Sachverhalt:

 

Der Gemeinderat Denklingen hat am 09.09.2020 den Aufstellungsbeschluss für die Aufstellung der 32. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Bürger gemäß § 3 (1) BauGB fand im Rahmen der Auslegung der Planunterlagen (Entwurf in der Fassung vom 21.07.2021, gebilligt in der Sitzung vom 21.07.2021) im Rathaus Denklingen vom 22.07.2021 bis 01.09.2021 statt.

Die Öffentlichkeit hatte dabei die Gelegenheit zur Stellungnahme.

 

Mit E-Mail vom 22.07.2021 wurden die Träger öffentlicher Belange aufgefordert, zum Entwurf in der Fassung vom 21.07.2021 bis zum 01.09.2021 gemäß § 4 (1) BauGB Stellung zu nehmen.

 

Folgende 49 Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt:

-     Amt für ländliche Entwicklung, München

-     Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck

-     Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren

-     Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q, München

-     Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung München

-     Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg

-     Bund Naturschutz, Kreisgruppe Landsberg am Lech

-     Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Geschäftsbereich Verwaltungsaufgaben, Nürnberg

-     DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München

-     Deutsche Post, Immobilienservice GmbH, München

-     Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, Kempten

-     Gemeinde Altenstadt

-     Gemeinde Apfeldorf

-     Gemeinde Bidingen

-     Gemeinde Fuchstal

-     Gemeinde Hohenfurch

-     Gemeinde Kinsau

-     Gemeinde Osterzell

-     Gemeinde Reichling

-     Gemeinde Schwabsoien

-     Gemeinde Vilgertshofen

-     Handwerkskammer für München und Oberbayern, München

-     Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München

-     Katholisches Pfarramt Denklingen

-     Katholisches Pfarramt Epfach

-     Kreishandwerkerschaft, Landsberg am Lech

-     Kreisheimatpflegerin, Dr. Heide Weißhaar-Kiem, Landsberg am Lech

-     Kreisjugendring Landsberg am Lech

-     Landesbund für Vogelschutz Bayern e.V., Schondorf am Ammersee

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Abt. Gesundheit und Prävention, Landsberg am Lech

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Kreisjugendamt, Landsberg am Lech

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am Lech

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech

-     E.ON Wasserkraft GmbH, Werksleitung Lech, Landsberg am Lech

-     Lechwerke AG, Augsburg

-     Markt Kaltental

-     Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München

-     Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München

-     Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München

-     Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München

-     Regionaler Planungsverband München

-     Staatliches Bauamt Weilheim i.OB

-     Vermessungsamt Landsberg am Lech

-     Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB

-     Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn

-     Zweckverband zur Abwasserbeseitigung der Fuchstalgemeinden, Denklingen

 

Im Rahmen der Beteiligung der Bürger ist keine Stellungnahme eingegangen.

 

Von folgenden 21 Behörden, bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden im Verfahren § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen abgegeben:

-     Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck, Stellungnahme vom 29.07.2021

-     Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren, Stellungnahme vom 16.08.2021

-     Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q, München, Schreiben vom 19.08.2021

-     Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg, E-Mail vom 26.07.2021

-     DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München, Schreiben vom 19.08.2021

-     Gemeinde Altenstadt, Stellungnahme vom 26.08.2021

-     Gemeinde Osterzell, Stellungnahme vom 05.08.2021

-     Gemeinde Schwabsoien, Stellungnahme vom 19.08.2021

-     Handwerkskammer für München und Oberbayern, München, Schreiben vom 01.09.2021

-     Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München, E-Mail vom 29.07.2021

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 26.07.2021

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 01.09.2021

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech, E-Mail vom 29.07.2021

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 06.08.2021

-     Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München, Schreiben vom 05.08.2021

-     Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München, Schreiben vom 04.08.2021

-     Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München, Schreiben vom 17.08.2021

-     Regionaler Planungsverband München, E-Mail vom 10.08.2021

-     Staatliches Bauamt Weilheim i.OB, E-Mail vom 26.07.2021

-     Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB, E-Mail vom 27.08.2021

-     Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, Schreiben vom 22.07.2021

 

 

Folgende 14 Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange haben zwar eine Stellungnahme abgegeben, jedoch weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht, die beschlussmäßig zu behandeln wären:

-     Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck, Stellungnahme vom 29.07.2021

-     Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren, Stellungnahme vom 16.08.2021

-     Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg, E-Mail vom 26.07.2021

-     Gemeinde Osterzell, Stellungnahme vom 05.08.2021

-     Gemeinde Schwabsoien, Stellungnahme vom 19.08.2021

-     Handwerkskammer für München und Oberbayern, München, Schreiben vom 01.09.2021

-     Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München, E-Mail vom 29.07.2021

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 01.09.2021

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech, E-Mail vom 29.07.2021

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 06.08.2021

-     Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München, Schreiben vom 05.08.2021

-     Regionaler Planungsverband München, E-Mail vom 10.08.2021

-     Staatliches Bauamt Weilheim i.OB, E-Mail vom 26.07.2021

-     Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, Schreiben vom 22.07.2021

 

 

Beschlussmäßig zu behandelnde Anregungen bzw. Einwendungen liegen von folgenden 7 Behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange vor:

-     Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q, München, Schreiben vom 19.08.2021

-     DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München, Schreiben vom 19.08.2021

-     Gemeinde Altenstadt, Stellungnahme vom 26.08.2021

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 26.07.2021

-     Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München, Schreiben vom 04.08.2021

-     Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München, Schreiben vom 17.08.2021

-     Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB, E-Mail vom 27.08.2021

 

 

Zur Information: Keine Äußerung ist eingegangen von folgenden 28 Behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange:

-     Amt für ländliche Entwicklung, München

-     Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung München

-     Bund Naturschutz, Kreisgruppe Landsberg am Lech

-     Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Geschäftsbereich Verwaltungsaufgaben, Nürnberg

