Sachverhalt:
Für die Fl.Nr. 1121 der Gemarkung
Denklingen wurde die Genehmigung der Bauvoranfrage zu o.g. Bauvorhaben
beantragt (Art. 68 BayBO).
Die Errichtung bedarf grundsätzlich der
Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt
nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im
Außenbereich (§ 35 BauGB) im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplanes,
dessen Gebietsart nach BauNVO Flächen für die Landwirtschaft vorsieht.
Eine Privilegierung ist durch das
Landratsamt in Zusammenarbeit mit dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten zu prüfen. Öffentliche Belange werden nicht beeinträchtigt.
Die Erschließung ist gesichert durch die
Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu
erteilen.