Betreff
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Bebauungsplan „Hirschvogel Automotive Group II; Behandlung der im Verfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen/ Beschlussvorschläge;
Vorlage
01/2021/2117
Aktenzeichen
6102-43277
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Der Gemeinderat Denklingen hat am 17.02.2021 den Aufstellungsbeschluss für die Aufstellung des Bebauungsplanes „Hirschvogel Automotive Group“ gefasst.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Bürger gemäß § 3 (1) BauGB fand im Rahmen der Auslegung der Planunterlagen (Entwurf in der Fassung vom 29.01.2021, gebilligt in der Sitzung vom 17.02.2021) im Rathaus Denklingen vom 18.02.2021 bis 01.04.2021 statt.

Die Öffentlichkeit hatte dabei die Gelegenheit zur Stellungnahme.

 

Mit E-Mail vom 18.02.2021 wurden die Träger öffentlicher Belange aufgefordert, zum Entwurf in der Fassung vom 29.01.2021 bis zum 01.04.2021 gemäß § 4 (1) BauGB Stellung zu nehmen. Die Frist wurde auf Antrag des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim bis zum 16.04.2021 verlängert.

 

In der Sitzung vom 02.06.2021 wurden die Beschlüsse über die im Verfahren §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB eingegangenen Stellungnahmen gefasst.

 

Ebenfalls mit Beschluss vom 02.06.2021 wurde der überarbeitete Entwurf in der Fassung vom 02.06.2021 gebilligt und die Auslegung nach §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB beschlossen.

Die öffentliche Auslegung fand vom 21.06.2021 bis 21.07.2021 statt.

 

Mit E-Mail vom 10.06.2021 wurden die Träger öffentlicher Belange aufgefordert, zum Entwurf in der Fassung vom 02.06.2021 bis zum 21.07.2021 gemäß § 4 (2) BauGB Stellung zu nehmen.

 

Folgende 49 Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt:

-     Amt für ländliche Entwicklung, München

-     Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck

-     Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren

-     Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q, München

-     Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung München

-     Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg

-     Bund Naturschutz, Kreisgruppe Landsberg am Lech

-     Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Geschäftsbereich Verwaltungsaufgaben, Nürnberg

-     DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München

-     Deutsche Post, Immobilienservice GmbH, München

-     Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, Kempten

-     Gemeinde Altenstadt

-     Gemeinde Apfeldorf

-     Gemeinde Bidingen

-     Gemeinde Fuchstal

-     Gemeinde Hohenfurch

-     Gemeinde Kinsau

-     Gemeinde Osterzell

-     Gemeinde Reichling

-     Gemeinde Schwabsoien

-     Gemeinde Vilgertshofen

-     Handwerkskammer für München und Oberbayern, München

-     Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München

-     Katholisches Pfarramt Denklingen

-     Katholisches Pfarramt Epfach

-     Kreishandwerkerschaft, Landsberg am Lech

-     Kreisheimatpflegerin, Dr. Heide Weißhaar-Kiem, Landsberg am Lech

-     Kreisjugendring Landsberg am Lech

-     Landesbund für Vogelschutz Bayern e.V., Schondorf am Ammersee

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Abt. Gesundheit und Prävention, Landsberg am Lech

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Kreisjugendamt, Landsberg am Lech

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am Lech

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech

-     E.ON Wasserkraft GmbH, Werksleitung Lech, Landsberg am Lech

-     Lechwerke AG, Augsburg

-     Markt Kaltental

-     Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München

-     Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München

-     Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München

-     Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München

-     Regionaler Planungsverband München

-     Staatliches Bauamt Weilheim i.OB

-     Vermessungsamt Landsberg am Lech

-     Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB

-     Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn

-     Zweckverband zur Abwasserbeseitigung der Fuchstalgemeinden, Denklingen

 

Im Rahmen der Beteiligung der Bürger sind keine Stellungnahmen eingegangen.

