die Aufstellung des Bebauungsplans erforderlich und ortsplanerisch
schlüssig.
Die Gemeinde Denklingen
hat hinsichtlich eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden und zur
Verringerung der Inanspruchnahme von Grund und Boden auf Grundlage der
Initiative der Bayerischen Staatsminister des Innern und für Umwelt im Jahr
2010 im Rahmen eines Flächenmanagements die bebaubaren Flächen im
Gemeindegebiet (Stand Ende 2014) erfasst und ausgewertet. Im gesamten
Gemeindegebiet waren zum 31.12.2014 insgesamt ca. 15 mögliche Bauflächen
(Baulücken) vorhanden. Zum damaligen Zeitpunkt verfügte die Gemeinde noch über
keine gemeindlichen Bauparzellen im gesamten Gemeindegebiet. Von den restlichen
15 vorhandenen privaten Baugrundstücken (Ortsteil Denklingen 12, Ortsteil
Epfach 3 und im Ortsteil Dien-hausen 0 Baugrundstücke), die sich auf insgesamt
14 Grundeigentümer aufteilten, waren nach durchgeführter Befragung keine
Baugrundstücke verfügbar. Von den im Jahre 2014 ermittelten, vorhandenen 15
Baulücken wurden zwischenzeitlich keine weiteren Grundstücke bebaut. Die
Eigentümer der im Innenbereich vorhandenen unbebauten Grundstücke, sind nach
wie vor weder dazu bereit, ihre Grundstücke zu bebauen, noch diese zu
verkaufen. Die Gemeinde verfügt über keine Handhabe, die Eigentümer der
Baulücken zum Verkauf der Grundstücke oder zu deren Bebauung zu zwingen. Es ist
daher davon auszugehen, dass von den derzeit vorhandenen bebaubaren Flächen in
der nächsten Zeit nur wenige tatsächlich bebaut werden und der Bedarf an
Wohnraum weiter steigen wird. Weitere
für die Innenentwicklung geeignete Flächen, etwa Brachflächen, stehen im
Gemeindegebiet nicht zur Verfügung.
Um den benötigten Wohnraum
schaffen zu können, ist daher die Überplanung von bisher im Außenbereich
gelegenen Flächen erforderlich.
Im Übrigen hat die Regierung
von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde in ihrer Stellungnahme vom
05.05.2021 bestätigt, dass die Planung den Erfordernissen der Raumordnung
entspricht, insbesondere auch im Hinblick auf das Ziel Z3.2 Innen- vor
Außenentwicklung des LEP Bayern.
Ein Verstoß
gegen den Planungsgrundsatz des Vorrangs der Innenverdichtung und zugleich
gegen das Anpassungsverbot in Bezug auf das Ziel der vorrangigen
Innenentwicklung liegt nicht vor.
Beschluss: Mit der vorgeschlagenen Abwägung besteht Einverständnis.
Abstimmungsergebnis __:__
3.
Der Bebauungsplan verstoße
gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB in Bezug auf das
landschaftliche Vorbehaltsgebiet Nr.01.1 „Waldkomplexe, Hangwälder und Täler am
westlichen Lechrain“.
Abwägung:
Mit der Ausweisung des
Baugebietes „Hinterberg“ macht die Gemeinde Denklingen von ihrer
verfassungsmäßig zugestandenen Planungshoheit zum Wohl ihrer Bürger Gebrauch.
Für das Gebiet der Gemeinde
Denklingen existiert ein rechtswirksamer Flächennutzungsplan, der mit Bescheid
der Regierung von Oberbayern vom 11.09.1980, Nr. 420 - 6101/ LL 2-1/80
genehmigt wurde. Die betreffende Fläche „Hinterberg“ ist derzeit als Fläche für
die Landwirtschaft dargestellt. Der Flächennutzungsplan wird im Wege der
Berichtigung angepasst.
Im Übrigen teilte der regionale
Planungsverband München in seiner Stellungnahme vom 06.05.2021 mit, dass keine
regionalplanerischen Bedenken gegen die Planung bestünden. Wie bereits erwähnt,
bestätigte die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde in
ihrer Stellungnahme vom 05.05.2021, dass die vorliegende Planung auch mit den
Erfordernissen der Raumordnung vereinbar ist. Damit verstößt die hiesige
Planung nicht gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB.
