Sachverhalt:
Für die Fl.Nr. 265/5 der Gemarkung
Denklingen wurde eine Bauvoranfrage für o.g. Vorhaben eingereicht.
Die Errichtung bedarf grundsätzlich der
Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt
nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im
Innenbereich. Die Zulässigkeit des Bauvorhabens ist somit nach § 34 BauGB zu
bewerten.
Das vorgesehene Maß der baulichen Nutzung
und die vorgesehenen überbaubaren Grundstücksflächen (Baulinie/Baugrenze) fügen
sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Die Stellplatzsatzung der Gemeinde
Denklingen wird eingehalten.
Das Vorhaben liegt nicht im
Sanierungsgebiet „Ortskern“ (Gebiet nach § 142 BauGB).
Die Erschließung ist noch zu klären. Es
kann aber davon ausgegangen werden, dass die Erschließung gesichert ist, da
eine Bauvoranfrage für die Errichtung eines Einfamilienhauses bereits 2013
durch das Landratsamt genehmigt wurde (siehe Anhang).
Aus gegebenen Anlass weisen wir darauf hin,
dass dieses Vorhaben den Vorgaben des Begehrens des Bürgerentscheides
entsprechen würden.
·
Pro jeweils abgeschlossener Grundstücksfläche von
225 qm darf eine Wohneinheit gebaut werden.
·
Dabei
darf die Geschossflächenzahl von 0,6 nicht überschritten werden.
·
Je
Gebäude dürfen jedoch nur maximal 6 Wohnungen entstehen.”
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist
vorbehaltlich der gesicherten Erschließung zu erteilen.