-     Deutsche Post, Immobilienservice GmbH, München

-     Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, Kempten

-     Gemeinde Apfeldorf

-     Gemeinde Bidingen

-     Gemeinde Fuchstal

-     Gemeinde Hohenfurch

-     Gemeinde Kinsau

-     Gemeinde Reichling

-     Gemeinde Vilgertshofen

-     Katholisches Pfarramt Denklingen

-     Katholisches Pfarramt Epfach

-     Kreishandwerkerschaft, Landsberg am Lech

-     Kreisheimatpflegerin, Dr. Heide Weißhaar-Kiem, Landsberg am Lech

-     Kreisjugendring Landsberg am Lech

-     Landesbund für Vogelschutz Bayern e.V., Schondorf am Ammersee

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Abt. Gesundheit und Prävention, Landsberg am Lech

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Kreisjugendamt, Landsberg am Lech

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am Lech

-     E.ON Wasserkraft GmbH, Werksleitung Lech, Landsberg am Lech

-     Lechwerke AG, Augsburg

-     Markt

-     Äußerer Wirtschaftsraum München

-     Vermessungsamt Kaltental

-     Planungsverband Landsberg am Lech

-     Zweckverband zur Abwasserbeseitigung der Fuchstalgemeinden, Denklingen

 

Beschluss:

 

Würdigung der Stellungnahmen:

 

Im Folgenden werden die wesentlichen Aussagen der eingegangenen Stellungnahmen gewürdigt und Beschlussvorschläge formuliert.

Die Stellungnahmen werden dem Gemeinderat als Anhang zur Verfügung gestellt.

 

A    Stellungnahmen im Rahmen der Bürgerbeteiligung

 

Es ist keine Stellungnahmen eingegangen.

 

 

B    Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange

 

Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange, die zwar eine Stellungnahme abgegeben haben, jedoch weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht haben (siehe o.a. Auflistung):

 

Beschluss:

Die Stellungnahmen der oben aufgeführten Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen.

Auswirkungen auf die Planung sind nicht ersichtlich.

 

 

C    Beschlussmäßig zu behandelnde Anregungen bzw. Einwendungen

 

 

1) Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q, München, Schreiben vom 19.08.2021

 

Wortlaut der Stellungnahme:

 

Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet  (B  Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:

 

Bodendenkmalpflegerische Belange:

Im oben genannten Planungsgebiet befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft zweier bekannter Bodendenkmäler

·         D-1-8131-0017 Verebnete Grabhügel vorgeschichtlicher Zeitstellung FlstNr. 1321; 1322 [Gmkg. Epfach]

·         D-1-8131-0004 Verebnete Grabhügel vorgeschichtlicher Zeitstellung FlstNr. 1311; 1312; 1313 [Gmkg. Epfach]

 

Die weitere Ausdehnung der Grabhügelfelder ist im Bereich des Vorhabens mit hoher Wahrscheinlichkeit zu vermuten. Der im Entwurf des BP enthaltene Hinweis auf Art. 8 BayDschG ist daher nicht ausreichend.

 

Bodendenkmäler sind gem. Art. 1 BayDSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Der ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt aus Sicht des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege Priorität. Weitere Planungsschritte sollten diesen Aspekt bereits berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken.

 

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege empfiehlt eine Umplanung des Vorhabens zu prüfen, um Eingriffe in die Denkmalsubstanz zu vermeiden oder zu verringern. Dies könnte z.B. durch Verlagerung/Umplanung des Vorhabens an einen anderen Standort geschehen. Bei der Auswahl von aus denkmalfachlicher Sicht geeigneten Standorten berät das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege gerne. Kontakt zuständiger Referent

Fachliche Hinweise entnehmen Sie bitte auch unserer Broschüre „Bodendenkmäler in Bayern. Hinweise für die kommunale Bauleitplanung“

(https://www.blfd.bayern.de/mam/abteilungen_und_aufgaben/bodendenkmalpflege/kommunale_bauleitplanung/2018 broschuere_kommunale- bauleitplanung.pdf)

 

Eine Orientierungshilfe bietet der öffentlich unter http://www.denkmal.bayern.de zugängliche Bayerische Denkmal-Atlas. Darüber hinaus stehen die digitalen Denkmaldaten für Fachanwender als Web Map Service (WMS) zur Verfügung und können so in lokale Geoinformationssysteme eingebunden werden. Die URL dieses Geowebdienstes lautet:

https://geoservices.bayern.de/wms/v1/ogc denkmal.cgi

 

Bitte beachten Sie, dass es sich bei o.g. URL nicht um eine Internetseite handelt, sondern um eine Schnittstelle, die den Einsatz entsprechender Software erfordert.

 

Es ist daher erforderlich, die genannten Bodendenkmäler nachrichtlich in der markierten Ausdehnung in den Bebauungsplan zu übernehmen, in der Begründung aufzuführen sowie auf die besonderen Schutzbestimmungen hinzuweisen (gem. § 9 Abs. 6 BauGB) und im zugehörigen Kartenmaterial ihre Lage und Ausdehnung zu kennzeichnen (PlanzV 90 14.3).

Die aktuellen Denkmalflächen können durch den WMS-Dienst heruntergeladen werden.

 

Sollte nach Abwägung aller Belange im Fall der oben genannten Planung keine Möglichkeit bestehen, Bodeneingriffe durch Umplanung vollständig oder in großen Teilen zu vermeiden bzw. ist eine konservatorische Überdeckung des Bodendenkmals nicht möglich, ist als Ersatzmaßnahme eine archäologische Ausgrabung durchzuführen.

 

Wir bitten Sie folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:

 

Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.

 

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren die fachlichen Anforderungen formulieren.

 

Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise:

 

Archäologische Ausgrabungen können abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen und müssen frühzeitig geplant werden. Hierbei sind Vor- und Nachbereitung der erforderlichen Arbeiten zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde, bei Grabfunden auch Anthropologie). 