 

Von folgenden 18 Behörden, bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden im Verfahren § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen abgegeben:

-     Amt für ländliche Entwicklung, München, E-Mail vom 11.06.2021

-     Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren, Stellungnahme vom 18.06.2021

-     Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg, E-Mail vom 19.07.2021

-     Gemeinde Altenstadt, Stellungnahme vom 17.06.2021

-     Gemeinde Hohenfurch, Stellungnahme vom 17.06.2021

-     Gemeinde Osterzell, Stellungnahme vom 15.07.2021

-     Gemeinde Schwabsoien, Stellungnahme vom 17.06.2021

-     Handwerkskammer für München und Oberbayern, München, Schreiben vom 21.07.2021

-     Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München, E-Mail vom 16.06.2021

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech, E-Mail vom 02.07.2021

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech, Schreiben vom 14.06.2021

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech, Schreiben vom 16.06.2021 und 05.07.2021

-     Lechwerke AG, Augsburg, E-Mail vom 01.07.2021

-     Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München, Schreiben vom 11.06.2021

-     Regionaler Planungsverband München, E-Mail vom 14.06.2021

-     Staatliches Bauamt Weilheim i.OB, E-Mail vom 11.06.2021

-     Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB, Schreiben vom 20.07.2021

-     Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, E-Mail vom 10.06.2021

 

Folgende 13 Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange haben zwar eine Stellungnahme abgegeben, jedoch weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht, die beschlussmäßig zu behandeln wären:

-     Amt für ländliche Entwicklung, München, E-Mail vom 11.06.2021

-     Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren, Stellungnahme vom 18.06.2021

-     Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg, E-Mail vom 19.07.2021

-     Gemeinde Altenstadt, Stellungnahme vom 17.06.2021

-     Gemeinde Hohenfurch, Stellungnahme vom 17.06.2021

-     Gemeinde Osterzell, Stellungnahme vom 15.07.2021

-     Gemeinde Schwabsoien, Stellungnahme vom 17.06.2021

-     Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München, E-Mail vom 16.06.2021

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech, E-Mail vom 02.07.2021

-     Regionaler Planungsverband München, E-Mail vom 14.06.2021

-     Staatliches Bauamt Weilheim i.OB, E-Mail vom 11.06.2021

-     Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB, Schreiben vom 20.07.2021

-     Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, E-Mail vom 10.06.2021

 

Beschlussmäßig zu behandelnde Anregungen bzw. Einwendungen liegen von folgenden 5 Behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange vor:

-     Handwerkskammer für München und Oberbayern, München, Schreiben vom 21.07.2021

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech, Schreiben vom 14.06.2021

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech, Schreiben vom 16.06.2021 und 05.07.2021

-     Lechwerke AG, Augsburg, E-Mail vom 01.07.2021

-     Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München, Schreiben vom 11.06.2021

 

Zur Information: Keine Äußerung ist eingegangen von folgenden 31 Behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange:

-     Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck

-     Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q, München

-     Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung München

-     Bund Naturschutz, Kreisgruppe Landsberg am Lech

-     Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Geschäftsbereich Verwaltungsaufgaben, Nürnberg

-     DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München

-     Deutsche Post, Immobilienservice GmbH, München

-     Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, Kempten

-     Gemeinde Apfeldorf

-     Gemeinde Bidingen

-     Gemeinde Fuchstal

-     Gemeinde Kinsau

-     Gemeinde Reichling

-     Gemeinde Vilgertshofen

-     Katholisches Pfarramt Denklingen

-     Katholisches Pfarramt Epfach

-     Kreishandwerkerschaft, Landsberg am Lech

-     Kreisheimatpflegerin, Dr. Heide Weißhaar-Kiem, Landsberg am Lech

-     Kreisjugendring Landsberg am Lech

-     Landesbund für Vogelschutz Bayern e.V., Schondorf am Ammersee

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Abt. Gesundheit und Prävention, Landsberg am Lech

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Kreisjugendamt, Landsberg am Lech

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am Lech

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech

-     E.ON Wasserkraft GmbH, Werksleitung Lech, Landsberg am Lech

-     Markt Kaltental

-     Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München

-     Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München

-     Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München

-     Vermessungsamt Landsberg am Lech

-     Zweckverband zur Abwasserbeseitigung der Fuchstalgemeinden, Denklingen

 

Beschluss:

 

Würdigung der Stellungnahmen:

 

Im Folgenden werden die wesentlichen Aussagen der eingegangenen Stellungnahmen gewürdigt und Beschlussvorschläge formuliert.

