Betreff
Hundesteuersatzung
Vorlage
01/2021/2098
Aktenzeichen
0280-5958
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

·         Anlass für den Neuerlass der Satzung: Beiliegende Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

·         Die Steuersätze sind unverändert von der bisherigen Satzung übernommen worden.

 

Beschluss:

 

Hundesteuersatzung

 

Auf Grund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Denklingen folgende

 

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer

 

§ 1

 

Steuertatbestand

 

Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

 

Steuerfreiheit

 

Steuerfrei ist das Halten von

 

1.            Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,

 

2.            Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerks oder des Bundesluftschutzverbandes, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,

 

3.            Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind,

 

4.            Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind,

 

5.            Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,

 

6.            Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,

 

7.            Hunden in Tierhandlungen,

 

8.            Hunden, die von Mitgliedern der Truppen oder eines zivilen Gefolges verbündeter Stationierungsstreitkräfte sowie deren Angehörigen gehalten werden,

 

9.            Hunden, die von Angehörigen ausländischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden.

 

§ 3

 

Steuerschuldner; Haftung

 

(1)  Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihrem Haltern gemeinsam gehalten.

 

(2)  Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

 

(3)  Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.

 

§ 4

 

Wegfall der Steuerpflicht; Anrechnung

 

(1)  Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinander folgenden Kalendermonaten erfüllt werden.

 

(2)  Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue Steuerpflicht. Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes ein Kampfhund, entsteht für dieses Kalenderjahr hinsichtlich dieses Kampfhundes eine weitere Steuerpflicht mit einem Steuersatz in Höhe der Differenz aus dem erhöhten Steuersatz für Kampfhunde und dem Steuersatz, der für den verstorbenen oder veräußerten Hund gegolten hat.

 

(3)  Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Mehrbeträge werden nicht erstattet.

 

§ 5

 

Steuermaßstab und Steuersatz

 

 

(1) Die Steuer beträgt

 

für den ersten Hund

80,00 Euro

für den zweiten Hund

100,00 Euro

für jeden weiteren Hund

200,00 Euro

für Kampfhunde im Sinne von Abs. 3

1.000,00 Euro

 

(2) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.

 

(3) Für die Beurteilung eines Hundes als Kampfhund ist die zu Art. 37 Abs. 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (LStVG) ergangene Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit in ihrer jeweils gültigen Fassung maßgebend. Unabhängig davon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren ergeben. Die §§ 2, 7 und 8 dieser Satzung finden bei Kampfhunden keine Anwendung.

 

§ 6

 

Steuerermäßigungen

 

(1) Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für

 

1.            Hunde, die in Einöden und Weilern (Abs. 2) gehalten werden.

 

2.            Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist. Die Steuerermäßigung tritt nur ein, wenn die Hunde die Brauchbarkeitsprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung nach §21 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes mit Erfolg abgelegt haben.

 

3.            Die Steuerermäßigung nach Satz 1 kann nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden. Sind sowohl die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 als auch des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt, wird die Steuer nur einmal ermäßigt.

 

(2) Als Einöde (Abs. 1 Nr. 1) gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. Als Weiler (Abs. 1 Nr. 1) gilt eine Mehrzahl benachbarter Anwesen, die zusammen nicht mehr als 100 Einwohner zählen und deren Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.

 

(3) Wird ein Hund aus einem nach den Vorschriften der Abgabenordnung als steuerbegünstigt anerkannten und mit öffentlichen Mitteln geförderten inländischen Tierheim oder Tierasyl vom Halter von dort in seinen Haushalt aufgenommen, ermäßigt sich die Steuer für jeden Monat der Hundehaltung um ein Zwölftel des Steuersatzes. Die Steuerermäßigung wird längstens für die ersten zwölf Monate der Hundehaltung nach Aufnahme in den Haushalt gewährt.

 

§ 7

 

Züchtersteuer

 

(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben. § 2 Nr. 7 bleibt unberührt.

 

(2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5. § 5 Satz 3 gilt entsprechend.

 

§ 8

 

Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung

(Steuervergünstigung)

 

(1) Steuerermäßigungen werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zum Ende des Kalenderjahres zu stellen, für das die Steuerermäßigung begehrt wird. In dem Antrag sind die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung darzulegen und auf Verlangen der Gemeinde glaubhaft zu machen. Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend.

 

(2) Für Kampfhunde wird keine Steuerbefreiung nach § 2 Nr. 3 und 6 und keine Steuerermäßigung gewährt.

 

§ 9

 

Entstehung der Steuerpflicht

 

Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.

 

§ 10

 

Fälligkeit der Steuer

 

Die Steuerschuld wird einen Monat nach Zustellung des Steuerbescheids fällig.

 

§ 11

 

Anzeigepflicht

 

(1) Wer einen über vier Monate alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach Anschaffung unter Angabe von Herkunft, Alter, Rasse und Geschlecht sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des §2 erfolgt, und gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden.

 

(2) Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll den Hund unverzüglich bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhandengekommen oder eingegangen ist, oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Gemeinde zurückzugeben.

 

(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg oder ändern sie sich, so ist das der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Wegfall anzuzeigen.

 

(4) Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde eine Hundesteuermarke aus, die der Hund außerhalb der Wohnung des Hundehalters oder seines umfriedeten Grundbesitzes stets tragen muss. Der Hundehalter ist verpflichtet, einem Beauftragten der Gemeinde die Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen; werden andere Personen als der Hundehalter mit dem Hund angetroffen, sind auch diese Personen hierzu verpflichtet.

 

§ 12

 

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Hundesteuersatzung vom 28.03.2019 außer Kraft.