Beschluss: Mit der vorgeschlagenen Abwägung besteht Einverständnis.
Abstimmungsergebnis __:__
4.
Der Bebauungsplan weise
Mängel hinsichtlich der Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung auf, die
Festsetzungen seien von § 9 Abs.1 Nr. 1 BauGB, §§ 16 ff. BauNVO nicht gedeckt.
Die Festsetzungen durch Planzeichen seien ebenso missverständlich wie die Festsetzung
unter Ziff. C.2.2 des Bebauungsplans in der durch den Normenkontrollantrag
angegriffenen Version.
Abwägung:
Ursprünglich war im
Bebauungsplan unter Ziff. C.2.2 festgesetzt, dass durch die Grundfläche gem. §
19 Abs. 4 BauNVO wie Garagen, Nebenanlagen, offene Stellplätze sowie deren
Zufahrten eine GRZN von 0,50 nicht überschritten werden darf. Im ergänzenden
Verfahren wurden der Plan grundlegend Überarbeitet, sodass u.a. die
Festsetzungen der Planzeichen und die Festsetzungen zum Maß der baulichen
Nutzung angepasst wurden. Es wird nun eine Grundfläche (GR) von 130qm und eine
maximale Wandhöhe von 6m festgesetzt. Auf den jeweiligen Grundstücksparzellen
wurden Baugrenzen festgesetzt, innerhalb derer eine Bebauung zulässig ist.
Ferner wurde festgelegt, dass die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen
der in § 19 Abs. 4 S. 1 BauNVO bezeichneten Anlagen um bis zu 65 %
überschritten werden darf und § 19 Abs. 4 S. 2 HS 2 BauNVO unberührt bleibt.
Eventuell
ursprünglich vorhandene Mängel sind somit im Zuge des ergänzenden Verfahrens
beseitigt worden, soweit dies notwendig war.
Beschluss:
Mit der vorgeschlagenen Abwägung besteht Einverständnis.
Abstimmungsergebnis
__:__
5.
Die Gemeinde habe sich bei
einer früheren Abwägung des Bebauungsplans von unzutreffenden Tatsachen leiten
lassen und widerstreitende Interessen nicht sachgerecht in die Abwägung
eingestellt. Es fehle eine Klarstellung, ob die Festsetzung im Bebauungsplan,
dass die gesetzlichen Abstandsflächen einzuhalten sind, einen dynamischen oder
einen statischen Verweis auf die Abstandsregelungen der BayBO darstellt.
Abwägung:
Eine eigene Regelung zu den
Abstandsflächen enthält der Bebauungsplan nicht mehr. Es gelten somit die
gesetzlichen Vorschriften.
Beschluss: Mit der vorgeschlagenen Abwägung besteht Einverständnis.
Abstimmungsergebnis __:__
6.
Die zu erwartende
Verkehrszunahme durch das Baugebiet sei nicht ordnungsgemäß bewertet worden,
insbesondere würde die zu erwartende Verkehrsbelastung einer Beplanung zugrunde
liegen, die von einer Bebauung mit 14 Einzelhäusern ausgeht. Es sei durch den Bebauungsplan
nicht gesichert, dass lediglich 14 Einzelhäuser entstehen werden.
Abwägung:
Der
Bebauungsplan setzt fest, dass nur Einzelhäuser zulässig sind. Die Anzahl der
Wohnungen wird wegen der Ortsrandlage und der sparsamen Erschließung, aber auch
im Hinblick auf den entstehenden Kraftfahrzeugverkehr begrenzt. Je vollendeter
220 m2 Grundstücksfläche ist eine Wohneinheit zulässig. Geplant sind
Baugrundstücke zwischen 442 m2 (Parzelle 9) und 653 m2 (Parzelle 7), was zur
(indirekten) Zulässigkeit von 2 WE pro Baugrundstück führt. Im Höchstfall wären
damit 28 WE in dem gegenständlichen Baugebiet möglich. Aufgrund von vielen
anderen Erfahrungen im Ortsbereich bei vergleichbaren Baugrundstücken ist nicht
davon auszugehen, dass tatsächlich 2 WE pro geplantem Baugrundstück realisiert
werden, vielmehr realistisch sind weniger als ø 1,5 WE/Parzelle. Aufgrund der
beiden Anbindungen über den Höhenweg und die Menhofer Straße wird durch die
Einbahnlösung mit Fahrbahnversätzen im Neubaugebiet ein langsamer Mischverkehr
im Sinne eines verkehrsberuhigten Bereiches sichergestellt. Dadurch werden die
zusätzlichen Verkehrsbelastungen in engen Grenzen gehalten und auch gerecht auf
die Anlieger verteilt.
