Sachverhalt:
Für die Fl.Nr. 104/13 der Gemarkung Epfach
wurde ein Bauantrag für o.g. Vorhaben eingereicht.
Die Errichtung bedarf grundsätzlich der
Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt
nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im
Innenbereich (§ 34 BauGB). Die Gebietsart entspricht hier einem allgemeinen
Wohngebiet (WA). Ein Vorhaben zu Wohnzwecken ist nach § 4 BauNVO zulässig.
Das vorgesehene Maß der baulichen Nutzung und
die vorgesehenen überbaubaren Grundstücksflächen (Baulinie/Baugrenze) fügen
sich grundsätzlich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das vorgesehene
Maß der baulichen Nutzung ist im Verhältnis zur Umgebungsbebauung leicht
erhöht. Vor dem Hintergrund der Nachverdichtung im Innenbereich, sowie im
Hinblick auf die Sparsamkeit von Flächen kann dies aus städtebaulicher Sicht
jedoch vertreten werden.
Die Erschließung ist gesichert durch die
Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und
zentrale Abwasserbeseitigung im Mischsystem.
Die Stellplatzsatzung der Gemeinde
Denklingen wird eingehalten.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu
erteilen.