Sachverhalt:
Der Gemeinderat der Gemeinde Denklingen hat am 17.02.2021 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Photovoltaik-Hirschvogel“ gefasst.
Die frühzeitige Beteiligung der Bürger gemäß § 3 (1) BauGB fand im Rahmen der Auslegung der Planunterlagen (Entwurf in der Fassung vom 23.06.2021, gebilligt in der Sitzung vom 23.06.2021) im Rathaus Denklingen vom 01.07.2021 bis 30.07.2021 statt. Die Frist wurde bis 06.08.2021 verlängert.
Die Öffentlichkeit hatte dabei Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit E-Mail vom 24.06.2021 wurden die Träger öffentlicher Belange aufgefordert, zum Entwurf in der Fassung vom 23.06.2021 bis zum 30.07.2021 (Fristverlängerung bis 06.08.2021) gemäß § 4 (1) BauGB Stellung zu nehmen.
Folgende
49 Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt:
- Amt für ländliche Entwicklung, München
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck
- Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q, München
- Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung München
- Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg
- Bund Naturschutz, Kreisgruppe Landsberg am Lech
- Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Geschäftsbereich Verwaltungsaufgaben, Nürnberg
- DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München
- Deutsche Post, Immobilienservice GmbH, München
- Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, Kempten
- Gemeinde Altenstadt
- Gemeinde Apfeldorf
- Gemeinde Bidingen
- Gemeinde Fuchstal
- Gemeinde Hohenfurch
- Gemeinde Kinsau
- Gemeinde Osterzell
- Gemeinde Reichling
- Gemeinde Schwabsoien
- Gemeinde Vilgertshofen
- Handwerkskammer für München und Oberbayern, München
- Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München
- Katholisches Pfarramt Denklingen
- Katholisches Pfarramt Epfach
- Kreishandwerkerschaft, Landsberg am Lech
- Kreisheimatpflegerin, Dr. Heide Weißhaar-Kiem, Landsberg am Lech
- Kreisjugendring Landsberg am Lech
- Landesbund für Vogelschutz Bayern e.V., Schondorf am Ammersee
- Landratsamt Landsberg am Lech, Abt. Gesundheit und Prävention, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Kreisjugendamt, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech
- E.ON Wasserkraft GmbH, Werksleitung Lech, Landsberg am Lech
- Lechwerke AG, Augsburg
- Markt Kaltental
- Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München
- Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München
- Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München
- Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München
- Regionaler Planungsverband München
- Staatliches Bauamt Weilheim i.OB
- Vermessungsamt Landsberg am Lech
- Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB
- Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn
- Zweckverband zur Abwasserbeseitigung der Fuchstalgemeinden, Denklingen
Im Rahmen der Beteiligung der Bürger ist keine Stellungnahme eingegangen.
Von folgenden 20 Behörden, bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden im Verfahren § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen abgegeben:
- Amt für ländliche Entwicklung, München, E-Mail vom 30.06.2021
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck, Stellungnahme vom 29.07.2021
- Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren, Stellungnahme vom 16.07.2021
- Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg, E-Mail vom 25.06.2021
- Gemeinde Altenstadt, Stellungnahme vom 30.07.2021
- Gemeinde Hohenfurch, Stellungnahme vom 15.07.2021
- Gemeinde Osterzell, Stellungnahme vom 15.07.2021
- Gemeinde Schwabsoien, Stellungnahme vom 15.07.2021
- Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München, E-Mail vom 08.07.2021
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 12.07.2021
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech, E-Mail vom 07.07.2021
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech, E-Mail vom 12.07.2021
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 09.08.2021
- Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München, Schreiben vom 08.07.2021
- Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München, Schreiben vom 05.07.2021
- Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München, Schreiben vom 28.06.2021
- Regionaler Planungsverband München, E-Mail vom 05.07.2021
- Staatliches Bauamt Weilheim i.OB, E-Mail vom 29.06.2021
- Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB, Schreiben vom 16.08.2021
- Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, Schreiben vom 25.06.2021
Folgende 13 Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange haben zwar eine Stellungnahme abgegeben, jedoch weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht, die beschlussmäßig zu behandeln wären:
- Amt für ländliche Entwicklung, München, E-Mail vom 30.06.2021
- Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren, Stellungnahme vom 16.07.2021
- Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg, E-Mail vom 25.06.2021
- Gemeinde Hohenfurch, Stellungnahme vom 15.07.2021
- Gemeinde Osterzell, Stellungnahme vom 15.07.2021
- Gemeinde Schwabsoien, Stellungnahme vom 15.07.2021
- Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München, E-Mail vom 08.07.2021
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech, E-Mail vom 07.07.2021
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech, E-Mail vom 12.07.2021
- Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München, Schreiben vom 08.07.2021
- Regionaler Planungsverband München, E-Mail vom 05.07.2021
- Staatliches Bauamt Weilheim i.OB, E-Mail vom 29.06.2021
- Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, Schreiben vom 25.06.2021
Beschlussmäßig zu
behandelnde Anregungen bzw. Einwendungen liegen von folgenden 7 Behörden bzw.
