Sachverhalt:
Für die Fl.Nr. 209/3 der Gemarkung
Dienhausen wurde ein Bauantrag für o.g. Vorhaben eingereicht.
Die Errichtung bedarf grundsätzlich der
Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt
nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im
Außenbereich (§ 35 BauGB) im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplanes,
dessen Gebietsart nach BauNVO Flächen für die Landwirtschaft vorsieht. Das
Vorhaben ist grundsätzlich privilegiert nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.
Öffentliche Belange werden nicht beeinträchtigt.
Die Erschließung ist gesichert durch die
Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und
zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu
erteilen.
Die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1
BauGB ist gesondert durch das Amt für Ernährung und Landwirtschaft in Absprache
mit dem Landratsamt zu prüfen.