Ist eine archäologische Ausgrabung nicht zu vermeiden, soll bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl.  BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2). 

Wir bitten darum, die Entscheidungsgremien mit diesem Hinweis zu befassen und stehen für die Erläuterung der  Befunderwartung  und  der damit verbundenen Kostenbelastung aus derzeitiger fachlicher  Sicht  gerne zur Verfügung.

Fachliche Hinweise zur Abstimmung kommunaler Planungen mit Belangen der Bodendenkmalpflege   entnehmen                Sie          auch      bitte      der         Broschüre „Bodendenkmäler in Bayern. Hinweise für die kommunale Bauleitplanung.“

(https://www.blfd.bayern.de/mam/abteilungen_und_aufgaben/bodendenkm alpflege/kommunale_bauleitplanung/2018_broschuere_kommunale- bauleitplanung.pdf)

 

Als Alternative zur archäologischen Ausgrabung kann in bestimmten Fällen eine Konservatorische Überdeckung der Bodendenkmäler in Betracht gezogen werden. Eine Konservatorische Überdeckung ist oberhalb des Befundhorizontes und nur nach Abstimmung mit dem BLfD zu realisieren (z.B. auf Humus oder kolluvialer Überdeckung). Vgl. zur Anwendung, Ausführung und Dokumentation einer Konservatorischen Überdeckung

https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/d okuvorgaben_april_2020.pdf sowie

https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/d okuvorgaben_april_2020.pdf, der Punkt 1.12 Dokumentation einer Konservatorischen Überdeckung. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege berät in Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde bei der Prüfung alternativer Planungen unter denkmalfachlichen Gesichtspunkten.

 

Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage:

https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/r echtliche_grundlagen_überplanung_bodendenkmäler.pdf

(Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).

 

In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008, 1234- 1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“]) vorzunehmen.

 

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.

 

Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

 

Abwägung:

 

Eine Umplanung oder alternative Standorte sind nicht möglich. Die Fläche ist im Standortkonzept der Gemeinde als geeignete Fläche dargestellt. Zudem liegt sie an der Bahntrasse Landsberg – Schongau. Damit ist sie gemäß EEG förderfähig und entspricht den Grundsätzen B IV 7.4 G des Regionalplans der Region München und 7.1.3 G des Landesentwicklungsprogramms Bayern. Gemäß „PV-Förderkulisse benachteiligter Gebiete (EEG)“, befindet sich der Standort auch innerhalb der benachteiligten Gebiete.

Über das vorhandene Mittelspannungskabel kann die Anlage ohne größeren Aufwand erschlossen werden.

Für den Bau der Photovoltaikanlage werden keine großflächigen Fundamente benötigt. Die Module werden auf Ständern montiert, die im Boden verankert werden. Zusätzlich werden Kabeltrassen verlegt.

Im Rahmen der Bauleitplanung werden Probegrabungen unter archäologischer Begleitung durchgeführt.

Der Hinweis auf Art 7 BayDSchG und die erforderliche denkmalrechtliche Erlaubnis wird ergänzt. Die fehlenden Bodendenkmäler werden in der Planzeichnung ergänzt.

 

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und teilweise zurückgewiesen. Die Gemeinde hält an der Planung fest. Die Planunterlagen werden gemäß Sachvortrag ergänzt.

 

 

 

2) DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München, Schreiben vom 19.08.2021

 

Wortlaut der Stellungnahme:

 

Die DB AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG und DB Energie GmbH bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme zur o. g. Bauvoranfrage.

 

Gegen die geplante Bauleitplanung bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen/Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken.

 

Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und die Leichtigkeit des Eisenbahnverkehres auf der angrenzenden Bahnstrecke nicht gefährdet oder gestört werden.

 

Die Eisenbahnen sind nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahnstruktur sicher zu bauen und in einem betriebssicheren Zustand zu halten (§ 4 Absatz 3 Allgemeines Eisenbahngesetz – AEG).

 

Durch die Inhalte, Festlegungen und Zielsetzungen der Bauleitplanung dürfen der gewöhnliche Betrieb der bahnbetriebsnotwendigen Anlagen einschließlich der Maßnahmen zur Wartung und Instandhaltung sowie Maßnahmen zu Umbau, Erneuerung oder ggf. notwendiger Erweiterungen keinesfalls verzögert, behindert oder beeinträchtigt werden.

 

Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn weiterhin im öffentlichen Interesse zweifelsfrei und ohne Einschränkungen zu gewähren.

 

Es muss weiterhin möglich sein, dass die Bahnstrecken bedarfsgerecht ausgebaut werden kann. Es dürfen daher keinerlei Festsetzungen getroffen werden, die dieser Planung entgegenstehen. 

 

1. Immobilienrelevante Belange

 

Es befinden sich keine Flächen der DB AG im Geltungsbereich des Bebauungsplans.

 

Aus den eingereichten Unterlagen gehen keine Hinweise auf bestehende Vereinbarungen zu Gunsten der DB AG und der mit dieser nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen (Dienstbarkeiten, schuldrechtliche Vereinbarungen etc.) hervor. Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche übernommenen Verpflichtungen und Verzichte zu Gunsten der Unternehmen des DB Konzerns –auch soweit sie nicht dinglich gesichert sind-, vom Antragsteller und dessen Rechtsnachfolger vollumfänglich zu berücksichtigen sind. Veränderungen und Maßnahmen an Dienstbarkeitsanlagen bzw. Bahnbetriebsanlagen dürfen nicht ohne Genehmigung des Dienstbarkeitsberechtigten bzw. des Anlagenverantwortlichen erfolgen. Wir bitten Sie, die Unterlagen daraufhin zu prüfen. 

 

Besteht ein entsprechender Sachverhalt, so sind die für die Beurteilung der zu entscheidenden Fragen erforderliche Angaben zu ergänzen und uns erneut zur Stellungnahme vorzulegen. Ergeben sich zu einem späteren Zeitpunkt Auswirkungen auf Eisenbahnbetriebsanlagen, behalten wir uns weitere Bedingungen und Auflagen vor. 