Die Stellungnahmen werden dem Gemeinderat als Anhang zur Verfügung gestellt.

 

 

A    Stellungnahmen im Rahmen der Bürgerbeteiligung

 

Es sind keine Stellungnahmen eingegangen (siehe oben).

 

 

B    Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange

 

Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange, die zwar eine Stellungnahme abgegeben haben, jedoch weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht haben (siehe o.a. Auflistung):

 

Beschluss:

Die Stellungnahmen der oben aufgeführten Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen.

Auswirkungen auf die Planung sind nicht ersichtlich.

 

 

C    Beschlussmäßig zu behandelnde Anregungen bzw. Einwendungen

 

1) Handwerkskammer für München und Oberbayern, München, Schreiben vom 21.07.2021

 

Wortlaut der Stellungahme:

 

Die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die erneute Gelegenheit zur Stellungnahme zu o.a. Bauleitplanverfahren der Gemeinde Denklingen. Die im Zuge des Beteiligungsverfahrens vorgenommenen Änderungen als aus dem Planentwurf ersichtliche Ergänzungen nehmen wir zur Kenntnis.

Darüber hinaus sei auf unsere Stellungnahme im vorausgegangenen Beteiligungsverfahren von April dieses Jahres verwiesen: diese wird aufrechterhalten und hat als erneut angeführt zu gelten.

 

Die Stellungnahme vom 01.04.2021 lautete wie folgt:

 

Die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu o.a. Bebauungsplanaufstellungsverfahren sowie zu o.g. Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde Denklingen. Im Rahmen der o.g. Verfahren ist die Schaffung einer neuen Industriegebietsfläche GI gemäß § 9 BauNVO mit knapp 2,5 ha Größe, im Wesentlichen die Fl.Nrn. 1686 und 1686/1 umfassend, als Erweiterung des Betriebsgeländes der Fa. Hirschvogel Automotive Group nun nach Süden beabsichtigt. Hier ist neben der Errichtung von Stellplätzen ganz im Nordosten der Neubau einer Logistik- und Fertigungshalle an der Dr.-Manfred-Hirschvogel-Straße (LL17) vorgesehen, die Gebäudearchitektur gliedert sich an die des restlichen Werks an und es wurden Emissionsbeschränkungen aufgenommen.

 

Das Vorhaben zur Unterstützung der Belange eines ortsansässigen Unternehmens durch Schaffung geeigneter Flächen für eine betriebliche Weiterentwicklung ist von unserer Seite zu befürworten; wir weisen allerdings, wie auch im Planentwurf und Umweltbericht vermerkt, darauf hin, dass östlich des bestehenden Werksgeländes ein Vorranggebiet für Bodenschätze – Kies und Sand Nr. 700 situiert ist. Wir bitten darum sicher zu stellen, dass für das Vorhaben Beeinträchtigungen künftiger oder in Planung befindlicher Kiesabbauflächen sowie der betrieblichen Aktivitäten bei bestehenden Anlagen und Gewerbebetrieben in der Umgebung seitens der Gemeinde Denklingen ausgeschlossen werden können, d.h. es also diese in keiner Weise negativ tangiert.

 

Folgender Beschluss wurde hierzu gefasst:

Kenntnisnahme. Das ca. 500 m nordöstlich gelegene Vorranggebiet Nr. 700 und dessen Belange wurden in der Planung berücksichtigt, es ergibt sich keine Einschränkung eines künftigen Abbaus der Kiesvorkommen durch die Aufstellung des Bebauungsplans.

 

Beschluss:

Kenntnisnahme, eine Änderung der Planung ist weder gefordert noch veranlasst.

 

 

2) Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Stellungnahme vom 14.06.2021

 

Wortlaut der Stellungahme:

 

Aus immissionsschutzfachlicher Sicht besteht Einverständnis mit der vorgelegten Planung.