Die
neu entstehende Bebauung wird nur zu einer sehr geringen Zunahme an
Verkehrsbewegungen führen. Durch den Bebauungsplan werden lediglich 14
Einzelhäuser mit jeweils maximal 2 Wohneinheiten ermöglicht. Die Gemeinde geht
davon aus, dass pro Grundstück im Durchschnitt weniger als 1,5 Wohneinheiten
tatsächlich realisiert werden, sodass realistischer Weise von maximal 21
Wohneinheiten ausgegangen werden kann. In der Rechtsprechung wird aufgrund von
Erfahrungswerten von 1,5 Fahrzeugen mit jeweils 2,5 Fahrzeugbewegungen, mithin
also von 3,75 Fahrzeugbewegungen täglich pro Wohneinheit ausgegangen. Hiernach
führt die neue hinzukommende Bebauung zu einer Zunahme von ca. 80
Fahrzeugbewegungen pro Tag durch die Bewohner. Selbst wenn noch ein Zuschlag
von 2 Fahrten pro Wohneinheit pro Tag für Besucher-, Versorgung- und
Dienstleistungsverkehr angenommen wird, und damit von weiteren 42
Fahrzeugbewegungen, sind insgesamt pro Tag nur ca. 120 Fahrzeugbewegungen zu
erwarten. Nach der einschlägigen Rechtsprechung sind Werte in dieser
Größenordnung unproblematisch.
Beschluss: Mit der vorgeschlagenen Abwägung besteht Einverständnis.
Abstimmungsergebnis __:__
7.
Die
Problematik der Versickerung werde durch die hohe ermöglichte Versiegelung der
Grundstücke verschärft. Die Tatsache, dass die Versickerung des
Oberflächenwassers ohnehin nicht vollständig planungsrechtlich gelöst sei,
zeige sich, wenn in der Version der Begründung des Bebauungsplans, der im
Normenkontrollantrag angegriffen wird, darauf hingewiesen werde, dass dieser Punkt
Eingang in die Grundstückskaufverträge finden solle. Hier zeige sich, dass die
planungsrechtlichen Mittel aufgrund der fehlenden Untersuchungen bewusst auf
einer späteren Ebene gelöst werden sollen und zwar im privatrechtlichen
Kaufvertrag mit den weiteren Interessenten.
Abwägung:
Die Gemeinde hat ein Gutachten zur
Versickerungsfähigkeit des Plangebietes erstellen lassen. Nach dem
Untersuchungsbericht zur Versickerung der Geotechnikum Ingenieurgesellschaft
mbH, Brixner Str. 8, 86165 Augsburg, vom 14.04.2021 ist nach DIN 18 130-1 :
1998-5 von einer sehr hohen Durchlässigkeit der anstehenden Böden auszugehen.
Damit ist eine Versickerung technisch nach den Angaben gemäß DWA-Regelwerk,
Arbeitsblatt DWA-A 138 möglich. Nach der Einschätzung der Geotechnikum
Ingenieurgesellschaft mbH sind grundsätzlich alle der im DWA-Regelwerk
beschriebenen Methoden der Versickerung möglich. Die Gemeinde sieht daher davon
ab, bestimmte Methoden der Versickerung vorzugeben. Die Auswahl der im
Einzelfall gewählten Methode obliegt daher dem Bauherrn und seinem Planer.
