Sachverhalt:
Für die Fl.Nr. 6/2 der Gemarkung Denklingen
wurde ein Bauantrag für o.g. Vorhaben eingereicht.
Die Errichtung bedarf grundsätzlich der
Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt
nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im
Innenbereich (§ 34 BauGB). Die Gebietsart entspricht hier einem Dorfgebiet
(MD). Ein Vorhaben zu Wohnzwecken ist nach § 5 BauNVO zulässig.
Das
vorgesehene Maß der baulichen Nutzung und die vorgesehenen überbaubaren
Grundstücksflächen (Baulinie/Baugrenze) fügen sich in die Eigenart der näheren
Umgebung ein.
Die Erschließung durch die Zufahrt an einer
öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale
Abwasserbeseitigung im Trennsystem wäre grundsätzlich möglich, aktuell aber
nicht gesichert. Für das Hinterliegergrundstück ist die Sicherung über eine
Dienstbarkeit erforderlich.
Das Vorhaben liegt im Sanierungsgebiet
„Ortskern“ (Gebiet nach § 142 BauGB).
Die Stellplatzsatzung der Gemeinde
Denklingen wird eingehalten.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist unter der
Voraussetzung der gesicherten Erschließung zu erteilen.