Sachverhalt:
Der Gemeinderat
Denklingen hat am 23.06.2021 den Aufstellungsbeschluss für die Aufstellung der
34. Änderung des Flächennutzungsplanes im vereinfachten Verfahren gemäß § 13
BauGB gefasst.
Von der frühzeitigen
Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sowie von der
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB kann demnach abgesehen werden. Eine
Umweltprüfung wurde nicht durchgeführt.
Mit Beschluss vom
23.06.2021 wurde der Entwurf in der Fassung vom 14.06.2021 gebilligt und die
Auslegung nach §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB beschlossen.
Die öffentliche
Auslegung der Planunterlagen fand vom 01.07.2021 bis 30.07.2021 statt.
Die Auslegungsfrist
wurde auf 05.08.2021 verlängert. Eine nochmalige Verlängerung auf Antrag der
unteren Naturschutzbehörde erfolgte bis 11.08.2021.
Mit E-Mails vom
24.06.2021 und 22.07.2021 wurden die Träger öffentlicher Belange aufgefordert,
zum Entwurf in der Fassung vom 14.06.2021 bis zum 30.07.2021 (verlängert auf
05.08.2021, nochmalige Verlängerung bis 11.08.2021) gemäß § 4 (2) BauGB
Stellung zu nehmen.
Folgende 49 Träger
öffentlicher Belange wurden beteiligt:
-
Amt für
ländliche Entwicklung, München
-
Amt für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck
-
Bayerischer
Bauernverband, Kaufbeuren
-
Bayerisches
Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q, München
-
Immobilien
Freistaat Bayern, Regionalvertretung München
-
Bischöfliche
Finanzkammer, Augsburg
-
Bund
Naturschutz, Kreisgruppe Landsberg am Lech
-
Bundesanstalt
für Immobilienaufgaben, Geschäftsbereich Verwaltungsaufgaben, Nürnberg
-
DB
Services Immobilien GmbH, Niederlassung München
-
Deutsche
Post, Immobilienservice GmbH, München
-
Deutsche
Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, Kempten
-
Gemeinde
Altenstadt
-
Gemeinde
Apfeldorf
-
Gemeinde
Bidingen
-
Gemeinde
Fuchstal
-
Gemeinde
Hohenfurch
-
Gemeinde
Kinsau
-
Gemeinde
Osterzell
-
Gemeinde
Reichling
-
Gemeinde
Schwabsoien
-
Gemeinde
Vilgertshofen
-
Handwerkskammer
für München und Oberbayern, München
-
Industrie-
und Handelskammer für München und Oberbayern, München
-
Katholisches
Pfarramt Denklingen
-
Katholisches
Pfarramt Epfach
-
Kreishandwerkerschaft,
Landsberg am Lech
-
Kreisheimatpflegerin,
Dr. Heide Weißhaar-Kiem, Landsberg am Lech
-
Kreisjugendring
Landsberg am Lech
-
Landesbund
für Vogelschutz Bayern e.V., Schondorf am Ammersee
-
Landratsamt
Landsberg am Lech, Abt. Gesundheit und Prävention, Landsberg am Lech
-
Landratsamt
Landsberg am Lech, Kreisjugendamt, Landsberg am Lech
-
Landratsamt
Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am Lech
-
Landratsamt
Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech
-
Landratsamt
Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech
-
Landratsamt
Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech
-
Landratsamt
Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech
-
E.ON
Wasserkraft GmbH, Werksleitung Lech, Landsberg am Lech
-
Lechwerke
AG, Augsburg
-
Markt
Kaltental
-
Planungsverband
Äußerer Wirtschaftsraum München
-
Regierung
von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München
-
Regierung
von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München
-
Regierung
von Oberbayern, Sachgebiet 10, München
-
Regionaler
Planungsverband München
-
Staatliches
Bauamt Weilheim i.OB
-
Vermessungsamt
Landsberg am Lech
-
Wasserwirtschaftsamt
Weilheim i.OB
-
Bundesamt
für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn
-
Zweckverband
zur Abwasserbeseitigung der Fuchstalgemeinden, Denklingen
Im Rahmen der
Beteiligung der Bürger ist eine Stellungnahme eingegangen.
