Sachverhalt:
Für die Fl.Nr. 2949 der Gemarkung
Denklingen wurde ein Bauantrag für o.g. Vorhaben eingereicht.
Die Errichtung bedarf grundsätzlich der
Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt
nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im
Innenbereich (§ 34 BauGB). Die Gebietsart entspricht hier einem Dorfgebiet
(MD). Ein Vorhaben zu Wohnzwecken ist nach § 5 BauNVO zulässig.
Das vorgesehene Maß der baulichen Nutzung
und die vorgesehenen überbaubaren Grundstücksflächen (Baulinie/Baugrenze) fügen
sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Bei diesem Vorhaben werden die
Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO nicht eingehalten. Eine
Abstandsflächenübernahme/Antrag auf Abweichung liegt dem Bauantrag bei.
Die Abstandsflächenprüfung liegt im
Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes. Die Gemeinde weist auf die Prüfung der
Abstandsflächen im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung hin.
Die Erschließung ist gesichert durch die
Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und
zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.
Das Vorhaben liegt im Sanierungsgebiet
„Ortskern“ (Gebiet nach § 142 BauGB).
Die Stellplatzsatzung der Gemeinde
Denklingen wird eingehalten.
Belange des Denkmalschutzes sind betroffen.
Ein Antrag auf Erlaubnis nach Art. 7 Denkmalschutzgesetz wurde gestellt.
Nachtrag:
Am 25.11.2021, 17.30 Uhr wurde ein
Bürgerbegehren mit folgender Fragestellung eingereicht:
„Dürfen
das Ortsbild Denklingens mit einer Erweiterung einer bereits bestehenden
Wohnblockanlage mit Tiefgarage weiter entscheidend verändert, die
Verkehrssituation auf dem Weg zur Grundschule durch erhöhtes Verkehrsaufkommen
verschärft und durch große Tiefgaragen ein erhebliches Risiko für die
Freiwilligen unserer Feuerwehren geschaffen werden?“
Die Anzahl der
Unterschriften ist ausreichend. Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens
entscheidet der Gemeinderat am 15.12.2021. Die Gemeindeverwaltung wird hierzu
folgende Stellungnahme abgeben: Die gewählte Fragestellung der Bürgerinitiative
ist nicht zulässig. Sie enthält keinen Entscheidungscharakter, d. h. es ist
unklar, was bei positiver Annahme des Bürgerentscheids gelten soll. Des
Weiteren ist die Fragestellung zu unbestimmt, weil nicht ersichtlich ist, um
welches Grundstück es sich handelt.
Unabhängig von
der Zulässigkeit gibt das Bürgerbegehren natürlich eine politische
Meinungsbildung wieder, die den Gemeinderat veranlasst, das gemeindliche
Einvernehmen nicht zu erteilen.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist nicht zu
erteilen. Als Begründung macht der Gemeinderat die Begründung des
Bürgerbegehrens, das diesem Beschlussvorschlag beiliegt, zu eigen.