sonstigen Trägern öffentlicher Belange vor:
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck, Stellungnahme vom 29.07.2021
- Gemeinde Altenstadt, Stellungnahme vom 30.07.2021
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 12.07.2021
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 09.08.2021
- Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München, Schreiben vom 05.07.2021
- Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München, Schreiben vom 28.06.2021
- Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB, Schreiben vom 16.08.2021
Zur Information: Keine
Äußerung ist eingegangen von folgenden 29 Behörden bzw. sonstigen Trägern
öffentlicher Belange:
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q, München
- Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung München
- Bund Naturschutz, Kreisgruppe Landsberg am Lech
- Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Geschäftsbereich Verwaltungsaufgaben, Nürnberg
- DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München
- Deutsche Post, Immobilienservice GmbH, München
- Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, Kempten
- Gemeinde Apfeldorf
- Gemeinde Bidingen
- Gemeinde Fuchstal
- Gemeinde Kinsau
- Gemeinde Reichling
- Gemeinde Vilgertshofen
- Handwerkskammer für München und Oberbayern, München
- Katholisches Pfarramt Denklingen
- Katholisches Pfarramt Epfach
- Kreishandwerkerschaft, Landsberg am Lech
- Kreisheimatpflegerin, Dr. Heide Weißhaar-Kiem, Landsberg am Lech
- Kreisjugendring Landsberg am Lech
- Landesbund für Vogelschutz Bayern e.V., Schondorf am Ammersee
- Landratsamt Landsberg am Lech, Abt. Gesundheit und Prävention, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Kreisjugendamt, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am Lech
- E.ON Wasserkraft GmbH, Werksleitung Lech, Landsberg am Lech
- Lechwerke AG, Augsburg
- Markt Kaltental
- Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München
- Vermessungsamt Landsberg am Lech
- Zweckverband zur Abwasserbeseitigung der Fuchstalgemeinden, Denklingen
Beschluss:
Würdigung
der Stellungnahmen:
Im Folgenden werden die wesentlichen Aussagen
der eingegangenen Stellungnahmen gewürdigt und Beschlussvorschläge formuliert.
Die Stellungnahmen werden dem Gemeinderat als
Anhang zur Verfügung gestellt.
A Stellungnahmen im Rahmen der
Bürgerbeteiligung
Es ist keine Stellungnahmen eingegangen.
B Stellungnahmen von Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange
Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange,
die zwar eine Stellungnahme abgegeben haben, jedoch weder Anregungen noch
Bedenken vorgebracht haben (siehe o.a. Auflistung):
Beschluss:
Die Stellungnahmen der oben aufgeführten
Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen.
Auswirkungen auf die Planung sind nicht
ersichtlich.
C Beschlussmäßig zu behandelnde Anregungen
bzw. Einwendungen
1) Amt für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten, Fürstenfeldbruck, Stellungnahme vom 29.07.2021
Wortlaut der Stellungnahme:
Grundsätzliche Bedenken siehe unsere
Stellungnahme zur 30. Änderung des Flächennutzungsplanes wie folgt:
„Aus
landwirtschaftlicher Sicht bestehen Einwände gegen den geplanten Standort der
Photovoltaikanlage. Bei der Fläche handelt es sich um eine landwirtschaftliche
Nutzfläche mit überdurchschnittlicher Bodenqualität (62 Bodenpunkte), die der
regionalen Nahrungsmittelproduktion verloren gehen. Aus landwirtschaftlicher
Sicht ist zu prüfen, ob es einen Alternativstandort mit einer geringeren
Bodenqualität gibt.“
Der Betreiber der geplanten Anlage hat die
von den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen unter Umständen
auftretenden Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen zu dulden.
Während der Bauphase darf es zu keiner
Behinderung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen und Betrieben kommen.
Die Zufahrten zu den angrenzenden Flächen müssen gewährleistet bleiben bzw.
sichergestellt werden. Kommt es im Rahmen der Bauphase zu Beschädigungen der
Feldwege/ Zufahrtswege, so müssen die vom Anlagenbetreiber umgehend in Stand
gesetzt werden.
Die regelmäßige Pflege der geplanten
Bebauungsflächen hat so zu erfolgen, dass das Aussamen eventueller
Schadpflanzen und die damit verbundene negative Beeinträchtigung der mit
Kulturpflanzen bestellten Nachbarflächen vermieden werden.
Abwägung:
Die Gemeinde Denklingen hat im Vorfeld eine
Standortanalyse für Freiflächenphotovoltaik-Anlagen erstellen lassen. Dabei
wurden alle Belange unter- und gegeneinander abgewogen. Auch die Qualität der
landwirtschaftlichen Nutzfläche ist in die Bewertung eingeflossen. Die
gewählten Standorte sind gemäß dieser Analyse als geeignete Standorte
ausgewiesen worden.
