Sachverhalt:
Für die Fl.Nr. 454/7 der Gemarkung
Denklingen wurde ein Bauantrag für o.g. Vorhaben eingereicht.
Die Errichtung bedarf grundsätzlich der
Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt
nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im
Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes (§ 30 BauGB). Die Gebietsart
ist als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Das Vorhaben entspricht nicht
den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Unter der Halde II“. Die Baulinie im
Norden und die festgesetzten Flächen für Garagen und Stellplätze entsprechen
nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes (siehe Antrag in der Anlage). Eine
Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO kommt somit nicht in Betracht.
Über den Bauantrag entscheidet deshalb die
untere Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt Landsberg) nach Art. 53 Abs. 1 Satz 2
BayBO im Einvernehmen mit der Gemeinde Denklingen (§ 36 BauBG).
Eine Befreiung von der festgesetzten
Baulinie/Baufenser ist vertretbar, da die Grundzüge der Planung nicht berührt
werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und auch bei Würdigung der
nachbarschaftlichen Interessen keine öffentlichen Belange berührt werden.
Die Erschließung ist gesichert durch die
Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und
zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.
Die Stellplatzsatzung der Gemeinde
Denklingen wird eingehalten.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu
erteilen.
Ebenfalls wird das Einvernehmen zu o.g.
Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 2 BauGB
erteilt.