Sachverhalt:
Bürgerbegehren werden nach Art. 18a der Gemeindeordnung des Freistaats Bayern behandelt. Inhalt eines Bürgerbegehrens ist die Beantragung eines Bürgerentscheids.
Am 25.11.2021 ist ein Bürgerbegehren mit folgender Fragestellung eingereicht worden:
„Dürfen das
Ortsbild Denklingens mit einer Erweiterung einer bereits bestehenden
Wohnblockanlage mit Tiefgarage weiter entscheidend verändert, die
Verkehrssituation auf dem Weg zur Grundschule durch erhöhtes Verkehrsaufkommen
verschärft und durch große Tiefgaragen ein erhebliches Risiko für die
Freiwilligen unserer Feuerwehren geschaffen werden?“
Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat.
Beschluss:
Das Bürgerbegehren ist unzulässig. Der Gemeinderat begründet das wie folgt: Die Fragestellung enthält keinen Entscheidungscharakter, d. h. es ist unklar, was bei positiver Annahme des Bürgerentscheids gelten soll. Des Weiteren ist die Fragestellung zu unbestimmt, weil nicht ersichtlich ist, um welches Grundstück es sich handelt.