Zudem ist die Anlage dafür Vorgesehen, den
Betrieb Hirschvogel mit Strom aus erneuerbaren Energien zu versorgen. Dafür
muss sich die Anlage in der Nähe des Betriebes befinden, um unnötige lange
Kabelverlegungen zu verhindern.
Zudem ist ein Rückbau der Anlage nach
Beendigung der Laufzeit möglich. Die Fläche kann also wieder einer
Bewirtschaftung zugeführt werden und ist nicht dauerhaft versiegelt.
Ungeachtet dessen werden derzeit viele
landwirtschaftliche Nutzflächen nicht für die Produktion regionaler
Nahrungsmittel verwendet, sondern für die Produktion von Biomasse für
Biogasanlagen. Dabei ist zu beachten, dass auf einem Hektar Fläche mit
PV-Freiflächenanlagen 840 MWh/a und mit Biogasanlagen (Silomais) 28 MWh/a Strom
erzeugt werden können.
Der Bau der Anlage findet überwiegend auf der
Projektfläche statt und die umliegenden landwirtschaftlichen Flächen werden
nicht behindert. Die Zufahrten werden stets gewährleistet. Die Wirtschaftswege
werden vor Baubeginn dokumentiert und bildlich festgehalten. Falls Schäden dort
entstehen sollten, werden diese behoben. Der Ausgangszustand wird wieder
hergestellt.
Im Osten ist eine Eingrünung mit einer Hecke
vorgesehen, die Samen zurückhalten kann. Nördlich und Südlich grenzen keine
landwirtschaftlich genutzten Flächen an. Im Westen befinden sich bereits einige
Gehölzstrukturen.
Zudem wird autochthones Saatgut für die
extensiven Wiesen verwendet. Der Schnitt der Fläche darf nicht vor dem 15.06.
eines Jahres erfolgen. Das Aussamen der Pflanzen ist ein wichtiger Beitrag zur
Entwicklung der extensiven Wiesen. Autochthones Saatgut ist auf
standortgerechtes, heimisches Saatgut beschränkt und daher kostenintensiv.
Deshalb ist das Aussamen ein wichtiger Bestandteil des Minimierungs- und
Auslgeichskonzeptes. Von einer Beeinträchtigung benachbarter
landwirtschaftlicher Flächen kann daher eigentlich nicht ausgegangen werden. Um
eine Beeinträchtigung vollständig auszuschließen wäre eine regelmäßige Mahd vor
Samenreife notwendig. Dies widerspricht einer naturnahen Bewirtschaftung.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Planunterlagen werden gemäß Sachvortrag ergänzt.
2) Gemeinde Altenstadt, Stellungnahme vom 30.07.2021
Wortlaut der Stellungahme:
Die Gemeinde Altenstadt regt an, bei der
Ausweisung von Sonderbaugebieten Photovoltaik auf den schonenden und sparsamen
Verbrauch landwirtschaftlicher Flächen zu achten. Die Mehrfachnutzung von
Flächen durch Gebäude und Photovoltaikanlagen wäre eine deutlich bessere
Variante.
Abwägung:
Bereits
im Jahr 2018 gab es in der Gemeinde Denklingen 279 PV-Anlagen auf Dächern,
welche 3.549 MWh Strom erzeugten. Parallel zum Ausbau der
Freiflächen-PV-Anlagen werden PV-Anlagen an und auf Gebäuden weiterhin von der Gemeinde unterstützt.
Der Gemeinde sind die unterschiedlichen
Ansprüche an die Bodennutzung bewusst und hat daher zunächst eine
Standortanalyse für Freiflächenphotovoltaik-Anlagen erstellen lassen, um
geeignete Standorte zu ermitteln. Dabei wurden alle Belange unter- und
gegeneinander abgewogen. Die Standorte sind gemäß dieser Analyse als geeignete
Standorte ausgewiesen worden. Die Anlage ist dafür vorgesehen, den Betrieb
Hirschvogel Automotive Group mit nachhaltiger Energie zu versorgen. Eine
Errichtung auf dem Betriebsgelände (Dächer, Verkehrsflächen) ist von der
Hirschvogel Automotive Group nicht gewünscht.
Beschluss: (Vorschlag)
Die
Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht erforderlich.
3) Landratsamt Landsberg am Lech, Untere
Abfallbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 12.07.2021
Wortlaut der Stellungahme:
Zwei Teilflächen der Geltungsbereiche Fl.Nr.
1831 u. 1837 Gmkg. Denklingen grenzen an eine gefahrenverdächtige Altdeponie
auf dem Grundstück Fl.Nr. 1834, 1835 u. 1836 Gmkg. Denklingen an. Die
Altdeponie ist im Altlastenkataster mit ABuDIS-Nr. 18100008 erfasst. Es liegen
Erkenntnisse über die Ablagerung von u. a. ca. 12.000 m³ Bohrgut und
Bohrschlamm aus verschiedenen Erdölaufschlussbohrungen aus den 80-ziger Jahren
vor. Aufgrund der organischen Zusätze kann ein relevantes Deponiegaspotential
nicht ausgeschlossen werden. Angaben zur Abgrenzung der Altdeponie sind nicht
bekannt.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die
o.g. Altdeponie die geplanten Nutzungen negativ beeinträchtigt. Aufgrund des
fehlenden Erkenntnisstandes zum Gefährdungspotential, kann eine ggfs.
baubegleitende Bewältigung der Altlastenproblematik nicht ausreichend sicher
abgeschätzt werden.