Von folgenden 22
Behörden, bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden im Verfahren § 4
Abs. 2 BauGB Stellungnahmen abgegeben:
-
Amt für
ländliche Entwicklung, München, E-Mail vom 30.06.2021
-
Amt für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck, E-Mail vom 27.07.2021
-
Bayerischer
Bauernverband, Kaufbeuren, Stellungnahme vom 13.07.2021
-
Bayerisches
Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q, München, Schreiben vom 29.06.2021
-
Bischöfliche
Finanzkammer, Augsburg, E-Mail vom 25.06.2021
-
Gemeinde
Altenstadt, Stellungnahme vom 28.07.2021
-
Gemeinde
Hohenfurch, Stellungnahme vom 15.07.2021
-
Gemeinde
Osterzell, Stellungnahme vom 15.07.2021
-
Gemeinde
Schwabsoien, Stellungnahme vom 15.07.2021
-
Handwerkskammer
für München und Oberbayern, München, Schreiben vom 30.07.2021
-
Industrie-
und Handelskammer für München und Oberbayern, München, E-Mail vom 08.07.2021
-
Landratsamt
Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom
08.07.2021
-
Landratsamt
Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech, E-Mail vom
07.07.2021
-
Landratsamt
Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech, E-Mail
vom 07.07.2021
-
Landratsamt
Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme
vom 19.07.2021 und vom 20.08.2021
-
Regierung
von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München, Schreiben vom 08.07.2021
-
Regierung
von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München, Schreiben vom 05.07.2021
-
Regierung
von Oberbayern, Sachgebiet 10, München, Schreiben vom 28.06.2021
-
Regionaler
Planungsverband München, E-Mail vom 05.07.2021
-
Staatliches
Bauamt Weilheim i.OB, E-Mail vom 29.06.2021
-
Wasserwirtschaftsamt
Weilheim i.OB, Schreiben vom 11.08.2021
-
Bundesamt
für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn,
Schreiben vom 25.06.2021
Folgende 16 Behörden
bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange haben zwar eine Stellungnahme
abgegeben, jedoch weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht, die
beschlussmäßig zu behandeln wären:
-
Amt für
ländliche Entwicklung, München, E-Mail vom 30.06.2021
-
Bayerischer
Bauernverband, Kaufbeuren, Stellungnahme vom 13.07.2021
-
Bischöfliche
Finanzkammer, Augsburg, E-Mail vom 25.06.2021
-
Gemeinde
Altenstadt, Stellungnahme vom 28.07.2021
-
Gemeinde
Hohenfurch, Stellungnahme vom 15.07.2021
-
Gemeinde
Osterzell, Stellungnahme vom 15.07.2021
-
Gemeinde
Schwabsoien, Stellungnahme vom 15.07.2021
-
Handwerkskammer
für München und Oberbayern, München, Schreiben vom 30.07.2021
-
Industrie-
und Handelskammer für München und Oberbayern, München, E-Mail vom 08.07.2021
-
Landratsamt
Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech, E-Mail vom
07.07.2021
-
Landratsamt
Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech, E-Mail
vom 07.07.2021
-
Landratsamt
Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme
vom 19.07.2021 und vom 20.08.2021
-
Regierung
von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München, Schreiben vom 08.07.2021
-
Regionaler
Planungsverband München, E-Mail vom 05.07.2021
-
Staatliches
Bauamt Weilheim i.OB, E-Mail vom 29.06.2021
-
Bundesamt
für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn,
Schreiben vom 25.06.2021
Beschlussmäßig zu
behandelnde Anregungen bzw. Einwendungen liegen von folgenden 6 Behörden bzw.