 

Anmerkung zu der redaktionellen Änderung zu Nr. 8.2 der Festsetzungen des Bebauungsplanes:

 

8.2 Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 vom Dezember 2006 weder tags (6:00 – 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 – 6:00 Uhr) überschreiten.

 

Emissionskontingente LEK nach DIN 45691:

LEK Tag……................................      60 dB(A) / m²

LEK Nacht…………………………     52 dB(A) / m²

 

Die Emissionskontingente sind in dB(A) anzugeben. Die korrekte Schreibweise muss beachtet werden. Das B ist in Großschrift zu schreiben. In der Begründung und im Umweltbericht ist die Schreibweise korrekt.

 

Beschluss:

Die Planung wird redaktionell korrigiert.

 

 

3) Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech, Schreiben vom 16.06.2021 und 05.07.2021

 

Wortlaut der Stellungnahme:

 

Die untere Naturschutzbehörde stimmt dem Bebauungsplanentwurf im Grundsatz zu, weist jedoch noch auf folgende Punkte hin:

 

In der Begründung bzw. im Umweltbericht bitten wir nachfolgende Hinweise zu ergänzen:

 

1.    Bei allen Pflanzungen sind ausschließlich Gehölze mit Herkunftsnachweis zu verwenden (autochthone, bzw. gebietseigene Gehölze). Entsprechend der Lage des Landkreises Landsberg am Lech ist der Produktionsraum6.1 „Alpenvorland“ (Vorkommensgebiet) nach dem Leitfaden des Bundesumweltministeriums zur Verwendung gebietseigener Gehölze 2012 zu wählen. Als Nachweis für die Verwendung der autochthonen Gehölzqualität sind ein Lieferschein der Bezugsfirma sowie der Herkunftsnachweis (Zertifikat gemäß Mindeststandards der Zertifizierung gebietseigener Gehölze in Bayern) vorzulegen.

 

2.    Für die Einsaat der Ausgleichsfläche ist autochthones Saatgut im Sinne von Regiosaatgut zu verwenden. Die Ansaat soll in Herkunftsregion 8 AV erfolgen. In der Ansaatmischung dürfen nur Arten, Unterarten oder Varietäten enthalten sein, die unter der Internetadresse www.regionalisierte-pflanzenproduktion.de/artenfilter.htm für die jeweilige Herkunftsregion als geeignet gekennzeichnet sind.

Die Erfüllung der o.g. Eigenschaften ist durch ein Zertifikat zu garantieren und sie muss nachweisbar sein (Vorlage des Zertifikats, Lieferschein, Rechnung).

 

Im konkreten Fall sollen mit autochthonem Wildpflanzen-Saatgut der betroffenen Herkunftsregion angesät werden: magere Ausprägung einer Flachland-Mähwiese (Salbei-Glatthaferwiese) für trockene bis frische Standorte, z.B. Artenmischung 02 „Fettwiese Herkunftsregion 8 AV von Rieger-Hofmann, Blaufelden oder vergleichbare Qualität

 

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 4c BauGB die Gemeinde verpflichtet ist, die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen zu überwachen.

 

Ausgleichsflächen- und maßnahmen sind auf der Ebene des Bebauungsplanes zeitnah nach Inkraftsetzung der Bebauungsplansatzung (1 Jahr) zu erbringen;

 

Eintragung einer Dienstbarkeit:

 

Ist die Gemeinde nicht selbst Eigentümer der Ausgleichsfläche ist vom Notar zur dauerhaften Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen an erster Rangstelle im Grundbuch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten des Freistaates Bayern, vertreten durch das Landratsamt Landsberg am Lech – untere Naturschutzbehörde mit folgendem Inhalt eintragen zu lassen:

 

Formulierungsvorschlag:

Der Eigentümer der Ausgleichsfläche bestellt zugunsten des Freistaates Bayern, vertreten durch das Landratsamt Landsberg am Lech – untere Naturschutzbehörde -, eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit mit folgendem Inhalt:

 

Der Eigentümer des Grundstücks wird auf diesem Grundstück alle Maßnahmen unterlassen, die den Naturhaushalt schädigen, das Landschaftsbild verunstalten und der Funktion als Ökokontofläche oder Ausgleichs- und Ersatzfläche zuwiderlaufen könnten.