Es wird daher empfohlen, die relevanten
Verdachtsbereiche im Grenzbereich räumlich zu erfassen und hinsichtlich
potentieller Boden- und Bodenluftkontaminationen in Ergänzung zu den
einschlägigen Ergebnissen zum Bebauungsplan „Hirschvogel Automotive Group“
(Gutachten der Kling-Consult GmbH Nr. 00821-202-KCK v. 15-11.2017) zu
untersuchen. Die Maßnahmen sollten von einer zugelassenen, sachverständigen
Stelle (§ 18 BBodSchG) in Abstimmung mit der Bodenschutzbehörde konzipiert und
durchgeführt werden.
Auf der Grundlage der Ergebnisse sind ggfs.
Deponiegassicherungsmaßnahmen zu konzipieren und festzusetzen.
Im Übrigen sind laut
aktueller Datenlage des Altlasten-, Bodenschutz-, und
Deponieinformationssystems (ABuDIS) für den Landkreis Landsberg am Lech keine
weiteren gefahrenverdächtigen Flächen mit erheblichen Bodenbelastungen oder
sonstigen Gefahrenpotentialen bekannt, die in negativer Weise auf die
Wirkungsbereiche Boden – Mensch und Boden – Grundwasser in den
Geltungsbereichen der Flächennutzungsplanänderung und des o. g. Bebauungsplanes
einwirken können. Sollten derartige Erkenntnisse beim Planungsträger vorhanden
sein, die sich z.B. aus einer gewerblichen Vornutzung des Geländes oder aus
Bodenauffüllungen ableiten lassen oder Auffälligkeiten der Bodenbeschaffenheit im
Zuge der Baumaßnahmen oder Nutzung bekannt werden, so sind diese gemäß § 5 Abs.
3 Nr. 3 u. § 9 Abs.5 Nr. 3 BauGB zu
berücksichtigen. In diesem Fall ist die Untere Abfall- /Bodenschutzbehörde
gemäß § 47 Abs. 3 KrWG und Art. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. Art 12 BayBodSchG zu
informieren. Die weiteren Maßnahmen wie Aushubüberwachung nach § 51 Abs. 1 Nrn.
1 u. 2 KrWG und Art. 30 BayAbfG i. V. m. § 10 Abs. 2 Nrn. 5 - 8 KrWG, die
Abstimmung von Verwertungs- und Entsorgungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und
§ 3 Nachweisverordnung und ggfs. nachfolgende Beweissicherungsuntersuchungen
nach 10 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 4 Abs. 2 BBodSchG sind mit der unteren
Abfall-/Bodenschutzbehörde abzustimmen.
Abwägung:
Es wurde eine
Untersuchung der Fl.Nr. 1837 durch das Büro Kling Consult GmbH durchgeführt.
Dabei wurden keine nennenswerten Auffüllungen und keine
Bodenluftkontaminationen festgestellt. Das Gutachten liegt den Unterlagen als
Anhang bei.
Begründung und
Umweltbericht werden entsprechend ergänzt. Der Umgriff der Altlastenfläche wird
nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen.
Beschluss: (Vorschlag)
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Planunterlagen werden gemäß Sachvortrag ergänzt.
4) Landratsamt Landsberg am Lech, Untere
Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 09.08.2021
Wortlaut der Stellungnahme:
Nach Durchsicht des Vorentwurfs zum
Bebauungsplan bitten wir in den nachfolgenden Punkten um Korrektur bzw.
Ergänzung:
Hinweis: Auf den Maßnahmenflächen befinden
sich aktuell intensivere und extensivere Bereiche. Es ist genau darzustellen,
in welchem Zustand sich die jeweilige Ausgleichsfläche aktuell befindet und
welcher Zielzustand durch welche Maßnahmen angestrebt wird. Erst dann kann über
die Anerkennung der Ausgleichsfläche endgültig entschieden werden.
Zu 6.4.1 der Festsetzungen: Bei dieser
Teilfläche handelt es sich um eine sehr kleine, zum Teil von Süden beschattete
und aufgrund ihrer Lage wenig geeignete Ausgleichsfläche. Wir bitten daher,
diese Fläche nicht als Ausgleichsfläche heranzuziehen. Stattdessen sollte die
Ausgleichsfläche 3 entsprechend vergrößert werden.