sonstigen Trägern öffentlicher Belange vor:
-
Amt für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck, E-Mail vom 27.07.2021
-
Bayerisches
Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q, München, Schreiben vom 29.06.2021
-
Landratsamt
Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom
08.07.2021
-
Regierung
von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München, Schreiben vom 05.07.2021
-
Regierung
von Oberbayern, Sachgebiet 10, München, Schreiben vom 28.06.2021
-
Wasserwirtschaftsamt
Weilheim i.OB, Schreiben vom 11.08.2021
Zur Information:
Keine Äußerung ist eingegangen von folgenden 27 Behörden bzw. sonstigen Trägern
öffentlicher Belange:
-
Immobilien
Freistaat Bayern, Regionalvertretung München
-
Bund
Naturschutz, Kreisgruppe Landsberg am Lech
-
Bundesanstalt
für Immobilienaufgaben, Geschäftsbereich Verwaltungsaufgaben, Nürnberg
-
DB
Services Immobilien GmbH, Niederlassung München
-
Deutsche
Post, Immobilienservice GmbH, München
-
Deutsche
Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, Kempten
-
Gemeinde
Apfeldorf
-
Gemeinde
Bidingen
-
Gemeinde
Fuchstal
-
Gemeinde
Kinsau
-
Gemeinde
Reichling
-
Gemeinde
Vilgertshofen
-
Katholisches
Pfarramt Denklingen
-
Katholisches
Pfarramt Epfach
-
Kreishandwerkerschaft,
Landsberg am Lech
-
Kreisheimatpflegerin,
Dr. Heide Weißhaar-Kiem, Landsberg am Lech
-
Kreisjugendring
Landsberg am Lech
-
Landesbund
für Vogelschutz Bayern e.V., Schondorf am Ammersee
-
Landratsamt
Landsberg am Lech, Abt. Gesundheit und Prävention, Landsberg am Lech
-
Landratsamt
Landsberg am Lech, Kreisjugendamt, Landsberg am Lech
-
Landratsamt
Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am Lech
-
E.ON
Wasserkraft GmbH, Werksleitung Lech, Landsberg am Lech
-
Lechwerke
AG, Augsburg
-
Markt
Kaltental
-
Planungsverband
Äußerer Wirtschaftsraum München
-
Vermessungsamt
Landsberg am Lech
-
Zweckverband
zur Abwasserbeseitigung der Fuchstalgemeinden, Denklingen
Würdigung der Stellungnahmen:
Im Folgenden werden
die wesentlichen Aussagen der eingegangenen Stellungnahmen gewürdigt und
Beschlussvorschläge formuliert.
Die Stellungnahmen
werden dem Gemeinderat als Anhang zur Verfügung gestellt.
A Stellungnahmen
im Rahmen der Bürgerbeteiligung
Es ist folgende
Stellungnahmen eingegangen:
„Bereits jetzt schallt das Hundegebell der Hundepension sehr laut rüber zum Wohngebiet an der Obstwiese. Dies erfolgt regelmäßig, wenn die Hunde und Esel Wanderer oder Radler wahrnehmen. Was glauben Sie, was passiert, wenn hier Kinder in den Waldkindergarten gebracht werden?!
Ebenfalls ist die Infrastruktur für den Antransport der Kinder gar nicht geeignet. Sollten Sie die Hoffnung haben, dass dies regelmäßig mit dem Radel erfolgt, dies wird sicher nicht sein, insbesondere bei Regen oder im Winter.
Bereits jetzt beobachtete ich mehrfach prekäre Situationen, wenn ein Auto zur Hundepension einbiegt oder aus dem Waldweg herausführt. Hiermit sind viel Autofahrer auf dieser Raserstrecke überfordert. Wollen Sie vielleicht auch erst den 1. Unfalltoten abwarten? Der ist an dieser Stelle vorprogrammiert. Auf dieser Strecke wird oft überholt und wenn hier der erste Motorradfahrer überholt und gleichzeitig ein Fahrzeug aus der Hundepension kommend hier als weiteres Hindernis auftaucht.
Hier muss dann zwingend die Geschwindigkeit zwischen Denklingen und Leeder auf max. 60 km / h herunter geregelt werden.“
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Abstand
zwischen dem Standort Waldkindergarten und dem Baugebiet „Obstbaumwiese“
beträgt etwa 650 m Luftlinie. Die Gemeinde geht bei der Errichtung des
Waldkindergartens davon aus, dass der Antransport der Kinder vorwiegend mit dem
Fahrrad erfolgen wird, in Einzelfällen bzw. bei besonders schlechter Witterung
sicherlich auch mit dem Auto. Hierfür sind auch zur Wende die Flächen um die
drei geplanten Parkplätze geeignet. Nach den Regeln der Baunutzungsverordnung
sind Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebietes
dienen, in dem Planbereich allgemein zulässig; die damit verbundene
Lärmentwicklung ist als sozial adäquat einzustufen. Bei verkehrlichen
Unzuträglichkeiten und Gefahrensituationen kann die Gemeinde aber außerhalb
dieses Bauleitplanverfahrens auch die notwendigen verkehrsrechtlichen
Anordnungen, z.B. Geschwindigkeitsbeschränkungen, erlassen. Für die Kreisstraße
LL 16 zwischen Denklingen und Leeder ist aber der Landkreis Landsberg am Lech
zuständig.