 

Bei vorübergehender Inanspruchnahme von bahneigenen Flächen durch Dritte ist vor Beginn der Baumaßnahme eine vertragliche Regelung erforderlich. Bahnflächen dürfen ohne vertragliche Regelung nicht in Anspruch genommen werden.

 

2. Infrastrukturelle Belange

 

Hinweise DB Netz AG, Fachbereich Fahrbahn:

 

Dem Bebauungsplan Freiflächenphotovoltaikanlage kann nur zugestimmt werden, wenn folgende Änderungen eingearbeitet werden:

 

·         Die Sichtflächen des nicht technisch gesicherten Bahnüberganges Str. 5365 Bahn-km 18,758 sind ständig freizuhalten. Verantwortlich ist hier die Gemeinde Denklingen als Straßenbaulastträger.

·         Die betroffene Sichtfläche im IV. Quadrant: Vom Sichtpunkt (20 m vor dem Andreaskreuz (AK) muss die Bahnlinie auf 360 m frei einsehbar sein.

·         In der Sichtfläche ist keine Bebauung mit einer Freiflächenphotovoltaikanlage und auch keine Bepflanzung möglich.

·         Sinnvoll wäre es, an der Sichtflächengrenze einen Zaun zu errichten und eine Bepflanzung innerhalb des Zaunes anzuordnen.

·         Die Sichtfläche ist auch während den Bauarbeiten ständig freizuhalten (kein Baufahrzeuge, Erdhaufen etc.).

·         Der Bebauungsplan ist dementsprechend abzuändern (siehe Anlage: 5365 BÜ km 18,758 Sichtfläche IV. Q.)

·         Im Räumbereich des BÜ (27 m vor dem AK) darf keine Zufahrt zum betroffenen Grundstück Flurstück-Nr.: 1320, Gem. Epfach, angeordnet werden.

 

Siehe hierzu die beiliegende Anlage bezüglich Sichtflächen.

 

Bitte wenden Sie sich bei Rückfragen an die DB Netz AG.

 

Hinweise DB Netz AG, Fachbereich Konstruktiver Ingenieurbau:

 

Der Feldweg zwischen der Bahnlinie und dem Grundstück, Flurstück-Nr. 1320, Gem. Epfach, muss wie im Plan dargestellt, erhalten bleiben.

 

Allgemeine Hinweise:

 

Photovoltaik- bzw. Solaranlagen sind blendfrei zum Bahnbetriebsgelände hin zu gestalten. Sie sind in ihrer Farbgebung und Strahlrichtung so anzuordnen, dass jegliche Signalverwechslung und Blendwirkung ausgeschlossen ist. Sollte sich nach der Inbetriebnahme eine Blendung herausstellen, so sind vom Bauherrn entsprechende Abschirmungen anzubringen.

 

Es ist jederzeit zu gewährleisten, dass durch Bau, Bestand und Betrieb der Photovoltaikanlage keinerlei negativen Auswirkungen auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs (z.B. Sichteinschränkungen der Trieb-fahrzeugführer durch z.B. Blendungen, Reflexionen) entstehen können und dass die Lärmemissionen des Schienenverkehrs nicht durch Reflektionseffekte erhöht werden.

 

Die Deutsche Bahn AG sowie die auf der Strecke verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen sind hinsichtlich Bremsstaubeinwirkungen durch den Eisenbahnbetrieb (z. B. Bremsabrieb) sowie durch Instandhaltungsmaßnahmen (z.B. Schleifrückstände beim Schienenschleifen) von allen Forderungen freizustellen.

 

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus Schäden und Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit der Anlage (Schattenwurf usw.), die auf den Bahnbetrieb zurückzuführen sind, keine Ansprüche gegenüber der DB AG sowie bei den auf der Strecke verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen geltend gemacht werden können. Bei mit 110 kV – Bahnstromleitungen überspannten Anlagen ist die DB bei allen witterungsbedingten Ereignissen, z.B. Eisabfall von den Seilen der Hochspannungsleitung, von allen Forderungen freizustellen. 

 

Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Immissionen und Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug, Bremsstaub, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.). Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauherren auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw. vorzunehmen.

 

Bei Bauarbeiten in Bahnnähe sind Sicherheitsauflagen aus dem Eisenbahnbetrieb zu beachten. Die Einholung und Einhaltung dieser Sicherheitsauflagen obliegt dem Bauherrn im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht. Zur Abstimmung der Sicherung gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb sind die Bauantragsunterlagen der DB AG (Eingangsstelle DB Immobilien) vorzulegen.

 

Bei Bauarbeiten in Gleisnähe sind die Veröffentlichungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung DGUV Vorschrift 1, DGUV Vorschrift 4, DGUV Vorschrift 53, DGUV Vorschrift 72, DGUV Regel 101-024, DGUV Vorschrift 78, DV 462 und die DB Konzernrichtlinien 132.0118, 132.0123 und 825 zu beachten.

 

Wenn Sicherheitsabstände zu Bahnbetriebsanlagen unterschritten werden müssen, sind nach Art der jeweiligen Gefährdung geeignete Maßnahmen mit der DB Netz AG abzustimmen und zu vereinbaren. Die erforderlichen Nachweise und Planungen sind vorher zur Prüfung der DB Netz AG vorzulegen. Die DB Netz AG legt die Schutzmaßnahmen und mögliche Standsicherheitsnachweise für Bauwerke fest, die dann bindend zu beachten sind.

 

Der Deutschen Bahn AG dürfen durch das Vorhaben keine Nachteile und keine Kosten entstehen. Anfallende Kosten sind vom Antragsteller zu übernehmen.