Zu 6.4.2 der Festsetzungen: Diese Fläche kann
nur dann als Ausgleichsfläche anerkannt werden, wenn ein Mindestabstand zur
südlich angrenzenden Straße von mind. 10 m eingehalten wird
(Beeinträchtigungsstreifen an Gemeindeverbindungsstraßen). Hier sollte zur
besseren Nachvollziehbarkeit eine farbliche Unterscheidung zwischen dem
Abstandsstreifen und der Ausgleichsfläche gemacht werden. Hier ist zudem zu ergänzen,
dass die erste Mahd nicht vor dem 15.06. stattfinden darf, um die Entwicklung
eines Blühaspekts als Nahrungshabitat für Insekten zuzulassen.
Zu 6.4.3 der Festsetzungen: Das nachträglich
vom Büro Sing als Maßnahmenfläche 3 vorgeschlagene Flurstück Nr. 1697 kann aus
Sicht der unteren Naturschutzbehörde durch geeignete Maßnahmen zur Kompensation
des Eingriffs herangezogen werden. Hier ist ebenfalls der früheste Mähtermin
für den 15.06. festzulegen, um die Entwicklung eines Blühaspekts als
Nahrungshabitat für Insekten zuzulassen.
Zu 6.4.1 - 3 der Festsetzungen: Der
Abtransport des Mahdguts ist festzusetzen. Das Mulchen ist auszuschließen, da
dies zu einer Nährstoffanreicherung führt und einer Extensivierung der Wiese
entgegensteht.
Zu 5.2 des Umweltberichts: die
Ausgleichsberechnung kann nicht nachvollzogen werden.
Für die Anerkennung der Modulflächen als
Fläche zur Eingriffsminimierung gilt, dass der gesamte Geltungsbereich als
Eingriffsfläche beurteilt wird. Gleichzeitig sind konkrete Aussagen zur
Aushagerung und Extensivierung der Grünflächen zu machen.
Hinweis: Ausgleichsflächen können nur
anerkannt werden, wenn sie naturschutzfachlich aufgewertet werden und das
Entwicklungsziel durch die festgesetzten Maßnahmen erreicht werden kann.
Für weitere Maßnahmen zur Aushagerung der
Maßnahmenflächen sollte das Planungsbüro nochmals auf den Unterzeichner
zugehen.
Es wird gebeten, die artenschutzrechtliche
Relevanzprüfung des Büros Lars-Consult der Unteren Naturschutzbehörde zur
Beurteilung zur Verfügung zu stellen.
Abwägung:
Zu 6.4.1
Aufgrund der Verschattung werden das
Entwicklungskonzept und das Herstellungskonzept der Ausgleichsfläche
entsprechend der Absprachen am 17.11.2021 geändert.
Zu 6.4.2
Nach Abstimmung mit der UNB am 17.11.2021
wird die Ausgleichsfläche wird zu 50 % angerechnet. Die Herstellungs- und
Pflegemaßnahmen werden ergänzt.
Zu 6.4.3
Die Festsetzung wird gemäß Sachvortrag
ergänzt. Die Größe der Ausgleichsfläche wird zudem erhöht. Es wird die gesamte
Flurnummer als Ausgleichsfläche herangezogen.
Zu 6.4.1 – 6.4.3
Das Entfernen des Mahdgutes ist in den
Festsetzungen bereits enthalten. Das Mulchen der Flächen wird ausgeschlossen.
Zudem wird der früheste Mahdzeitpunkt ergänzt.
Zu 5.2
Die Berechnung des Kompensationsbedarf
erfolgte gemäß Schreiben der Regierung von Oberbayern (IIB5 – 4112.79-037/09)
vom 19.11.2009 und dem Praxis-Leitfaden für die ökologische Gestaltung von
Photovoltaik-Freiflächenanlagen des Bayerisches Landesamtes für Umwelt (Januar
2014). Demnach ist der Kompensationsbedarf die eingezäunte Fläche. Bei
Vermeidungsmaßnahmen (z.B. Verwendung von autochthonem Saatgut) kann der Faktor
auf 0,1 verringert werden. Die Flächen unter den Modulen sollen als extensive
Flächen mit autochthonem Saatgut etabliert werden. An der Berechnung wird nach
Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde am 17.11.2021 festgehalten.
Beschluss:
(Vorschlag)
Die Festsetzungen werden gemäß Sachvortrag
ergänzt. Die Planunterlagen werden angepasst.
5) Regierung von Oberbayern, Höhere
Planungsbehörde, München, Schreiben vom 05.07.2021
Wortlaut der Stellungahme:
Die Regierung von Oberbayern als höhere
Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme zur o.g. Bauleitplanung ab.
Planung
Die Gemeinde Denklingen plant o.g. Änderung
am Flächennutzungsplan vorzunehmen sowie o.g. Bebauungsplan aufzustellen. Auf
zwei Planflächen mit einer gemeinsamen Größe von ca. 5,6 ha soll eine
Photovoltaik-Anlage angrenzend an den Firmenparkplatz der „Hirschvogel
Automotive Group“ entstehen, um den gleichnamigen Betrieb mit erneuerbarer
Energie zu versorgen. Die Planfläche befindet sich zwischen dem Betrieb im
Süden der Planfläche und einem Kies- abbaugebiet im Norden. Im derzeit
rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist der Geltungsbereich überwiegend als
Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Ein Teil entfällt auf eine Fläche
„Industriegebiet“. Das Plangebiet soll als sonstiges Sondergebiet Photovoltaik
dargestellt werden.