B Stellungnahmen
von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
Behörden bzw. Träger
öffentlicher Belange, die zwar eine Stellungnahme abgegeben haben, jedoch weder
Anregungen noch Bedenken vorgebracht haben (siehe o.a. Auflistung):
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahmen
der oben aufgeführten Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange werden zur
Kenntnis genommen.
Auswirkungen auf die
Planung sind nicht ersichtlich.
C Beschlussmäßig
zu behandelnde Anregungen bzw. Einwendungen
1) Amt für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten, Fürstenfeldbruck, E-Mail vom 27.07.2021
Wortlaut der
Stellungnahme:
Nachdem noch einige
Punkte geklärt sind, teilen wir zur geplanten Nutzungsänderung eines Teils des
Waldflurstückes am Ziegelstadel zu einem Waldkindergarten mit:
- Das
ausgedehnte Flurstück 1209 ist nahezu vollständig Wald im Sinne des Art. 2
BayWaldG.
- Die
Nutzung als Kindergarten stellt eine Rodung im Sinne des Art. 9 Abs. 2
BayWaldG dar. Das gilt für den engeren intensiv genutzten Umgriff ebenso.
Es liegt uns ein Rodungsantrag über 1.700m2 vor, nach meiner Kenntnis stand im FNP
eine geringere Fläche. Wie besprochen wäre es zweckmäßig den Antrag zurück
zu ziehen, da er nicht erforderlich ist, sondern durch die Baugenehmigung
ersetzt wird (s. Ziffer 4 unten). Die endgültige Rodungsfläche sollte den
engeren Bereich des Kindergartens umfassen, der durch Einrichtungen stark
verändert wird und der forstlich keine Rolle mehr spielt.
- Soweit
die Waldfunktionen auf der geplanten Kindergartenfläche bis auf
kleinstflächige Ausnahmen (geringe Aufschüttungen, Container, Mobil-WC)
erhalten bleiben, kann auf eine Ersatzaufforstung verzichtet werden.
- Die
Rodungserlaubnis soll über die vom LRA zu erteilende Baugenehmigung
abgewickelt werden nach Art. 9 Abs. 8 BayWaldG. Das nach Art. 39 BayWaldG
dazu erforderliche Einvernehmen werden wir erteilen unter der Auflage,
dass nach Nutzungsende als Kindergarten die Fläche als Wald wieder
herzustellen ist.
Wichtige Hinweise:
- Im
Westen des geplanten Standorts befinden sich alte (hohe) Fichten auf
labilen Böden (Durchwurzelung vermutlich oberflächlich, Quellaustritte,
Feuchtstellen). Es besteht ein erhebliches Windwurfrisiko, das bis auf das
geplante Kindergartengelände reicht.
- Bisher
wird die Verkehrssicherung im Wald (VSP) im Rahmen der
Betriebsleitung/-ausführung im Gemeindewald durch das AELF/Forstrevier
Lech (Herr Lang) wahrgenommen. Für das Kindergartengelände und den
häufiger genutzten Umgriff (dies kann erheblich mehr sein als die
Sondernutzungsfläche) ist die VSP nicht durch den Vertrag abgedeckt. Der
Kindergartenbetreiber sollte diese Lücke dringend schließen und eine
eigene Vorsorge durch qualifiziertes Personal beauftragen (Mindestmaß wäre
2x jährliche Kontrolle und Kontrolle nach Extremereignissen und technische
Durchführung entsprechender Vorsorgemaßnahmen). Zusätzlich sollten die
BetreuerInnen der Kinder für Gefahrenerkennung im Wald geschult werden, um
die Sicherheit im täglichen Betrieb zu verbessern und Gefahren
vorzubeugen. Das AELF übernimmt ausdrücklich keine Verantwortung für die
VSP im Rahmen des Kindergartens.
Beschlussvorschlag:
Zu 1.: Der Hinweis
wird zur Kenntnis genommen. In der 34 FNP-Änderung ist die Fläche als
Waldfläche dargestellt.