 

Es wird hiermit auf § 64 EBO hingewiesen, wonach es verboten ist, Bahnanlagen, Betriebseinrichtungen oder Fahrzeuge zu beschädigen oder zu verunreinigen, Schranken oder sonstige Sicherungseinrichtungen unerlaubt zu öffnen, Fahrthindernisse zu bereiten oder andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.

 

Das Planen, Errichten und Betreiben der geplanten baulichen Anlagen hat nach den anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der gültigen Sicherheitsvorschriften, technischen Bedingungen und einschlägigen Regelwerke zu erfolgen.

 

Ein widerrechtliches Betreten und Befahren des Bahnbetriebsgeländes sowie sonstiges Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen ist gemäß § 62 EBO unzulässig und durch geeignete und wirksame Maßnahmen grundsätzlich und dauerhaft auszuschließen. Dies gilt auch während der Bauzeit.

 

Ein unbefugtes Betreten des Gleis- bzw. Gefahrenbereichs ist evtl. durch geeignete Maßnahmen vor während und nach den Bauarbeiten (Zaun) erforderlich.

 

Grundsätzlich ist für Baumaßnahmen bei elektrifizierten Strecken ein Abstand von 7,5 m zum Gleisbereich einzuhalten.

 

Wir weisen darauf hin, dass gegenüber allen stromführenden Teilen Sicherheitsabstände bzw. Sicherheitsvorkehrungen nach VDE 0115 Teil 3, DB-Richtlinie 997.02 und sonstigen anerkannten Regeln der Technik vorzusehen und einzuhalten sind.

 

Alle Neuanpflanzungen im Nachbarbereich von Bahnanlagen, insbesondere Gleisen, müssen den Belangen der Sicherheit des Eisenbahnbetriebes entsprechen. Zu den Mindestpflanzabständen ist die DB Konzernrichtlinie (Ril) 882 „Handbuch Landschaftsplanung und Vegetationskontrolle“ zu beachten. 

 

Die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit aller durch die geplanten Baumaßnahmen und das Betreiben der baulichen Anlagen betroffenen oder beanspruchten Betriebsanlagen der Eisenbahn ist ständig und ohne Einschränkungen, auch insbesondere während der Baudurchführung, zu gewährleisten.

 

Bei Bepflanzungen ist grundsätzlich zu beachten, dass Abstand und Art der Bepflanzung entlang der Bahnstrecke so gewählt werden müssen, dass diese bei Windbruch nicht in die Gleisanlagen fallen können. Der Mindestpflanzabstand zur nächstliegenden Gleisachse ergibt sich aus der Endwuchshöhe und einem Sicherheitsabstand von 2,50 m. Diese Abstände sind durch geeignete Maßnahmen (Rückschnitt u.a.) ständig zu gewährleisten.

 

Wir weisen auf die Verkehrssicherungspflicht (§ 823 ff. BGB) des Grundstückseigentümers hin. Soweit von bestehenden Anpflanzungen Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebes und der Verkehrssicherheit ausgehen können, müssen diese entsprechend angepasst oder beseitigt werden. Bei Gefahr in Verzug behält sich die Deutsche Bahn das Recht vor, die Bepflanzung auf Kosten des Eigentümers zurückzuschneiden bzw. zu entfernen.

 

Bezüglich einer möglichen Beeinträchtigung, bedingt durch den Aufwuchs auf dem angrenzenden Bahngelände, können keinerlei Forderungen durch den Grundstückseigentümer oder dessen Rechtsnachfolger an die Deutsche Bahn AG gestellt werden.

 

Baumaterial, Bauschutt etc. dürfen nicht auf Bahngelände zwischen- oder abgelagert werden. Lagerungen von Baumaterialien entlang der Bahngeländegrenze sind so vorzunehmen, dass unter keinen Umständen Baustoffe / Abfälle in den Gleisbereich (auch durch Verwehungen) gelangen. 

 

Bei Abbrucharbeiten ist die Staubentwicklung in Grenzen zu halten. Sie darf die freie Sicht im Bereich der Gleisanlagen, insbesondere des Bahnübergangs, nicht einschränken. 

 

Sollte mit Wasser zur Vermeidung der Staubemissionen gearbeitet werden, so ist in jedem Fall eine Lenkung des Wasserstrahls auf die Bahnanlage auszuschließen. Es muss in jedem Fall dafür gesorgt werden, dass keine Teile der Abbruchmassen auf die Bahnanlage (Gleisbereich) gelangen können (Vermeidung von Betriebsgefährdungen).

 

Bei Planung von Lichtzeichen und Beleuchtungsanlagen (z.B. Baustellenbeleuchtung, Parkplatzbeleuchtung, Leuchtwerbung aller Art etc.) in der Nähe der Gleise oder von Bahnübergängen etc. hat der Bauherr sicherzustellen, dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausgeschlossen sind und Verfälschungen, Überdeckungen und Vortäuschungen von Signalbildern nicht vorkommen.

 

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass Einleitungen auf Bahngrund nicht zugestimmt werden.

 

Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer dürfen nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet werden. Einer Versickerung in Gleisnähe kann nicht zugestimmt werden. Es dürfen keine schädlichen Wasseranreicherungen im Bahnkörper auftreten.

 

Bahneigene Durchlässe und Entwässerungsanlagen dürfen in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden (DB Konzernrichtlinie 836.4601 ff.). Ein Zugang zu diesen Anlagen für Inspektions-, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen ist sicherzustellen.

 

Die Vorflutverhältnisse (Bahnseitengraben) dürfen durch die Baumaßnahme, Baumaterialien, Erdaushub etc. nicht verändert werden.

 

Die Bauarbeiten müssen grundsätzlich außerhalb des Einflussbereichs von Eisenbahnverkehrslasten (Stützbereich) durchgeführt werden. 

