Sachverhalt:
Für die Fl.Nr. 600 der Gemarkung Denklingen
wurde ein Bauantrag für o.g. Vorhaben eingereicht.
Die Errichtung bedarf grundsätzlich der
Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt
nicht vor.
Bei o.g. Vorhaben ist nicht eindeutig, ob
es sich um Innenbereich nach § 34 BauGB oder Außenbereich nach § 35 BauGB
handelt. Nach Absprache mit dem Landratsamt ist dieser Grenzfall vorab über
eine Bauvoranfrage zu klären.
Die Gemeinde Denklingen vertritt die
Auffassung, dass es sich um Außenbereich nach § 35 BauGB handelt; der Abstand
zwischen den bestehenden Gebäuden ist einfach zu groß.
Daher kommt man bei Prüfung der
Rechtmäßigkeit zu folgendem Schluss:
Der Flächennutzungsplan sieht für diese
Gebietsart nach BauNVO Flächen für die Landwirtschaft vor.
Das Vorhaben ist nicht privilegiert. Es
handelt sich somit um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB.
Öffentliche Belange werden beeinträchtigt,
da das Vorhaben u.a. den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht
(§35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB).
Ein Vorhaben nach § 35 Abs. 4 BauGB liegt
nicht vor.
Die Erschließung wäre grundsätzlich
möglich, aktuell aber nicht gesichert. Bei Teilung der Grundstücke, wie im
Antrag ersichtlich, wäre die Sicherung über eine Dienstbarkeit erforderlich.
Die Stellplatzsatzung der Gemeinde
Denklingen wird eingehalten.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist nicht zu
erteilen.
Sollte das Landratsamt zu der Auffassung
kommen, dass es sich um Innenbereich nach § 34 BauGB handelt ist die Gemeinde
erneut nach § 36 BauGB zu beteiligen.