Sachverhalt:
Für die Fl.Nr. 1294/63 der Gemarkung
Denklingen wurde ein Bauantrag für o.g. Vorhaben eingereicht.
Die Errichtung bedarf grundsätzlich der
Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt
nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im
Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes (§ 30 BauGB). Das Vorhaben
entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes „An den Linden“. Eine
Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO kommt somit nicht in Betracht. Es
ist eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauBG bezüglich folgender Festsetzungen
notwendig (siehe auch Anhang – Antrag auf Befreiung):
1.
Überschreitung der Baugrenze (Festsetzung durch
Planzeichen A. 4.7)
2. Überschreitung der GRZ / Abweichung von der
Dachneigung (Festsetzung durch Planzeichen B. 17)
3.
Abweichende Dacheindeckung (Festsetzungen durch
Text C. 4.4)
Die Abstandsflächen werden nicht
eingehalten. Eine Abstandsflächenübernahme liegt dem Bauantrag bei (siehe Anhang).
Über den Bauantrag entscheidet die untere
Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt Landsberg) nach Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BayBO im
Einvernehmen mit der Gemeinde Denklingen (§ 36 BauBG).
Die Erschließung ist gesichert durch die
Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und
zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.
Die Stellplatzsatzung der Gemeinde
Denklingen wird eingehalten.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu
erteilen.
Das Einvernehmen zu Befreiungen nach § 31
Abs. 2 BauGB wird (nicht) erteilt.