Sachverhalt:
Für die Fl.Nr. 366/9 der Gemarkung
Denklingen wurde ein Bauantrag für o.g. Vorhaben eingereicht.
Die Errichtung bedarf grundsätzlich der
Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt
nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im
Innenbereich (§ 34 BauGB). Die Gebietsart entspricht hier einem Allgemeinen
Wohngebiet (WA). Ein Vorhaben zu Wohnzwecken ist demnach zulässig.
Im
September 2021 wurde für das Vorhaben bereits ein Bauantrag gestellt (Nr. im
Bau-/Abgrabungsverzeichnis der Gemeinde 030-2021, behandelt in der Sitzung vom
08.09.2021 TOP 8).
Das
Bauvorhaben wurde nochmals hinsichtlich der Abgrenzung zum Außenbereich
angepasst.
Das vorgesehene Maß der baulichen Nutzung
und die vorgesehenen überbaubaren Grundstücksflächen fügen sich in die Eigenart
der näheren Umgebung ein.
Die Erschließung ist gesichert durch die
Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und
zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.
Die
Stellplatzsatzung der Gemeinde Denklingen wird eingehalten.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu
erteilen. Insbesondere stellt der Gemeinderat fest, dass die Teilfläche aus
Fl.Nr. 366/20 der Gemarkung Denklingen, die an das Grundstück 366/9 angrenzt,
an die Grundstückseigentümer 366/9 verkauft wird.