Insbesondere darf der jeweilige Eigentümer auf dem Grundstück

 

-       keine baulichen Anlagen errichten,

-       keine Änderungen an gegebenenfalls vorhandenen Gewässern vornehmen, die mit der naturschutzfachlichen Zielsetzung nicht vereinbar sind,

-       nicht düngen oder Pflanzenschutzmittel ausbringen,

-       keine standortfremden Pflanzen und Tiere einbringen oder beziehungsweise aussetzen, nicht roden und

-       keine Drainagen und Gräben anlegen, Auffüllungen oder sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung vornehmen.

 

Beschluss:

Die Punkte 1 und 2 werden in Begründung und Umweltbericht redaktionell ergänzt. Die Umsetzung der gemeindlichen Ausgleichsflächen ist bereits erfolgt, die Ausgleichsfläche auf Fl.Nr. 1755 obliegt der Planungsbegünstigten. Begründung und Umweltbericht werden entsprechend ergänzt, eine erneute Auslegung ist nicht erforderlich. Die Gemeinde wird hier darauf achten, dass die Maßnahmen entsprechend umgesetzt werden.

Die notarielle Beurkundung der Dienstbarkeit wurde durch den Planungsbegünstigten bereits in die Wege geleitet. Der Feststellungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplan wird erst mit Vorliegen der Eintragungsurkunde gefasst werden, um zu verhindern, dass vor Eintragung der Dienstbarkeit eine Planreife entsteht.

 

 

4) Lechwerke AG, Augsburg, E-Mail vom 01.07.2021

 

Wortlaut der Stellungnahme:

 

Gegen die Aufstellung des Bebauungsplans bestehen unsererseits keine Einwände, wenn weiterhin der Bestand unserer Betriebsmittel zur Aufrechterhaltung der Stromversorgung gewährleistet ist und nachstehende Belange berücksichtigt werden.

 

Bestehende 1-kV-Kabelleitungen

 

Vorsorglich weisen wir auf verlaufende 1-kV-Kabelleitungen unserer Gesellschaft im Geltungsbereich hin.

Diese sind im beiliegenden Kabellageplan dargestellt.

 

Der Schutzbereich sämtlicher Kabelleitungen beträgt 1,00 m beiderseits der Trassen und ist von einer Bebauung sowie tiefwurzelnden Bepflanzung freizuhalten. Wir bitten um Beachtung des beigelegten Kabelmerkblattes „Merkblatt zum Schutz erdverlegter Kabel“.

 

Bestehende 20-kV-Freileitung S6

 

Innerhalb des Geltungsbereiches verläuft unsere 20-kV-Leitung S6. Diese ist im beiliegenden Ortsnetzplan dargestellt. Der Schutzbereich der Freileitung beträgt 8,00 m beiderseits der Trasse.

 

Nachdem es sich um eine Hauptversorgungsleitung handelt, ist der Bestand weiterhin zu gewährleisten. Ein Leitungsabbau ist von unserer Seite nicht vorgesehen.

 

Wir machen darauf aufmerksam, dass innerhalb des Leitungsschutzbereiches die Errichtung von Bauwerken im Allgemeinen nicht zulässig ist. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die in den Vorschriften der Freileitungsnorm DIN EN 50423 und die Bestimmungen DIN VDE 0105 (Arbeiten im Spannungsbereich) geforderten Mindestsicherheitsabstände eingehalten werden.  

 

Aus diesem Grund sind sämtliche Bauvorhaben innerhalb des Leitungsschutzbereiches – wenn möglich bereits im Entwurfsstadium – zur Stellungnahme vorzulegen. Unsere Stellungnahme erfolgt gemäß Art. 65 BayBO als Träger öffentlicher Belange.