 

Bei Bauausführungen unter Einsatz von Bau- / Hubgeräten (z.B. (Mobil-) Kran, Bagger etc.) ist das Überschwenken der Bahnfläche bzw. der Bahnbetriebsanlagen mit angehängten Lasten oder herunterhängenden Haken verboten. Die Einhaltung dieser Auflagen ist durch den Bau einer Überschwenkbegrenzung (mit TÜV-Abnahme) sicher zu stellen. Die Kosten sind vom Antragsteller bzw. dessen Rechtsnachfolger zu tragen.

 

Können bei einem Kraneinsatz oder Baggereinsatz Betriebsanlagen der Eisenbahn überschwenkt werden, so ist mit der DB Netz AG eine kostenpflichtige Kranvereinbarung abzuschließen, die mind. 8 Wochen vor Kranaufstellung zu beantragen ist. Auf eine ggf. erforderliche Bahnerdung wird hingewiesen.

 

Der Antrag zur Kranaufstellung ist mit Beigabe der Konzernstellungnahme der DB zum Vorhaben bei der DB Netz AG einzureichen. Generell ist auch ein maßstäblicher Lageplan (M 1:1000) mit dem vorgesehenen Schwenkradius vorzulegen.

 

Bei Einsatz eines Baggers ist ein Sicherheitsabstand von >= 5,0 m zum Gleis einzuhalten, ansonsten ist eine Absicherung des Baggers mit Sicherungsplan und Sicherungsfirma erforderlich.

 

Bahngrund darf weder im noch über dem Erdboden überbaut werden. Grenzsteine sind vor Baubeginn zu sichern. Sie dürfen nicht überschüttet oder beseitigt werden. Erforderlichenfalls sind sie zu Lasten des Bauherrn neu einzumessen und zu setzen.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass auf oder im unmittelbaren Bereich von DB Liegenschaften jederzeit mit dem Vorhandensein betriebsnotwendiger Kabel, Leitungen oder Verrohrungen gerechnet werden muss. Im angefragten Bereich sind keine Kabel bekannt.

 

Auf Strafverfolgung nach StGB §§ 315, 316, 316b und 317 bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Beschädigung von Kabeln der Deutschen Bahn AG wird ausdrücklich hingewiesen.

 

Der Bauherr ist verpflichtet, die örtlich zuständigen Versorgungsunternehmen (Strom, Gas, Wasser, Kanal usw.) über evtl. vorhandene Kabel oder Leitungen selbst zu befragen und deren Lage örtlich festzulegen.

 

Die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit aller durch die Errichtung und die geplante Maßnahme betroffenen oder beanspruchten Betriebsanlagen der Eisenbahn ist ständig und ohne Einschränkungen, auch insbesondere während der Baudurchführung, zu gewährleisten. 

 

Bei allen Arbeiten im Bereich von Anlagen der Eisenbahnen des Bundes (EdB) ist das bautechnische Regelwerk der DB Netz AG in Verbindung mit der „Eisenbahnspezifischen Liste Technischer Baubestimmungen“ (ELTB) der Deutschen Bahn AG zu beachten.

 

Bei Planungs- und Bauvorhaben in räumlicher Nähe zu Bahnbetriebsanlagen ist zum Schutz der Baumaßnahme und zur Sicherung des Eisenbahnbetriebs das Einhalten von Sicherheitsabständen zwingend vorgeschrieben. 

 

Gegenüber allen stromführenden Teilen sind Sicherheitsabstände bzw. Sicherheitsvorkehrungen nach VDE 0115 Teil 3, DB-Richtlinie 997.02 einzuhalten bzw. vorzusehen.

 

Bei allen Arbeiten und festen Bauteilen in der Nähe unter Spannung stehender, der Berührung zugänglicher Teile der Oberleitung ist von diesen Teilen auf Baugeräte, Kräne, Gerüste und andere Baubehelfe, Werkzeuge und Werkstücke nach allen Richtungen ein Sicherheitsabstand einzuhalten (DIN EN 50122-1 (VDE 0115-3): 2011-09 und DB Richtlinien 997.0101 Abschnitt 4 und 132.0123A01 Abschnitt 1)

 

Bei Bauarbeiten in Bahnnähe sind Sicherheitsauflagen aus dem Eisenbahnbetrieb zu beachten. Die Einholung und Einhaltung dieser Sicherheitsauflagen obliegt dem Bauherrn im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht. 

 

Werden, bedingt durch das o.g. Vorhaben Kreuzungen von Bahnstrecken mit Kanälen, Wasserleitungen usw. erforderlich, so sind hierfür entsprechende kostenpflichtige Kreuzungs- bzw. Gestattungsanträge bei DB AG, DB Immobilien, Team Leitungskreuzung bzw. Team Gestattungen zu stellen.

  

Informationen zu Leitungskreuzungen, Antragstellung und dem Prüfverfahren sind im Internet unter folgender Adresse abrufbar:

http://www.deutschebahn.com/de/geschaefte/immobilien/Verlegung_von_Leitungen.html.

 

Seit dem 01.07.2020 können Sie Ihren Antrag auf Leitungskreuzung auch online bei uns einreichen. Bitte nutzen Sie dafür folgenden Link:

https://onlineportal.extranet.deutschebahn.com/f?p=116:LOGIN_DESKTOP

 

Wir verweisen auf die Sorgfaltspflicht des Bauherrn. Für alle zu Schadensersatz verpflichtenden Ereignisse, welche aus der Vorbereitung, der Bauausführung und dem Betrieb des Bauvorhabens abgeleitet werden können und sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahn auswirken, kann sich eine Haftung des Bauherrn ergeben. Wir bitten Sie als Bauherrn, in Ihrem eigenen Interesse, dafür zu sorgen, dass Ihre Auftragnehmer bzw. die den Bau ausführenden Personen über die in dieser Zustimmung aufgeführten Bedingungen sowie die Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb in geeigneter Weise unterrichtet werden. Ferner ist darauf hinzuwirken, dass die Bedingungen und Hinweise auch eingehalten werden.

 

Für Schäden, die der DB aus der Maßnahme entstehen, haftet der Planungsträger im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und gegebenenfalls in vollem Umfang. 