Zu 2.: In der
Begründung zur 34 FNP-Änderung wird in Ziffer 7. Plangebiet noch folgender Text
redaktionell ergänzt:
„Die Nutzung als Kindergarten stellt eine
Rodung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 BayWaldG dar. Das gilt für den engeren
intensiv genutzten Umgriff ebenso. Mit der Errichtung des Kindergartens ist
eine Rodung von etwa 1.700 m2 verbunden. Durch die Baugenehmigung wird die übliche Rodungserlaubnis
ersetzt wird. Die endgültige Rodungsfläche sollte den engeren Bereich des
Kindergartens umfassen, der durch Einrichtungen stark verändert wird und der
forstlich keine Rolle mehr spielt.“
Zu 3.: In der
Begründung zur 34 FNP-Änderung wird in Ziffer 7. Plangebiet noch folgender Text
redaktionell ergänzt:
„Soweit die Waldfunktionen auf der geplanten
Kindergartenfläche bis auf kleinstflächige Ausnahmen (geringe Aufschüttungen,
Container, Mobil-WC) erhalten bleiben, kann nach Mitteilung des Amtes für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck vom 27.07.2021 auf eine
Ersatzaufforstung verzichtet werden.“
Zu 4.: In der
Begründung zur 34 FNP-Änderung wird in Ziffer 7. Plangebiet noch folgender Text
redaktionell ergänzt:
„Die Rodungserlaubnis soll über die vom LRA
zu erteilende Baugenehmigung abgewickelt werden nach Art. 9 Abs. 8 BayWaldG.
Das nach Art. 39 BayWaldG dazu erforderliche Einvernehmen wird dann durch das
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck erteilt unter
der Auflage, dass nach Nutzungsende als Kindergarten die Fläche als Wald wieder
herzustellen ist.“
Die Hinweise in
Ziff. 1. und 2. werden noch in die Begründung zur 34. FNP-Änderung aufgenommen.
2) Bayerisches
Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q, München, Schreiben vom 29.06.2021
Wortlaut der
Stellungnahme:
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Wir weisen darauf
hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das
Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde
gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen.
Art. 8 Abs. 1 BayDSchG:
Wer Bodendenkmäler auffindet, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, auf Grund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.
Art. 8 Abs. 2 BayDSchG:
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
Treten bei o.g.
Maßnahme Bodendenkmäler auf, sind diese unverzüglich gem. o.g. Art. 8 BayDSchG
zu melden und eine Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem
Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege vorzunehmen. Ein Mitarbeiter des
Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege führt anschließend die
Denkmalfeststellung durch. Die so identifizierten Bodendenkmäler sind fachlich
qualifiziert aufzunehmen, zu dokumentieren und auszugraben. Der so entstandene
denkmalpflegerische Mehraufwand wird durch die Beauftragung einer fachlich
qualifizierten Grabungsfirma durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege
übernommen.
Die Untere
Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um
Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der
Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete
Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen,
richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der
Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur
Kenntnis genommen und noch in der Begründung zur 34. FNP-Änderung ergänzt.
3) Landratsamt
Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Stellungnahme vom 08.07.2021
Wortlaut der
Stellungahme:
Laut aktueller
Datenlage des Altlasten-, Bodenschutz-, und Deponieinformationssystems (ABuDIS)
für den Landkreis Landsberg am Lech sind keine gefahrenverdächtigen Flächen mit
erheblichen Bodenbelastungen oder sonstigen Gefahrenpotentialen bekannt, die in
negativer Weise auf die Wirkungsbereiche Boden – Mensch und Boden - Grundwasser
in den Geltungsbereichen der Flächennutzungsplanung und des Bebauungsplanes
einwirken können. Sollten derartige Erkenntnisse beim Planungsträger vorhanden
sein, die sich aus einer gewerblichen Vornutzung des Geländes oder aus
Auffüllungen ableiten lassen, oder Auffälligkeiten der Bodenbeschaffenheit im
Zuge der Baumaßnahmen der Nutzung bekannt werden, so sind diese gemäß § 5 Abs.