 

Beschränkungen und Hinweise innerhalb der Leitungsschutzzone

 

Wir bitten folgende Beschränkungen und Hinweise innerhalb des Leitungsschutzbereiches zu beachten:

 

-    Innerhalb des Schutzbereiches müssen die einschlägigen Vorschriften der DIN EN 50423 (vormals VDE-Vorschrift 0210) beachtet werden; insbesondere ist nach DIN VDE 0105 bei Arbeiten in Spannungsnähe immer ein Schutzabstand von mindestens 3,00 m zu den unter Spannung stehenden Leiterseilen einzuhalten. Jede auch nur kurzfristige Unterschreitung des Schutzabstandes ist für die am Bau Beschäftigten lebensgefährlich.

 

-    Bei Verwendung eines Bau- oder Autokranes außerhalb des Schutzbereiches der genannten Leitung muss durch geeignete, von der Baufirma zu treffende Maßnahmen sichergestellt werden, dass ein Einschwingen des Kranseiles und der angeschlagenen Lasten in den Schutzbereich der Leitung unter allen Umständen unterbleibt. Der Standort eines Baukrans ist deshalb entsprechend zu wählen.

 

-    Bei jeder Annäherung an unsere Versorgungsleitungen sind wegen der damit verbundenen Lebensgefahr die Unfallverhütungsvorschriften für elektrische Anlagen und Betriebsmittel DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse einzuhalten.

 

Die Ausführungen des beigelegten Merkheftes für Baufachleute sind zu beachten.

 

Allgemeiner Hinweis

 

Bei jeder Annäherung an unsere Versorgungsleitung sind wegen der damit verbundenen Lebensgefahr die Unfallverhütungsvorschriften für elektrische Anlagen und Betriebsmittel DGUV (BGV A3) der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro einzuhalten.

 

Vor Beginn der Grabarbeiten muss durch die Baufirma eine entsprechende Kabelauskunft eingeholt werden.

Wir bitten zu gegebener Zeit mit unserer Betriebsstelle Buchloe Kontakt aufzunehmen.

 

Betriebsstelle Buchloe

Bahnhofstraße 13

86807 Buchloe

Ansprechpartner: stv. Betriebstellenleiter Herr Michael Dürr

Tel.: 08241/5002-386

E-Mail: michael.duerr@lew-verteilnetz.de

 

Eine detaillierte Kabelauskunft kann auch online unter https://geoportal.lvn.de/apak/ abgerufen werden.

 

Unter der Voraussetzung, dass die genannten Punkte berücksichtigt werden, sind wir mit der Änderung des Bebauungsplanes einverstanden.

 

 

 

 

Beschluss:

Kenntnisnahme. Im Bebauungsplan sind bereits in der ausgelegenen Fassung vom 02.06.2021 sowohl die 1-kV- Erdleitung als auch die 20-kV-Freileitung unter B.3 und B.4 dargestellt. Erstere wird durch die Planung nicht beeinträchtigt, allerdings ist mit Ziff. A.6.7.1 für diese Leitung die erforderliche Schutzzone festgesetzt. Für die 20-kV-Leitung ist bereits mit der Festsetzung Ziff. A.6.7.2 geregelt, dass vor einer Bebauung bzw. Bepflanzung im Bereich der Schutzzone der Leitung eine Verlegung derselben mit den LEW abzustimmen ist. Die betreffenden Belange sind somit bereits berücksichtigt, eine Änderung der Planung ist daher nicht veranlasst.

 

 

5) Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München, Schreiben vom 11.06.2021

 

Wortlaut der Stellungnahme:

 

Die Regierung von Oberbayern hat als höhere Landesplanungsbehörde bereits mit Schreiben vom 25.02.2021 Stellung zu o.g. Bauleitplanung genommen. Auf dieses möchten wir verweisen.

 

In nun vorliegender Fassung sind Änderungen bezüglich Art und Maß der baulichen Nutzung vorgenommen worden. Diese Änderungen lassen landesplanerische Belange unberührt, sodass die vorliegende Planung den Erfordernissen der Raumordnung weiterhin nicht entgegensteht.

 

Beschluss:

Kenntnisnahme, eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.