 

Schlussbemerkungen

 

Die Richtlinien der DB sind kostenpflichtig unter der folgenden Adresse zu beziehen:

 

DB Kommunikationstechnik GmbH 

Medien- und Kommunikationsdienste, 

Informationslogistik, 

 

Sollten sich zu einem späteren Zeitpunkt Auswirkungen auf den Bahnbetrieb ergeben, so behält sich die DB AG weitere Auflagen und Bedingungen vor.

 

Wir bitten Sie, uns an dem weiteren Verfahren zu beteiligen und uns zu gegebener Zeit das Abwägungsergebnis zu übersenden.

 

+++++++ Wir bitten um Beachtung, dass wir trotz der aktuellen Corona-Virus-Pandemie bemüht sind, die Bearbeitung der Beteiligungen der DB AG und ihrer Konzernunternehmen im Rahmen von Planungs- und Bauvorhaben Dritter innerhalb der gesetzlichen bzw. behördlichen Fristen zu bearbeiten, dies aber aufgrund der aktuellen Situation nicht durchgehend gewährleistet werden kann.

 

Wir bitten diesbezüglich um Verständnis und um Berücksichtigung in den betroffenen Verfahren. +++++++

 

+++ Datenschutzhinweis: Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die in Stellungnahmen des DB Konzerns enthaltenen personenbezogenen Daten von DB Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Vor- und Nachname, Unterschriften, Telefon, E-Mail-Adresse, Postanschrift) vor der öffentlichen Auslegung (insbesondere im Internet) geschwärzt werden müssen. +++

 

*** NEU bei DB Immobilien ***

XXX steht Ihnen bei allgemeinen Fragen rund um das Thema Beteiligungen der DB bei  Bauantrags- / Planungs- und Kabelauskunftsverfahren ab sofort gerne zur Verfügung. 

Nutzen Sie dafür folgenden Link oder den QR Code:   

https://www.deutschebahn.com/de/geschaefte/immobilien/-Hallo-und-herzlich-willkommen-bei-der-DB-AG-DB-Immobilien-5750618

 

 

Für Rückfragen zu diesem Verfahren, die Belange der Deutschen Bahn AG betreffend, bitten wir Sie, sich an den Mitarbeiter des Kompetenzteams Baurecht zu wenden.

 

 

 

 

 

Abwägung

Zu 1.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Zu 2.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen den nachfolgenden Bebauungsplan werden dort behandelt.

 

Beschluss:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht erforderlich.

 

 

 

3) Gemeinde Altenstadt, Stellungnahme vom 26.08.2021

 

 

Wortlaut der Stellungahme:

 

Die Gemeinde Altenstadt regt an, bei der Ausweisung von Sonderbaugebieten Photovoltaik auf den schonenden und sparsamen Verbrauch landwirtschaftlicher Flächen zu achten. Die Mehrfachnutzung von Flächen durch Gebäude und Photovoltaikanlagen wäre eine deutlich bessere Variante.

 

Abwägung:

Die Gemeinde Denklingen hat im Vorfeld eine Standortanalyse für Freiflächenphotovoltaik-Anlagen erstellen lassen. Der Standort ist gemäß dieser Analyse als geeigneter Standort ausgewiesen worden. Gemäß „PV-Förderkulisse benachteiligter Gebiete (EEG)“, befindet sich der Standort zudem innerhalb der benachteiligten Gebiete. Die Gemeinde hält an ihrer Planung fest.

 

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht erforderlich.

 

 

4) Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 26.07.2021

 

Wortlaut der Stellungahme:

 

Laut aktueller Datenlage des Altlasten-, Bodenschutz-, und Deponieinformationssystems (ABuDIS) für den Landkreis Landsberg am Lech sind keine gefahrenverdächtigen Flächen mit erheblichen Bodenbelastungen oder sonstigen Gefahrenpotentialen bekannt, die in negativer Weise auf die Wirkungsbereiche Boden – Mensch und Boden – Grundwasser in den Geltungsbereichen der Flächennutzungsplanänderung und des Bebauungsplanes einwirken können. Sollten derartige Erkenntnisse beim Planungsträger vorhanden sein, die sich z.B. aus einer gewerblichen Vornutzung des Geländes oder aus Auffüllungen ableiten lassen oder Auffälligkeiten der Bodenbeschaffenheit im Zuge der Baumaßnahmen oder Nutzung bekannt werden, so sind diese gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 und § 9 Abs.5 Nr. 3 BauGB zu berücksichtigen. In diesem Fall ist die untere Abfall- /Bodenschutzbehörde gemäß § 47 Abs. 3 KrWG und Art. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. Art 12 BayBodSchG zu informieren. Die weiteren Maßnahmen wie Aushubüberwachung nach § 51 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 KrWG und Art. 30 BayAbfG i. V. m. § 10 Abs. 2 Nrn. 5 - 8 KrWG, die Abstimmung von Verwertungs- und Entsorgungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Nachweisverordnung und ggfs. nachfolgende Beweissicherungsuntersuchungen nach 10 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 4 Abs. 2 BBodSchG sind mit der unteren Abfall-/Bodenschutzbehörde abzustimmen.

In diesem Zusammenhang wird gebeten, hinsichtlich einer auf dem angrenzenden Grundstück Fl.Nr. 1316 befindlichen Grubenverfüllung Erkenntnisse zur Genese mitzuteilen (s. Kartenausschnitt i. Anhang).

 

 

Abwägung:

Zwischen dem Änderungsbereich und der Fl.Nr. 1316 liegt die Fl.Nr. 1318. Der Änderungsbereich grenzt also nicht direkt an die Fl.Nr. 1316 an.

Ein Hinweis auf Art. 1 BayBodSchG ist bereits vorhanden. 

Sollten der Gemeinde Erkenntnisse zur Genese vorliegen, werden die dem Landratsamt mitgeteilt.

 

Beschluss:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht erforderlich.

