Betreff
Bürger- und Vereinszentrum - Erlass der Benutzungssatzung
Vorlage
01/2021/2213
Aktenzeichen
1340-196
Art
Beschlussvorlage

Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt für das Bürger- und Vereinszentrum, Buchweg 18, 86920 Denklingen folgende Benutzungssatzung:

 

Satzung der Gemeinde Denklingen für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung

„Bürgersaal nebst Nebenräumen und Kegelbahn im Bürger- und Vereinszentrum Denklingen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Bürger- und Vereinszentrum“

(Benutzungssatzung)

 

 

Aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Art. 9a Abs. 2 Bayerisches E-Government-Gesetz vom 22. 12. 2015 (GVBl. S. 458) hat der Gemeinderat der Gemeinde Denklingen in seiner Sitzung am   .  .    folgende Satzung für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung „Bürgersaal nebst Nebenräumen und Kegelbahn im Bürger- und Vereinszentrum Denklingen“ beschlossen:

 

 

§ 1
Widmung als öffentliche Einrichtung

 

(1)          Die Gemeinde Denklingen betreibt den Bürgersaal nebst Nebenräumen und die Kegelbahn im Bürger- und Vereinszentrum Denklingen sowie den Bierzeltplatz als öffentliche Einrichtung, die nach Maßgabe dieser Benutzungssatzung benutzt werden kann. Die öffentliche Einrichtung „Bürgersaal nebst Nebenräumen und Kegelbahn im Bürger- und Vereinszentrum“ umfasst folgende, im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Bürger- und Vereinszentrum“ gelegenen Bereiche:

 

im Innenbereich:

-              das Foyer,

-              der große Saal nebst Bühne und Unterbühne,

-              die Saalbar und Catering Küche,

-              die Garderobe,

-              die Kegelbahn,

-              Umkleiden usw.

 

im Außenbereich:

-              Bierzeltplatz,

-              Kunstrasenplatz, Trainingsplätze und Außenanlagen

 

 

 

 

(2)          Die öffentliche Einrichtung dient dem kulturellen, gesellschaftlichen, gemeinnützigen, sportlichen, jugendpflegerischen, politischen und kommunalen Leben in der Gemeinde. 

 

 

§ 2
Benutzungsrecht

 

(1)          Veranstaltungen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten oder die öffentliche Sicherheit gefährden, sind von der Benutzung der öffentlichen Einrichtung ausgeschlossen.

 

(2)          Die öffentliche Einrichtung wird in der Reihenfolge des Antragseingangs überlassen, soweit nicht die Gemeinde Denklingen von ihrem Vorbelegungsrecht Gebrauch macht.

 

(3)          Ein Rechtsanspruch auf die Benutzung der öffentlichen Einrichtung besteht nicht.

 

 

§ 3
Zuständigkeit

 

Die Gemeinde Denklingen ist Eigentümerin des Bürger- und Vereinszentrums. Sie wird bei Abschluss von Verträgen zur Nutzung der öffentlichen Einrichtung durch den ersten Bürgermeister oder der von ihm beauftragten Personen vertreten. Den Anordnungen des ersten Bürgermeisters oder der von ihm beauftragten Personen ist unbedingt Folge zu leisten.

 

 

§ 4
Benutzungsverhältnis

 

(1)          Die Teilbereiche der öffentlichen Einrichtung „Bürgersaal nebst Nebenräumen“ und „Kegelbahn“  werden von der Gemeinde Denklingen dauerhaft an einen Gastronomen überlassen. Jede Nutzung der Teilbereiche „Bürgersaal nebst Nebenräumen“ und „Kegelbahn“ der öffentlichen Einrichtung erfolgt ausschließlich auf der Grundlage eines zwischen dem Gastronom und der/m jeweiligen Nutzer/in schriftlich abzuschließenden privatrechtlichen Vertrages.

 

(2)          Das Benutzungsverhältnis ist privatrechtlich.

 

 

 

 

§ 5
Hausordnung / Allgemeine Benutzungsbedingungen

 

Für die Benutzung der Teilbereiche „Bürgersaal nebst Nebenräumen“ und „Kegelbahn“ der öffentlichen Einrichtung gilt die „Hausordnung für den Bürgersaal nebst Nebenräumen der Gemeinde Denklingen (Hausordnung)“ in der jeweils gültigen Fassung.

 

 

§ 6
Hausrecht

(1)          Das Hausrecht übt die Gemeinde Denklingen, vertreten durch den ersten Bürgermeister oder von ihm beauftragte Personen wie z.B. Dienstkräfte der Gemeinde Denklingen, aus.

 

(2)          Anordnungen, die in Ausübung des Hausrechtes getroffen werden, sind zu befolgen. Den das Hausrecht ausübenden Personen ist ein jederzeitiges und unentgeltliches Zutrittsrecht zu allen Bereichen der öffentlichen Einrichtung zu gewähren.

 

(3)          Die Ausübung des Hausrechtes umfasst auch das Recht, Personen, die dieser Benutzungssatzung zuwiderhandeln, aus der öffentlichen Einrichtung zu verweisen.

 

(4)          Die Gemeinde ist berechtigt, den Veranstaltungen beizuwohnen und Missbräuchen ggf. sofort entgegen zu wirken oder diese zu unterbinden.

 

(5)          Das Hausrecht des Nutzers nach dem Versammlungsgesetz gegenüber Besuchern bleibt unberührt.

 

 

§ 7

Rauchverbot

 

In den Räumen der gesamten öffentlichen Einrichtung gilt absolutes Rauchverbot.

 

 

§ 8

Ausschluss von der Benutzung

 

Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen diese Benutzungssatzung bzw. bei der Nichtbeachtung von Auflagen kann ein vollständiger oder teilweiser Ausschluss von der weiteren Benutzung der öffentlichen Einrichtung oder ein dauerhafter vollständiger oder teilweiser Ausschluss von der Benutzung der öffentlichen Einrichtung erfolgen.

 

 

§ 9

Inkrafttreten

 

Diese Benutzungssatzung tritt mit Beginn des 8. Tages nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.