3 Nr. 3 und § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB zu berücksichtigen. In diesem Fall ist die
untere Abfall-/Bodenschutzbehörde gemäß § 47 Abs. 3 KrWG und Art 1 Satz 1 und 2
i.V. mit Art 12 BayBodSchG zu informieren. Die weiteren Maßnahmen wie
Aushubüberwachung nach § 51 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 KrWG und Art. 30 BayAbfG i. V.
m. § 10 Abs. 2 Nrn. 5-8 KrWG, die Abstimmung von Verwertungs- und
Entsorgungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Nachweisversorgung und ggfs.
nachfolgende Beweissicherungsuntersuchungen nach 10 Abs. 1 S. 1 i.V. m. § 4
Abs. 2 BBodSchG sind mit der unteren Abfall-/Bodenschutzbehörde abzustimmen.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden
zur Kenntnis genommen und noch in der Begründung zur 34. FNP-Änderung ergänzt.
4) Regierung von
Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München, Schreiben vom 05.07.2021
Wortlaut der
Stellungnahme:
Die Regierung von
Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme zur
o.g. Bauleitplanung ab.
Planung
Die Gemeinde
Denklingen plant die o.g. Änderung am Flächennutzungsplan vorzunehmen.
Innerhalb einer ca. 5,9 ha großen Waldfläche mit der Fl.Nr. 1209 soll auf einer
Fläche mit 850 m2 ein Waldkindergarten entstehen. Das Plangebiet befindet sich
ca. 550 m nordwestlich von Denklingen entfernt. Im Planbereich ist eine
beheizbare mobile Unterkunft geplant.
Im derzeit
rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist der Geltungsbereich als Waldfläche
dargestellt. Lediglich ein kleiner Flächenanteil, der die mobilen bzw.
baulichen Anlagen beherbergen wird, soll als sonstige Grünflache dargestellt
werden.
Bewertung
Anbindegebot
Gemäß
Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) 3.3 Z sind neue Siedlungsflächen
möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. Das
Plangebiet liegt deutlich abgesetzt von der Gemeinde, jedoch ist in diesem
Zusammenhang festzustellen, dass die Realisierung eines Waldkindergartens an
die Existenz einer größeren Waldfläche als Standortvoraussetzung gekoppelt ist.
Die Zweckgebundenheit der Nutzung wird im vorliegenden Flächennutzungsplan
durch die Zweckbestimmung „Waldkindergarten“ konkretisiert. Mit der Planung
geht gemessen an Umfang und Intensität lediglich eine geringfügige
Inanspruchnahme von Flächen als Bauraum einher. Somit wird der geplante
Waldkindergarten landesplanerisch nicht als neue Siedlungsfläche im Sinne des
LEP-Ziels 3.3 bewertet. Außerdem ist nicht zu erwarten, dass mit der Umsetzung
der Planung ein Ansatzpunkt für eine neue Siedlungsentwicklung entsteht.
Natur und
Landschaft
Da das Plangebiet
liegt im Landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Nr.: 01.1 Waldkomplexe, Hangwälder
und Täler am westlichen Lechrain. Gemäß RP 14 soll in den
landschaftlichen Vorbehaltsgebieten die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts
gesichert oder wiederhergestellt werden, die Eigenart des Landschaftsbildes
bewahrt und die Erholungseignung der
Landschaft erhalten oder verbessert werden (vgl. RP 14 BI 1.2.1 G). Die Planung
ist daher mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.
Ergebnis
Die vorliegende
Planung steht den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden
zur Kenntnis genommen und begrüßt! Von der Unteren Naturschutzbehörde liegen
keine Einwendungen gegen den Waldkindergarten vor. Mit dem Amt für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten,
Fürstenfeldbruck, wurde der Standort abgestimmt. Von dort wird im Rahmen
der erforderlichen Baugenehmigung rechtsverbindlich festgelegt, dass nach Art.
39 BayWaldG das dazu erforderliche Einvernehmen erteilen werden wird unter der
Auflage, dass nach Nutzungsende als Kindergarten die Fläche als Wald wieder
herzustellen ist.
5) Regierung von
Oberbayern, Sachgebiet 10, München, Schreiben vom 28.06.2021
Wortlaut der
Stellungnahme:
Bei der Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Brandschutz – Art. 1 des Bayer. Feuerwehrgesetzes – der Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des ehemaligen Bayer. Landesamts für Brand- und Katastrophenschutz festzustellen und ggf. durch den Ausbau der abhängigen Wasserversorgung (Hydrantennetz) entsprechend den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) – Arbeitsblätter W 331 und W 405 – und/oder der unabhängigen Wasserversorgung (z.B. unterirdische Löschwasserbehälter nach DIN 14 230 o.ä.) bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat zu überprüfen und zu sichern.
