Sachverhalt:
Für die Fl.Nr. 150 der Gemarkung Denklingen
wurde ein Bauantrag für o.g. Vorhaben eingereicht.
Eine Bauvoranfrage diesem Vorhaben wurde
bereits in der Sitzung vom 08.09.2021, TOP 2 behandelt (siehe Beschlussauszug
im Anhang).
Eine Entscheidung des Landratsamtes liegt
hierzu bisher nicht vor.
Die Errichtung bedarf grundsätzlich der
Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt
nicht vor.
Oben genanntes
Vorhaben liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB). Die Gebietsart entspricht hier
einem Mischgebiet (MI). Wohngebäude sind nach § 6 BauNVO zulässig.
Die vorgesehenen überbaubaren
Grundstücksflächen (Baulinie/Baugrenze) fügen sich in die Eigenart der näheren
Umgebung ein. Das vorgesehene Maß der baulichen Nutzung ist im Verhältnis zur
Umgebungsbebauung jedoch erhöht.
Vor dem Hintergrund der Nachverdichtung im
Innenbereich, sowie im Hinblick auf die Sparsamkeit von Flächen kann dies aus
städtebaulicher Sicht jedoch so vertreten werden.
Die Erschließung ist gesichert durch die
Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und
zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.
Das Vorhaben liegt im Sanierungsgebiet
„Ortskern“ (Gebiet nach § 142 BauGB).
Die Stellplatzsatzung der Gemeinde
Denklingen wird eingehalten.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu
erteilen.