Eventuell an einzelnen Stellen auftretende kleinräumige Zonen mit geringer
Durchlässigkeit können mit den üblichen Versickerungseinrichtungen von
dezentralen Versickerungsanlagen (z.B. Mulden, Sickerschächte, Sickerrigolen)
durchfahren oder überbrückt werden.
Nach Einschätzung der Geotechnikum
Ingenieurgesellschaft mbH führt die Versickerung aufgrund der festgestellten
sehr hohen Durchlässigkeit der Böden auch nicht zu einem Aufstau oder zu einer
Beeinflussung der südlich des Baugebiets gelegenen tiefer liegenden
Grundstücke. Für die
Dimensionierung wird empfohlen, von einem Wert von k = 5 x 10-4 m/s in der
ungesättigten Bodenzone auszugehen, wobei Minderungen der Sickerfähigkeit
infolge Schwebstoffzusetzungen hierbei nicht berücksichtigt sind. Für die
Versickerung ist die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) mit
den dazugehörigen technischen Regeln (TRENGW) zu beachten. Liegen die
Voraussetzungen für die Anwendung der NWFreiV oder für den Gemeingebrauch nach
Art. 18 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BayWG nicht vor, ist eine beschränkte
wasserrechtliche Erlaubnis nach Art. 15 BayWG erforderlich. Ob diese
Voraussetzungen vorliegen, ist vom Bauherrn, bzw. seinem Planer in eigener
Verantwortung zu prüfen.
Beschluss: Mit der vorgeschlagenen Abwägung besteht Einverständnis.
Abstimmungsergebnis __:__
-
Bürger A, Schreiben vom 12.05.2021 in Bezugnahme auf
die von diesem in vorherigen Beteiligungsverfahren vorgebrachten Einwendungen.
Bezüglich der von dem
Bürger A in vorherigen Beteiligungsverfahren vorgebrachten Einwendungen wird
auf die Abwägung zu den vorgebrachten Einwendungen in dem jeweiligen
Beteiligungsverfahren verwiesen, da die Gemeinde hieran festhält.
Beschluss: Mit der vorgeschlagenen Abwägung besteht
Einverständnis.
Abstimmungsergebnis __:__
-
Bürger B, Schreiben vom 30.05.2021
Das Verkehrskonzept des
Bebauungsplans sei ungenügend und werde den notwendigen Anforderungen nur im
bestmöglichen Fall gerecht. Die Straßenführung sei zu eng und es seien zu
wenige öffentliche Parkplätze vorhanden. Eine ausgewogene und neutrale
Bewertung der tatsächlichen Anforderungen habe nicht stattgefunden.
Abwägung:
Die Gemeinde hält an ihrer
Verkehrsplanung fest. Die Planung entspricht den Regelungen aus der RASt 2006.
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst auf die obigen Erwägungen zu
der Stellungnahme von Bürger A verweisen werden. Im Hinblick auf die Parkplätze
gilt Folgendes:
Entsprechend den allgemeinen
gesetzlichen Vorgaben i.V.m. der gemeindlichen Stellplatzsatzung sind bei der
Errichtung und Änderung baulicher Anlagen die notwendigen Stellplätze auf den
Baugrundstücken selbst herzustellen und nachzuweisen. Nach der Festsetzung durch Text Nr. 7.2 des
Bebauungsplans müssen Garagen und Carports mit ihrer Einfahrtseite mindestens 5
m von öffentlichen Verkehrsflächen entfernt angeordnet werden. Der
Zufahrtsbereich darf nicht eingefriedet werden. Damit steht den Besuchern der
im Baugebiet gelegenen Häuser auch die Fläche zwischen Garagen und den
öffentlichen Verkehrsflächen zur Verfügung, um ihren Pkw dort kurzfristig
abzustellen. Parkplatzsuchverkehr von außerhalb des Baugebiets ist in dem
Baugebiet nicht zu erwarten.
Zusätzlich zu den auf den
Baugrundstücken herzustellenden Stellplätze sind im Plangebiet drei öffentliche
Parkplätze vorgesehen. Die RASt 2006 enthält keine Vorgaben für öffentliche
Stellplätze. In Anbetracht der engen Fahrbahnbreiten und dem wenigen für die
Erschließungsstraße zur Verfügung stehenden Raum sieht die Gemeinde davon ab,
weitere öffentliche Stellplätze auszuweisen.