Im Übrigen verweisen wir auf die "Planungshilfen für die Bauleitplanung", Fassung 2018/2019, herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, insbesondere auf den Abschnitt II 3.2 Nr. 32 – Brandschutz –.
Wir haben uns nur aus der fachlichen Sicht des Brandschutzes geäußert und diese Äußerung innerhalb der Regierung nicht abgestimmt.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und noch in der
Begründung redaktionell ergänzt. Vom zuständigen Kreisbrandrat liegt keine
Stellungnahme bzw. Einwendung vor.
6)
Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB, Schreiben vom 11.08.2021
Wortlaut der
Stellungnahme:
Zum genannten
Bebauungsplan nimmt das Wasserwirtschaftsamt Weilheim als Träger öffentlicher
Belange wie folgt Stellung.
Unter Beachtung der
nachfolgenden Stellungnahme bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine
Bedenken gegen die vorliegende Bauleitplanung.
Wir bitten, nach
Abschluss des Verfahrens uns eine Ausfertigung des rechtskräftigen
Bebauungsplanes als PDF-Dokument zu übermitteln.
Das Landratsamt
Landsberg am Lech erhält eine Kopie des Schreibens.
Stellungnahme
1. Rechtliche und
fachliche Hinweise
1.1
Oberflächengewässer
Oberflächengewässer
sind durch das Vorhaben nicht berührt.
1.2 Grundwasser
Uns liegen keine
Grundwasserstandsbeobachtungen im Planungsgebiet vor. Nach uns vorliegenden
Grundwassergleichenplänen wird der Grundwasserflurabstand von uns grob auf ca.
30 m abgeschätzt. Einwirkungen werden durch das gegenständliche Vorhaben
vermutlich nicht zu erwarten sein.
1.3 Altlasten und
Bodenschutz
1.3.1 Altlasten
und schädliche Bodenveränderungen
Dem
Wasserwirtschaftsamt liegen keine Informationen über Altlasten, schädliche
Bodenveränderungen oder entsprechende Verdachtsflächen in diesem Bereich vor.
Dessen ungeachtet sind entsprechende ergänzende Erkundigungen bei der
zuständigen Kreisverwaltungsbehörde unverzichtbar.
1.3.2
Vorsorgender Bodenschutz
Durch das Vorhaben
werden die Belange des Schutzgutes Boden nur sehr untergeordnet berührt, da für
den Waldkindergarten vergleichsweise wenige bauliche Maßnahmen bzw.
Bodenstörungen erforderlich werden.
Vorschläge für
Hinweise zum Plan:
„Mutterboden ist nach § 202 BauGB in
nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vergeudung und Vernichtung zu schützen.
Überschüssiger Mutterboden
(Oberboden) sollten möglichst ortsnah
verwertet werden, z.B. für Pflanzbeete etc.“
1.4
Wasserversorgung
Gemäß Begründung
erfolgt kein Anschluss an die Trinkwasserversorgung. Wasser zum Geschirrspülen
und Hände waschen wird in Kanistern täglich vom Personal mitgebracht.
1.5
Abwasserentsorgung
1.5.1 Häusliches
Schmutzwasser
Entsprechend der
Begründung soll die sanitäre Abwasserbeseitigung des Waldkindergartens über
mobile Toiletten erfolgen. Genauere Angaben liegen nicht vor.
Möglich wäre evtl.
auch eine Komposttoilette. Ein Wirtschaftlichkeitsvergleich sollte hier
erfolgen.
Es gibt zwei
mögliche Ausführungsmöglichkeiten einer Komposttoilette: Mit Urinseparierung
(Trenntoilette) und ohne Urinseparierung. Wird der Urin separiert, ist dieser
am besten einer kommunalen Abwasseranlage zuzuführen. Der feste Toiletteninhalt
entspricht einer Mischung aus Fäkalien und Strukturmaterial. Bei größeren
Anlagen wird der Inhalt in einem Behälter unterhalb der Toiletteneinrichtung
kompostiert, in der Regel wird der Inhalt jedoch entnommen und außerhalb in
einer separaten Vorrichtung kompostiert. Der Inhalt von Komposttoiletten ist
kein Abwasser. Die Abgabe auf einer kommunalen Kläranlage ist daher nicht
möglich.
Bei einer
Komposttoilette, die ohne Wasserspülung betrieben wird, fällt kein Abwasser an,
welches behandelt und anschließend in ein Gewässer eingeleitet wird.
