Sachverhalt:
Für die
Flurnummer 1297/1 der Gemarkung Denklingen wurde ein Bauantrag für o.g.
Vorhaben eingereicht.
Die Errichtung
bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist
(Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes
Vorhaben liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB). Die Gebietsart entspricht hier
einem Mischgebiet (MI). Ein Vorhaben zu Wohnzwecken ist nach der BauNVO
zulässig.
Die vorgesehenen
überbaubaren Grundstücksflächen (Baulinie/Baugrenze) fügen sich in die Eigenart
der näheren Umgebung ein. Das vorgesehene Maß der baulichen Nutzung ist im
Verhältnis zur Umgebungsbebauung leicht erhöht. Vor dem Hintergrund der
Nachverdichtung im Innenbereich, sowie im Hinblick auch die Sparsamkeit von
Flächen kann dies aus städtebaulicher Sicht jedoch vertreten werden.
Die Erschließung
ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die
zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.
Das Vorhaben liegt im Sanierungsgebiet
„Ortskern“ (Gebiet nach § 142 BauGB).
Die
Stellplatzsatzung der Gemeinde Denklingen wird eingehalten.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu
erteilen.