Sollten die vorgesehenen
öffentlichen Parkplätze ausnahmsweise nicht ausreichen, ist es in Anbetracht
der geringen Entfernungen und der geringen Verkehrsfrequenz für Besucher und
Anwohner zumutbar, dass Besucher auch einmal auf den angrenzenden Straßen parken.
Aufgrund der Erfahrungen und Einschätzung der Gemeinde wird dies aber
allenfalls selten vorkommen. Die Gemeinde hat auch in den anderen in jüngerer
Zeit aufgestellten Bebauungsplänen nicht mehr öffentliche Parkplätze im
Verhältnis zur festgesetzten Bebauung ausgewiesen, ohne dass es dort zu
Problemen kommen würde.
Beschluss: Mit der
vorgeschlagenen Abwägung besteht Einverständnis.
Abstimmungsergebnis __:__
B. Stellungnahmen
von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange,
die zwar eine Stellungnahme abgegeben haben, jedoch weder Anregungen noch
Bedenken vorgebracht haben (siehe o.a. Auflistung):
Abwägung:
Die Stellungnahmen der oben aufgeführten
Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen.
Auswirkungen auf die Planung sind nicht ersichtlich.
Beschluss: Mit der
vorgeschlagenen Abwägung besteht Einverständnis.
Abstimmungsergebnis __:__
C. Beschlussmäßig
zu behandelnde Anregungen bzw. Einwendungen
1. Deutsche
Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, Kempten, Schreiben vom
04.06.2021
Wortlaut der Stellungnahme:
Zur o. a. Planung haben wir bereits mit Schreiben PTI Aktenzeichen
2019595 vom 13.08.2019 sowie mit Aktenzeichen 2020238 vom 24.03.2020 Stellung
genommen. Diese Stellungnahme gilt mit folgender Änderung weiter: Inzwischen
haben wir eine Ausbauentscheidung auf Glasfaser (FTTH) und unsere Planungen
entsprechend ausgerichtet.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen.
Beschluss: Mit der vorgeschlagenen Abwägung besteht Einverständnis.
Abstimmungsergebnis __:__
2. Landratsamt
Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom
19.05.2021
Wortlaut der Stellungnahme:
Auf die Stellungnahmen v. 22.08.2019 und 24.01.2020 wird hingewiesen.
Wie die Ergebnisse der Baugrunderkundung gem. Geotechnikum Nr. 1234.19
v. 28.11.2019 zeigen, sind im Baugebiet Auffüllböden mit erhöhten Stoffgehalten
zu erwarten. Aushubmaßnahmen in diesen Bereichen sind somit grundsätzlich einer
Aushubüberwachung durch einen Sachverständigen ggfs. mit
Beweissicherungsuntersuchungen zu unterziehen. Die Ergebnisse der
Aushubüberwachung sind der Abfall-/Bodenschutzbehörde vorzulegen.
Es wird erneut gebeten, die Hinweise entsprechend zu ergänzen.
Abwägung:
Ziff. 5 der Hinweise durch Text
wird entsprechend der Stellungnahme wie folgt ergänzt:
„Aushubmaßnahmen
sind in Bereichen, in denen mit Auffüllböden mit erhöhtem Stoffgehalt zu
rechnen ist, grundsätzlich einer Aushubüberwachung durch einen Sachverständigen
ggfs. mit Beweissicherungsuntersuchungen zu unterziehen. Die Ergebnisse der
Aushubüberwachung sind der Abfall-/Bodenschutzbehörde vorzulegen.“
Beschluss: Mit der vorgeschlagenen Abwägung besteht Einverständnis.
Abstimmungsergebnis __:__
3. Landratsamt
Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech. E-Mail vom
09.06.2021
Es bestehen inhaltlich keine grundlegenden Einwendungen. Allerdings
würde zu bedenken gegeben, dass auf die Grundfläche der Gebäude auch Balkone,
Terrassen und Kellerabgänge anzurechnen seien. Wegen der relativ gering
festgelegten Grundflächen würde angeregt, im Bebauungsplan für solche Bauteile
wie auch für Wintergärten durch eine entsprechende Festsetzung eine
Überschreitungsmöglichkeit zu räumen.