Grundsätzlich ist daher keine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, da keine
Gewässerbenutzung stattfindet. Ob für die Errichtung baurechtliche bzw.
hygienische Bedenken einer Benutzung der Komposttoilette entgegenstehen oder
eine Genehmigung erforderlich machen, wäre mit den zuständigen Stellen am
Landratsamt zu klären.
Die
Verwertung/Entsorgung der kompostierten Fäkalien erfolgt erfahrungsgemäß
oftmals auf dem dazugehörigen Grundstück bzw. über den Hausmüll. Inwieweit dies
aus seuchenhygienischen bzw. abfallrechtlichen Gründen zulässig ist, wäre mit
den zuständigen Behörden zu klären.
Aussagen zur Abwasserbeseitigung
des Geschirrspülens und Händewaschens liegen nicht vor. Es wird davon
ausgegangen, dass dieses Wasser aufgefangen und entsprechend durch das Personal
ordnungsgemäß beseitigt wird.
1.5.2
Niederschlagswasser
Gemäß § 55 Abs. 2
WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert werden, soweit dem weder
wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften oder
wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Da im vorliegenden Fall nur
erfreulich geringe Versiegelungen zu erwarten sind und umliegend große Flächen
vorhanden sind ist die breitflächige Versickerung von gesammelten
Niederschlagswasser sicherlich problemlos möglich.
Vorschlag für
Festsetzungen (ggf. für Bebauungsplanverfahren):
„Bei Stellplätzen, Zufahrten und Zugängen
sind für die Oberflächenbefestigung und deren Tragschichten nur Materialien mit
einem Abflussbeiwert kleiner oder gleich 0,7 zu verwenden, wie z.B. Pflasterung
mit mind. 30 % Fugenanteil, wasser- und luftdurchlässige Betonsteine,
Rasengittersteine, Rasenschotter, wassergebundene Decke.“
Vorschlag für
Hinweise zum Plan (ggf. für Bebauungsplan):
„Die Nutzung von gesammelten
Niederschlagswasser zur Bewässerung von Pflanzen, beispielsweise über
Zisternen, wird empfohlen.“
2. Zusammenfassung
Gegen die Änderung
des Flächennutzungsplans bestehen keine grundlegenden wasserwirtschaftlichen
Bedenken, wenn obige Ausführungen berücksichtigt werden.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und noch in der Begründung redaktionell ergänzt. Die zuständige Bodenschutzbehörde am Landratsamt Landsberg am Lech hat betreffen Altlasten mitgeteilt, dass solche im Planbereich nicht bekannt sind. Die vorgebrachten Hinweise wurden aber in der Begründung aufgenommen.
Für das Bauvorhaben „Waldkindergarten“ wird eine übliche Baugenehmigung durch das Landrastamt Landsberg am Lech erfolgen. Dabei müssen die im Rahmen der 34. FNP-Änderung vorgetragenen Hinweise und Auflagen berücksichtigt werden, insbesondere der Punkt „Verwendung Mutterboden“, „Häusliches Schmutzwasser“ und „Niederschlagswasser“. Die 34. FNP-Änderung stellt nur die Grundzüge der Planung dar. Einzelne Festsetzungen etc. sind hier nicht möglich.
Die beiden Punkte „Bei Stellplätzen, Zufahrten und Zugängen
sind für die Oberflächenbefestigung und deren Tragschichten nur Materialien mit
einem Abflussbeiwert kleiner oder gleich 0,7 zu verwenden, wie z.B. Pflasterung
mit mind. 30 % Fugenanteil, wasser- und luftdurchlässige Betonsteine,
Rasengittersteine, Rasenschotter, wassergebundene Decke “ und „Die Nutzung von gesammelten
Niederschlagswasser zur Bewässerung von Pflanzen, beispielsweise über
Zisternen, wird empfohlen“, können im Rahmen der Baugenehmigung umgesetzt
werden.
Im Rahmen der
Baugenehmigung wird rechtsverbindlich festgelegt, dass nach Nutzungsende als
Kindergarten die Fläche als Wald wieder herzustellen ist.
Beschluss:
Die oben angegebenen Beschlussvorschläge werden vollinhaltlich zur Kenntnis genommen und alle angenommen; sie sind umzusetzen.