Sachverhalt:
Für
die Fl.Nr. 498 der Gemarkung Dienhausen wurde die Genehmigung o.g. Bauvorhabens
beantragt (Art. 68 BayBO).
Die
Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes
bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben
genanntes Vorhaben liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB) im Geltungsbereich eines
Flächennutzungsplanes, dessen Gebietsart nach BauNVO Flächen für die
Forstwirtschaft vorsieht. Das Vorhaben ist privilegiert nach § 35 Abs. 1 Nr. 5
BauGB, weil es der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder
Wasserenergie dient. Öffentliche Belange werden nicht beeinträchtigt.
Die Zufahrt geschieht über private Forststraßen des
Freistaates Bayern.
Hinweis:
Dieser Bauantrag dient dem Vorhaben „Errichtung von zwei Türmen für ein
kamerabasiertes Vogelerkennungssystem mit Überwachungs- und Abschaltfunktion in
der Gemeinde Fuchstal“. Insgesamt sind zwei dieser Masten vorgesehen. Einer
davon befindet sich in der Gemeinde Denklingen und einer in der Gemeinde
Fuchstal. Die Kriterien zur Auswahl der Standorte, welche vom ausgewählten
Kamerahersteller vorgegeben werden, lassen keine Alternativen zu. Dabei werden
u.a. folgende Kriterien berücksichtigt: Sonnenstand (Minimierung Blendung),
Ausrichtung und Abstände zu den geplanten Windenergieanlagen, Topographie,
Zugänglichkeit und somit Minimierung des Eingriffs. Mit dem Bauamt im
Landratsamt (Herr Neupert) wurde abstimmt, dass es einen Bauantrag für beide
Standorte geben soll, auch wenn sie in zwei unterschiedlichen Gemeinden
platziert sind. Wir als Gemeinde Denklingen entscheiden somit nur über den
Kameramast innerhalb Ihrer Gemeinde (Standort Süd) und die Gemeinde Fuchstal
nur über den Kameramasten innerhalb deren Gemeinde.
Der
Gemeinderat hat am 08.09.2021 beschlossen, dass das Einvernehmen hierzu zu
verweigern ist.
Mit
Schreiben vom 12.10.2021 fordert das Landratsamt Landsberg am Lech die Gemeinde
Denklingen auf, das Einvernehmen zu erteilen. Auf die diesbezügliche Begründung
im angegebenen Schreiben wird verwiesen.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.