Sachverhalt:
Mit Beschluss vom 01.12.2021, TOP 3 wurde für o.g. Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen verweigert. Als Begründung machte sich der Gemeinderat die Begründung des am 25.11.2021 eingereichten Bürgerbegehrens zu eigen.
Zwischenzeitlich liegt ein Schreiben des Landratsamtes inkl. Stellungnahmen des Immissionsschutzes und der Straßenbaubehörde vor (siehe Anhang).
Das Landratsamt bittet um nochmalige Behandlung und
Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens. Es wird darauf hingewiesen, dass ein
rechtswidrig versagtes Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB durch das Landratsamt
Landsberg am Lech ersetzt werden kann.
Wie aus dem
beiliegenden Schreiben zu entnehmen ist, darf das Einvernehmen der Gemeinde nur aus den sich aus den §§ 31, 33 34 und 35
BauGB ergebenden Gründen versagt werden.
Das betreffende
Bauvorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich. Die Zulässigkeit des
Bauvorhabens richtet sich daher gem. § 34 BauGB danach, ob es sich nach Art und Maß der baulichen
Nutzung, überbaubarer Grundstücksfläche und Bauweise in die Eigenart
der näheren Umgebung einfügt. Im Rahmen des § 34 Abs.
1 BauGB ist in erster Linie auf solche Maßfaktoren abzustellen, die nach außen
hin wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen
Gebäude in der näheren Umgebung in Beziehung untereinander setzen. Nach außen
hinwirkende Größen in diesem Sinne sind die Anzahl der Vollgeschosse, die
Grundfläche, die Höhe der baulichen Anlage sowie das Verhältnis der überbauten
Fläche zur umliegenden Freifläche (BayVGH, Urt. v. 12.12.2013, 2 B 13.13.1995, juris Rn. 19; VG München,
Urt. v. 10.10.2016, M 8 K
15.4275, juris Rn. 21).
Aus der Begründung ist lediglich auf die komplette Versiegelung des
Grundstücks als wertbarer Maßfaktor eingegangen.
Unter Berücksichtigung des gesamten
Versiegelungsgrads (Verhältnis überbaute plus versiegelte Fläche zur
Grundstücksfläche) auf den Grundstücken der FI.Nrn. 2961, 2962, 2965, 2955/8 erscheint ein Einfügen bei dem Bauvorhaben in Bezug auf die Baudichte und die Gesamtversiegelung gegeben.
Bei dem Grundstück der FI.Nr. 142/1 mit einer Grundstücksfläche von 958 qm und einer errechneten Grundfläche von 473,55 qm ergibt sich eine GRZ von 0,49. Die GRZ des gegenständlichen Bauvorhabens beträgt 0,39. Auch im Hinblick auf die GRZ II (siehe Orientierung § 17 BauNVO) mit 0,80 beim gegenständlichen Bauvorhaben ergibt sich keine höhere Versieglung wie auf den Grundstücken der FI.Nrn. 2955/8, 2961, 2962, 2965, 2960/2 und 142/1.
Insgesamt fügt sich nach Auffassung des Landratsamtes Landsberg
am Lech das Bauvorhaben
nach seiner Art und Maß (Anzahl der Vollgeschosse, die Grundfläche, die Höhe
der baulichen Anlage sowie das Verhältnis der überbauten Fläche)
in die Eigenart der näheren
Umgebung ein. Die planungsrechtliche Zulässigkeit ist somit gegeben.
Die weiteren Punkte in der Begründung des Bürgerbegehrens betreffen keine bauplanungsrechtlichen Gründe und unterliegen daher nicht dem Prüfumfang des § 34 BauGB. Auch die Mitteilung der Gemeinde, dass das zu errichtende Gebäude innerhalb des Sanierungsgebiets "Ortskern" liegt kann die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens nicht ändern, lediglich den Grundstückeigentümer im Rahmen der Anforderungen die sich aus der Sanierungssatzung ergeben, einschränken.
Beschluss:
Aus den sich aus o.a. Sachverhalt ergebenden Gründen erteilt der Gemeinderat das gemeindliche Einvernehmen.