Sachverhalt:
Für die Fl.Nr. 2806/16 der Gemarkung
Denklingen wurde ein Bauantrag für o.g. Vorhaben eingereicht.
Die Errichtung bedarf grundsätzlich der
Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt
nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben ist im derzeitigen
Flächennutzungsplan als „Bahnfläche“ dargestellt. Im Zuge der Neuaufstellung
des Flächennutzungsplanverfahrens wäre diese Flächen zu überprüfen. Durch die
Bebauungspläne „Südlich der Epfacher Straße“ und „Egart“ östlich der Bahnline
ist dieses Grundstück mittlerweile dem Innenbereich (§ 34 BauGB) zuzuordnen.
Die Gebietsart entspricht hier am ehesten einem Mischgebiet (MI). Ein Vorhaben
zu Wohnzwecken ist nach § 6 BauNVO zulässig.
Das vorgesehene Maß der baulichen Nutzung
und die vorgesehenen überbaubaren Grundstücksflächen (Baulinie/Baugrenze) fügen
sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Die Erschließung ist gesichert durch die
Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und
zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.
Das Vorhaben liegt im Sanierungsgebiet
„Ortskern“ (Gebiet nach § 142 BauGB).
Die Stellplatzsatzung der Gemeinde
Denklingen wird eingehalten.
Art und Maß der Bebauung entspricht den vor
kurzem gebilligten Gebäuden in der Leederer Straße.
Mit Beschluss vom 06.04.2022 vertagte der
Gemeinderat die Behandlung dieses Tagesordnungspunktes mit folgender
Begründung:
- Es befindet sich dort eine
Abladestelle der Firma Hirschvogel
- Es müssen die Sichtdreiecke der
Deutschen Bahn beachtet werden.
- Das Vorhaben befindet sich im
Sanierungsgebiet.
Außerdem wurde in der Diskussion
bezweifelt, dass es sich nicht um einen Außenbereich handelt. Neben der
Gemeindeverwaltung Denklingen sieht auch der Planungsverband Äußerer
Wirtschaftsraum München diese Fläche im Innenbereich (§ 34 BauGB).
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu
erteilen.