Bewertung
Energieversorgung
Im Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)
und im Regionalplan München
(RP 14) ist festgelegt, dass erneuerbare
Energien deren umweltentlastenden Effekte in der gesamtökologischen Bilanz
überwiegen, verstärkt zu erschließen und zu nutzen sind (vgl. LEP 6.2.1 Z, RP
14 B IV 7.1 G). Die geplante Errichtung der Photovoltaikanlage entspricht
grundsätzlich den genannten raumordnerischen Erfordernissen der
Energieversorgung. Freiflächen-photovoltaikanlagen sollen gemäß LEP 7.1.3 (G)
möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden (vgl. LEP 7.1.3 G, RB
14 B IV 7.4). Aufgrund der Lage zwischen dem bestehenden Industriegebiet im
Süden und dem nördlich angrenzenden Kiesabbau kann der Standort als vorbelastet
eingestuft werden.
Wirtschaft
Die westliche Planfläche (Änderungsbereich 1)
grenzt an eine Fläche zum Abbau von Bodenschätzen an. Auf dieser hat der
Kiesabbau noch nicht begonnen. Gemäß RP 14 G 5.2.2 soll bei allen
Abbaumaßnahmen eine möglichst vollständige Rohstoffgewinnung angestrebt werden,
soweit öffentliche Belange, insbesondere der Wasserwirtschaft, der Land- und
Forstwirtschaft, des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der
Flugsicherheit dem entgegenstehen. Die Planung sollte, auch bezüglich
eventueller (Staub-)Immissionen, mit der zuständigen Fachbehörde abgestimmt
werden.
Sonstiges
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass sich
die Rückbauverpflichtung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB nur auf
Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2-6 BauGB bezieht, so findet sie auf
Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes keine Anwendung. Wir
empfehlen daher, bei Bedarf eine bedingende Festsetzung zum Rückbau der
geplanten Photovoltaikmodule nach § 9 Abs. 2 BauGB zu treffen oder dies
vertraglich zu regeln.
Ergebnis
Die vorliegende Planung steht den
Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen.
Abwägung:
Zu Energieversorgung
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Zu Wirtschaft:
Gemäß aktueller Karte 2 des Regionalplans
„Siedlung und Freiraum“ vom 25.02.2019 sind in der Umgebung des
Geltungsbereichs keine Vorrang oder Vorbehaltsgebiete für Bodenschätze
dargestellt.
Nördlich des Geltungsbereichs 1 befindet sich
ein Kiesabbau. Südöstlich der Kiesgrube, auf dem Gebiet der Gemeinde Fuchstal,
wurde vor kurzem eine Freiflächen-Photovoltaikanlage errichtet.
Der Regionale Planungsverband und das Bergamt
Südbayern der Regierung von Oberbayern wurden am Verfahren beteiligt. Es wurden
keine Bedenken gegen die Flächennutzungsplanänderung angemeldet.
Zu Sonstiges
Der Rückbau wird vertraglich geregelt. (da es
sich um einen AngebotsBP handelt und nicht um einen vBP: was it mit den
Regelungen des städtebaulichen Vertrags, wenn IB Sing, die Anlage an einen
Dritten verkauft? Nur so aus eigenem Interesse?)
Beschluss:
(Vorschlag)
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht erforderlich.
6) Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München,
Schreiben vom 28.06.2021
Wortlaut der Stellungahme:
Bei der Aufstellung und Änderung von
Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen sind für den durch die Gemeinde
sicherzustellenden Brandschutz – Art. 1 des Bayer. Feuerwehrgesetzes –
grundsätzlich folgende allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes
(Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) zu überprüfen
und bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen:
1) Die öffentlichen Verkehrsflächen sind so
anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw.
mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden
können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t)
ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf die DIN 14 090 „Flächen für die Feuerwehr
auf Grundstücken“ verwiesen.
Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass
Gebäude ganz oder mit Teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von den
öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sind.
Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die
sog. „Wendehammer“ auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur
ungehinderten Benutzung ist ein Wendeplatzdurchmesser von mind. 18 m, für
Feuerwehreinsätze mit einer Drehleiter DL(K) 23-12 ein Durchmesser von mind. 21
m erforderlich. Gegebenenfalls sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbot) zu
verfügen.
2) Das
Hydrantennetz ist nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas-
und Wasserfaches e.V. (DVGW) – Arbeitsblätter W 331 und W 405 – auszubauen.
Gegebenenfalls ist der Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs- und
Richtwertverfahren des ehem. Bayer. Landesamts für Brand- und
Katastrophenschutz zu ermitteln. Der Hydran-tenplan ist vom Kreisbrandrat
gegenzuzeichnen.
