Sachverhalt:
Für die Fl.Nr. 83 der Gemarkung Epfach
wurde ein Bauantrag für o.g. Vorhaben eingereicht.
Die Errichtung bedarf grundsätzlich der
Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt
nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im
Innenbereich (§ 34 BauGB). Die Gebietsart entspricht hier einem Dorfgebiet
(MD). Ein Vorhaben zu Wohnzwecken ist nach § 5 BauNVO zulässig.
Das vorgesehene Maß der baulichen Nutzung
und die vorgesehenen überbaubaren Grundstücksflächen (Baulinie/Baugrenze) fügen
sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Gebäude besteht bereits.
Die Wohnung soll über der vorhandenen
Garage verwirklicht werden.
Allerdings werden bei diesem Vorhaben die
Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO nicht eingehalten. Das Gebäude ist nicht
abstandsflächenfrei nach Art. 6 Abs. 9 BayBO (höher als 3 m mit
Aufenthaltsräumen).
Die Erschließung ist gesichert durch die
Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und
zentrale Abwasserbeseitigung im Mischsystem.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu
erteilen.
Hinsichtlich der Prüfung und Zulässigkeit
der Abstandsflächen (Bauordnungsrecht) verweisen wir auf die Zuständigkeit des Landratsamtes.