Ferner würde eine Aussage zu den gesetzlichen Abstandsflächen fehlen.
Nach der Begründung würden die Baugrenzen zum Teil bis an die
Grundstücksgrenzen heranreichen. Die Behörde weise in diesem Zusammenhang auf
Art. 6 Abs .1 S. 3 BayBO hin, wonach in solchen Fällen keine Abstandsflächen
erforderlich seien, es sei fraglich, ob dies gewollt sei.
Abwägung:
Die Hinweise der unteren Bauaufsichtsbehörde werden zur Kenntnis
genommen. Änderung des Bebauungsplanes oder seiner Begründung werden hierdurch
allerdings nicht veranlasst.
Die Anregung, im Bebauungsplan
für Wintergärten, Balkone und Terrassen eine Möglichkeit zur Überschreitung der
festgesetzten Grundfläche festzusetzen, ist rechtlich nicht umsetzbar. Die
Größe der Grundfläche der das Baugrundstück überdeckenden Anlagen ist
grundsätzlich jeweils nach deren Außenmaßen zu bestimmen. Die Überdeckung setzt
nicht voraus, dass alle in Betracht kommenden Teile der baulichen Anlage eine
unmittelbare Verbindung mit Grund und Boden haben müssen. Nach § 19 Abs. 2 BauNVO
sind damit grundsätzlich auch Balkone, Loggien und Terrassen bei der
Grundfläche zu berücksichtigen. Die BauNVO enthält keine
Ermächtigungsgrundlage, in einem Bebauungsplan eine abweichende Regelung
hiervon festzusetzen. Die in § 19 Abs. 4 S. 3 und 4 BauNVO vorgesehenen
Regelungen zur abweichenden Festsetzungen im Bebauungsplan betrifft nur die in
§ 19 Abs. 4 S. 1 genannten Anlagen. Wintergärten, Balkone und Terrassen fallen
nicht unter die Anlagen des § 19 Abs. 4 S. 1 BauNVO. Im Übrigen hat die Gemeinde
von der Möglichkeit des § 19 Abs. 4 S. 3 BauNVO für die in § 19 Abs. 4 S. 1
BauNVO bezeichneten Anlagen Gebrauch gemacht. Die Gemeinde ist sich bewusst,
dass die festgesetzte Grundfläche von 130 m² relativ knapp bemessen ist. Diese
ist jedoch insbesondere wegen der Exponiertheit auf dem Hochplateau bewusst so
festgesetzt, um die Auswirkungen der neuen Bebauung im Hinblick auf das Orts-
und Landschaftsbild und das östlich gelegene Wohngebiet gering zu halten und
eine riegelartige Bebauung auszuschließen.
Der Bebauungsplan setzt als
Bauweise Einzelhäuser sowie in Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche
Baugrenzen nach § 23 Abs. 3 BauNVO fest. Diese Festsetzungen, insbesondere auch
die Festsetzung von Baugrenzen führt nicht zur Anwendung des Art. 6 Abs. 1 S. 3
BayBO. Damit ist sichergestellt, dass die gesetzlichen Abstandsflächen
einzuhalten sind. Durch die teilweise bis an die Grundstücksgrenze
heranreichenden Baugrenzen soll es den Bauherrn ermöglicht werden, bauliche
Anlagen, die innerhalb der Abstandsflächen zulässig sind, wie etwa
Grenzgaragen, auch an der Grundstücksgrenze zu errichten. Im Übrigen ist eine
ausdrückliche Aussage zu den gesetzlichen Abstandsflächen entbehrlich, weil
diese in ihrer jeweils gültigen Fassung ohnehin anwendbar sind.
Beschluss: Mit der vorgeschlagenen Abwägung besteht Einverständnis.
Abstimmungsergebnis __:__
4. Regierung
von Oberbayern, Sachgebiet 10, München, Schreiben vom 27.05.2021
Wortlaut der Stellungnahme:
Aus fachlicher Sicht des Brandschutzes haben sich zu o.g. Bebauungsplan
der Gemeinde Denklingen keine weiteren Einwände ergeben. Die Hinweise und
Empfehlungen unseres Schreibens vom 31.07.2019, AZ.: 120.3-2203-LL-18/19, sind
weiterhin zu beachten.