Steht kein Hydrantennetz nach den Technischen
Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) –
Arbeitsblätter W 331 und W 405 – zur Verfügung, sind in der Alarmierungsplanung
geeignete wasserführende Fahrzeuge einzuplanen. Ggf. können zusätzliche
Fahrzeuge mit Sonderlöschmitteln oder Sondergeräten erforderlich sein. Daher
sind der Kommandant der örtlich zuständigen Freiwilligen Feuerwehr sowie der
zuständige Kreisbrandrat zu beteiligen.
3) Damit
im Schadensfall ein Ansprechpartner des zuständigen Unternehmens erreicht
werden kann, ist am Zufahrtstor deutlich und dauerhaft die Erreichbarkeit eines
Verantwortlichen für die bauliche Anlage anzubringen und der örtlichen
Feuerwehr mitzuteilen.
4) Es
ist vom Betreiber ein Feuerwehrplan nach DIN 14 095 in Abstimmung mit der
zuständigen Brandschutzdienststelle des Landkreises Landsberg am Lech
anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.
Für die Objektplanung (Alarmplanung) ist von
der Gemeinde eine eindeutige Alarmadres-se zuzuordnen.
Im Übrigen verweisen wir auf die
"Planungshilfen für die Bauleitplanung", Fassung 2018/2019,
herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr,
insbesondere auf den Abschnitt II 3.2 Nr. 32 – Brandschutz –.
Wir haben uns nur aus der fachlichen Sicht
des Brandschutzes geäußert und diese Äußerung innerhalb der Regierung nicht
abgestimmt.
Abwägung:
Mit dem Bebauungsplan
wird die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage ermöglicht. Bis auf
Transformatorenstationen sind keine Gebäude vorgesehen. Die Anlage wird nicht
an das Wasser- und Abwassernetz angeschlossen. Die Lösch-Wasserversorgung erfolgt
über wasserführende Fahrzeuge der Feuerwehr Denklingen.
Die Anlagen können über
einen landwirtschaftlichen Weg erreicht werden. Dieser Weg zweigt von der
Dr.-Manfred-Hirschvogel-Straße ab und führt wieder auf die Straße. Ein Teil der
Fläche kann auch über den bestehenden Parkplatz erreicht werden.
Die Hinweise auf einen
Feuerwehrplan nach DIN 14095, einen Alarmplan, der Zugänglichkeit der Anlage
sowie die Erreichbarkeit eines Verantwortlichen sind bereits unter C8 in die
Festsetzungen aufgenommen.
Beschluss: (Vorschlag)
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht erforderlich.
7) Wasserwirtschaftamt Weilheim in Ob, Schreiben vom
16.08.2021
Wortlaut der Stellungahme:
Zum genannten Bebauungsplan nimmt das Wasserwirtschaft Weilheim als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung.
Unter Beachtung der nachfolgenden Stellungnahme bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine grundlegenden Bedenken gegen die vorliegende Bauleitplanung.
Wir bitten nach Abschluss des Verfahrens uns eine Ausfertigung des rechtskräftigen Bebauungsplanes als PDF-Dokument zu übermitteln.
Das Landratsamt Landsberg am Lech erhält eine Kopie des Schreibens.
Stellungnahme:
1. Rechtliche und fachliche Hinweise und
Empfehlungen
1.1 Oberirdische Gewässer
Oberflächengewässer sind nicht betroffen.
1.2 Grundwasser
Der Grundwasserflurabstand im Plangebiet wird
grob mit 30 m abgeschätzt. Bei den Deck-schichten handelt es sich vornehmlich
um durchlässige Kiese mit geringer Schutzfunktion für das Grundwasser. Das
Plangebiet grenzt direkt an das verbindliche Vorranggebiet des
Wasserschutzgebiets Lechmühlen der Gemeinde Vilgertshofen an. Die Festsetzung
unter 6.1 letzter Satz wird daher ausdrücklich begrüßt.
Wir empfehlen den Punkt 9 (Waschwasser) der
Hinweise auch unter die Festsetzungen aufzunehmen.
Vorschlag für Hinweise:
„Aus Sicht des Grundwasserschutzes sind
Trockentransformatoren oder esterbefüllte (z.B. MIDEL 7131 http://www.midel.com
oder natürlichem Ester wie „ENVIROTEMP FR3“) Öltransformatoren mit
entsprechenden Auffangwannen zu bevorzugen. Sollten wassergefährdende Stoffe
eingesetzt werden, ist ggf. die fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft des LRA
LL zu beteiligen.“
„Es wird auf das LfU-Merkblatt 1.2/9 -
Planung und Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen in
Trinkwasserschutzgebieten (bayern.de) verwiesen und vorsorglich die
Einhaltung der darin genannten Vorgaben für die Zone IIIB empfohlen“
1.3 Altlasten und Bodenschutz
1.3.1 Altlasten und schädliche Bodenveränderungen
Dem Wasserwirtschaftsamt liegen keine
Informationen über Altlasten, schädliche Bodenveränderungen oder entsprechende
Verdachtsflächen in diesem Bereich vor. Allerdings grenzt das Plangebiet an die
Altlastenverdachtsfläche auf der Flur-Nummer 1834/0, Gemarkung Denklingen.
