Sachverhalt:
Für die Fl.Nr. 447/1 der Gemarkung
Denklingen wurde ein Bauantrag für o.g. Vorhaben eingereicht.
Die Errichtung bedarf grundsätzlich der
Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt
nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im
Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Unter der Halde“ (§ 30
BauGB). Eine Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO kommt nicht in
Betracht. Es wurde ein Antrag auf Baugenehmigung vorgelegt.
Das Gebäude besteht bereits. Es wird die
Nutzungsänderung für den ehemaligen Stall beantragt. Geplant ist die Umnutzung
in Garage und einen Wohnraum.
Die Erschließung ist gesichert durch die
Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und
zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.
Die Stellplatzsatzung der Gemeinde
Denklingen wird eingehalten.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu
erteilen.