Abwägung:
Die Stellungnahme und Hinweise
werden zur Kenntnis genommen, insbesondere auch die in Bezug genommenen aus dem
Schreiben vom 31.07.2019. Nach der fachlichen Einschätzung des Verkehrsplaners
der Gemeinde, der Steinbacher Consult, werden die Belange der Feuerwehr bei den
öffentlichen Verkehrsflächen berücksichtigt.
Beschluss: Mit der vorgeschlagenen Abwägung besteht Einverständnis.
Abstimmungsergebnis __:__
5. Wasserwirtschaftsamt
Weilheim i. OB, Weilheim, E-Mail vom 28.05.2021
Wortlaut der Stellungnahme:
Mit der Vorlage der Unterlagen
zur Überprüfung der Versickerungsleistung besteht seitens Wasserwirtschaftsamt
Einverständnis. Insofern kann die Erschließung aus wasserwirtschaftlicher Sicht
als gesichert angenommen werden.
Wir weisen darauf hin, dass die
Formulierung der Begründung zur Niederschlagswasserbeseitigung
„Die Gemeinde sieht daher
davon ab, bestimmte Methoden der Versickerung vorzugeben. Die Auswahl der im
Einzelfall gewählten Methode obliegt daher dem Bauherrn und seinem Planer.
Eventuell an einzelnen Stellen auftretende kleinräumige Zonen mit geringer
Durchlässigkeit können mit den üblichen Versickerungseinrichtungen von
dezentralen Versickerungsanlagen (z.B. Mulden, Sickerschächte, Sickerrigolen)
durchfahren oder überbrückt werden.“
missverständlich sein kann. Die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung
(NwFreiV) sieht vor, dass Niederschlagswasser vorranging über
Oberflächenmulden zu versickern ist. Die Ausführungen der Gemeinde
suggerieren eine Wahlfreiheit des Bauherrn. Wir empfehlen, bereits an dieser
Stelle aufzunehmen, dass die Versickerung gemäß NWFreiV und der technischen
Regeln zu erfolgen hat, wie es bereits zwei Absätze weiter unten benannt wird.
Seitens Wasserwirtschaftsamt
besteht Einverständnis mit der Bauleitplanung.
Abwägung:
Entsprechend der Stellungnahme wird
Ziff. 4.2 der Begründung auf S. 13 (zweitletzter Absatz) wie folgt geändert:
„Nach
dem Untersuchungsbericht zur Versickerung der Geotechnikum
Ingenieurgesellschaft mbH, Brixner Str. 8, 86165 Augsburg, vom 14.04.2021 ist
nach DIN 18 130-1: 1998-5 von einer sehr hohen Durchlässigkeit der anstehenden
Böden auszugehen. Damit ist eine Versickerung technisch nach den Angaben gemäß
DWA-Regelwerk, Arbeitsblatt DWA-A 138 möglich. Nach der Einschätzung der
Geotechnikum Ingenieurgesellschaft mbH sind grundsätzlich alle der im
DWA-Regelwerk beschriebenen Methoden der Versickerung möglich. Die Gemeinde
sieht daher davon ab, bestimmte Methoden der Versickerung vorzugeben. Die
Auswahl der im Einzelfall gewählten Methode obliegt daher dem Bauherrn und
seinem Planer, wobei das Niederschlagwasser nach der
Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) vorrangig über
Oberflächenmulden zu versickern ist und die dazugehörigen technischen Regeln
(TRENGW) zu beachten sind. Eventuell an einzelnen Stellen auftretende kleinräumige
Zonen mit geringer Durchlässigkeit können mit den üblichen
Versickerungseinrichtungen von dezentralen Versickerungsanlagen (z.B. Mulden,
Sickerschächte, Sickerrigolen) durchfahren oder überbrückt werden.“
Beschluss: Mit der
vorgeschlagenen Abwägung besteht Einverständnis.
Abstimmungsergebnis __:__