Sachverhalt:
Für die Fl.Nr. 99/3 der Gemarkung Epfach
wurde ein Bauantrag für o.g. Vorhaben eingereicht.
Die Errichtung bedarf grundsätzlich der
Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit liegt nicht vor (Art. 57
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) BayBO i.V.m. Art. 6 Abs. 7 Nr. 1 BayBO). Die
Abstandsflächen werden nicht eingehalten.
Oben genanntes Vorhaben liegt im
Innenbereich (§ 34 BauGB). Die Gebietsart entspricht hier einem allgemeinen
Wohngebiet (WA). Stellplätze sind nach § 12 BauNVO zulässig.
Das vorgesehene Maß der baulichen Nutzung
und die vorgesehenen überbaubaren Grundstücksflächen (Baulinie/Baugrenze) fügen
sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Allerdings werden bei diesem Vorhaben die
Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 7 Nr. 1 BayBO nicht eingehalten. Eine
Abstandsflächenübernahme liegt dem Antrag bei.
Die Erschließung ist gesichert durch die
Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und
zentrale Abwasserbeseitigung im Mischsystem.
Die Stellplatzsatzung der Gemeinde
Denklingen wird eingehalten.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu
erteilen.