Dessen ungeachtet sind entsprechende ergänzende
Erkundigungen bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde unverzichtbar. Es
wird auf die Stellungnahme zum Flächennut-zungsplan der Abfall- und
Bodenschutzbehörde vom 12.07.21 hingewiesen.
Auf den „Mustererlass zur Berücksichtigung von
Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung
und im Baugenehmigungsverfahren“ der ARGEBAU, der mit IMS vom 18.04.02, Az.
IIB5-4611.110-007/91, in Bayern verbindlich eingeführt wurde, wird verwiesen.
Vorschlag zur Änderung des Plans:
Kennzeichnungspflicht nach § 9 Abs. 5 Nr. 3
BauGB
Vorschlag für Hinweise zum Plan:
„Sollten
bei den Aushubarbeiten organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt
werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hin-deuten, ist
unverzüglich die zuständige Bodenschutzbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) zu
benachrichtigen (Mitteilungspflichten gem. Art. 1, 12 Abs. 2 BayBodSchG).“
1.3.2 Vorsorgender Bodenschutz
Nach überschlägiger Flächenermittlung werden
durch die Hirschvogel-Automotive-Group bereits über 30 ha Fläche weitgehend
versiegelt. Im Sinne des sparsamen Umgangs mit Boden und der Erhaltung
landwirtschaftlicher Flächen wird empfohlen, vorzüglich bzw. zusätzlich auch
auf diesen Flächen PV-Anlagen zu errichten. Beispielsweise kommen Hallendächer,
Lager-, Verkehrs- und Parkplatzflächen in Betracht. Nach Sichtung des
vorliegenden Entwurfs fehlt diese Alternativbetrachtung. Eine Mehrfachnutzung
vorhandener Flächen bietet daneben weitere Vorteile wie Beschattung (->
Hitze- und UV-Strahlungsschutz), auch Schutz vor Niederschlagswasser z.B. auf
Parkplätzen und Fahrgassen (geringere Anforderungen an die
Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen, den Winterdienst und geringerer Streusalzeinsatz).
Hinsichtlich der Verankern der
Freiflächen-PV-Anlagen werden häufig verzinkte Stähle eingesetzt. Hierdurch
können sich Zinkeinträge im nicht unerheblichen Maß ergeben.
Vorschlag für Festsetzungen:
„Die Dachfläche des Trafohäuschens ist zu
begrünen.“
Vorschläge für Hinweise zum Plan:
„Der Eintrag von Zink ist durch geeignete
Mittel zu reduzieren. Z.B. kann im Kontaktbereich zwischen Boden und verzinktem
Stahlprofilen die Bodenfeuchte minimiert werden und im Falle von Rammfundamente
kann vorgebohrt werden.“
1.4 Wasserversorgung
Es ist keine Wasserversorgung notwendig.
1.5 Abwasserentsorgung
1.5.1 Häusliches Schmutzwasser
Es fällt kein Schmutzwasser an.
1.5.2 Niederschlagswasser
Niederschlagswasser soll ortsnah über den
bewachsenen Oberboden versickert werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch
sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange
entgegenstehen. Dies ist geplant und nach unserer Kenntnis steht dem auch
nichts entgegen.
2. Zusammenfassung
Gegen den Bebauungsplan
und die Änderung des Flächennutzungsplans bestehen keine grundlegenden
wasserwirtschaftlichen Bedenken, wenn obige Ausführungen berücksichtigt werden.
Abwägung:
Zu 1.2
Das Vorranggebiet kann
weder im Textteil noch im Kartenteil des RP 14 gefunden werden.
Punkt 9 kann nicht in
die Festsetzungen übernommen werden, da hierfür keine rechtliche Grundlage
vorliegt. Er verbleibt unter den Hinweisen.
Der Hinweis 9 wird um
die Vorschläge ergänzt.
Zu 1.3.1
Zu den Altlasten liegt
eine Stellungnahme des LRA Landsberg am Lech Untere Abfallbehörde vor. Es wird
auf die Abwägung verwiesen.
Die
Altlastenverdachtsflächen werden in der Planzeichnung gekennzeichnet.
Der Hinweis auf die
Mitteilungspflicht ist bereits vorhanden.
Zu 1.3.2
Eine Installation von
Photovoltaikmodulen auf dem Betriebsgelände wurde von den Verantwortlichen
abgelehnt und daher als Alternative nicht weiter verfolgt.
Die Begrünung des
Trafohäuschens wird unter die Hinweise aufgenommen.
Der Hinweis wird unter
Hinweis 9 in den Plan aufgenommen.
Zu 1.4 bis 2
Die Hinweise werden zur
Kenntnis genommen.
Beschluss: (Vorschlag)
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis genommen. Die Planunterlagen werden gemäß Sachvortrag ergänzt.