 

 

 

5) Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München, Schreiben vom 04.08.2021

 

Wortlaut der Stellungahme:

 

Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme zur o.g. Bauleitplanung ab.

 

Planung

Die Gemeinde Denklingen plant o.g. Flächennutzungsplanänderung vorzunehmen sowie o.g. Bebauungsplan aufzustellen. Der ca.2,7 ha große Geltungsbereich befindet sich südöstlich von Denklingen entlang der Bahnlinie Landsberg – Schongau auf der Fl.-Nr. 1320 Gemarkung Epfach. Im Plangebiet sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer Photovoltaikanlage geschaffen werden. Im derzeit rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt und soll im Zuge der Änderung als „Sonstiges Sondergebiet Photovoltaik“ dargestellt werden.

 

Bewertung

 

Energieversorgung

Im Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) und im Regionalplan München (RP 14) ist festgelegt, dass erneuerbare Energien, deren umweltentlastenden Effekte in der gesamtökologischen Bilanz überwiegen, verstärkt zu erschließen und zu nutzen sind (vgl. LEP 6.2.1 Z, RP 14 B IV 7.1 G). Die geplante Errichtung der Photovoltaikanlage entspricht grundsätzlich den genannten raumordnerischen Erfordernissen der Energieversorgung. 

 

Freiflächenphotovoltaikanlagen sollen gemäß LEP 7.1.3 G möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden (vgl. RP 14 B IV 7.4 G). Aufgrund der Lage der geplanten Photovoltaik-anlage entlang der Bahnlinie mit der Strecke Landsberg – Schongau kann der Standort als vorbelastet bewertet werden.

 

Natur und Landschaft

Der Geltungsbereich der Planung liegt im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Nr.: 01.1 Wald-komplexe, Hangwälder und Täler am westlichen Lechrain. Gemäß RP 14 B I 1.2.1 G soll in den landschaftlichen Vorbehaltsgebieten die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts gesichert oder wiederhergestellt werden, die Eigenart des Landschaftsbildes bewahrt und die Erholungseignung der Landschaft erhalten oder verbessert werden. Hier kommt den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege besonderes Gewicht zu. Die Planung ist deshalb mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.

 

Sonstiges 

Vorsorglich weisen wir daraufhin, dass sich die Rückbauverpflichtung nach§ 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB nur auf Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2-6 BauGB bezieht, so findet sie auf Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans keine Anwendung. Wir empfehlen daher, bei Bedarf eine bedingende Festsetzung zum Rückbau der geplanten Photovoltaikmodule nach § 9 Abs. 2 BauGB zu treffen oder dies vertraglich zu regeln.

 

Ergebnis

Die vorliegende Planung steht bei Berücksichtigung der aufgeführten Belange den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.

 

Abwägung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Mit der unteren Naturschutzbehörde gab es Abstimmungen.

 

Beschluss:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht erforderlich.

 

 

 

6) Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München, Schreiben vom 17.08.2021

 

Wortlaut der Stellungahme:

 

Bei der Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Brandschutz – Art. 1 des Bayer. Feuerwehrgesetzes – grundsätzlich folgende allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) zu überprüfen und bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen:

 

1) Die öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf die DIN 14 090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ verwiesen.

Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass Gebäude ganz oder mit Teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sind.

 

Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. „Wendehammer“ auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten Benutzung ist ein Wendeplatzdurchmesser von mind. 18 m, für Feuerwehreinsätze mit einer Drehleiter DL(K) 23-12 ein Durchmesser von mind. 21 m erforderlich. Gegebenenfalls sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbot) zu verfügen.

 

2)   Das Hydrantennetz ist nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) – Arbeitsblätter W 331 und W 405 – auszubauen. Gegebenenfalls ist der Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des ehem. Bayer. Landesamts für Brand- und Katastrophenschutz zu ermitteln. Der Hydran-tenplan ist vom Kreisbrandrat gegenzuzeichnen.

 

Steht kein Hydrantennetz nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) – Arbeitsblätter W 331 und W 405 – zur Verfügung, sind in der Alarmierungsplanung geeignete wasserführende Fahrzeuge einzuplanen. Ggf. können zusätzliche Fahrzeuge mit Sonderlöschmitteln oder Sondergeräten erforderlich sein. Daher sind der Kommandant der örtlich zuständigen Freiwilligen Feuerwehr sowie der zuständige Kreisbrandrat zu beteiligen.

 

3)   Damit im Schadensfall ein Ansprechpartner des zuständigen Unternehmens erreicht werden kann, ist am Zufahrtstor deutlich und dauerhaft die Erreichbarkeit eines Verantwortlichen für die bauliche Anlage anzubringen und der örtlichen Feuerwehr mitzuteilen.

 

4)   Es ist vom Betreiber ein Feuerwehrplan nach DIN 14 095 in Abstimmung mit der zuständigen Brandschutzdienststelle des Landkreises Landsberg am Lech anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.

 

Für die Objektplanung (Alarmplanung) ist von der Gemeinde eine eindeutige Alarmadresse zuzuordnen.

 

Im Übrigen verweisen wir auf die "Planungshilfen für die Bauleitplanung", Fassung 2018/2019, herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, insbesondere auf den Abschnitt II 3.2 Nr. 32 – Brandschutz –.

Wir haben uns nur aus der fachlichen Sicht des Brandschutzes geäußert und diese Äußerung innerhalb der Regierung nicht abgestimmt.

 

 

Abwägung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen die Ausführungsplanung und werden dort behandelt.

 

Beschluss:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

 

 

7) Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB, E-Mail vom 27.08.2021

 

Wortlaut der Stellungnahme:

 

Das Wasserwirtschaftsamt nimmt zum Bebauungsplan wie folgt Stellung.

Gegen die 32. Änderung des Flächennutzungsplans in diesem Zusammenhang bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken.

 

Wortlaut der Stellungnahme zum Bebauungsplan:

 

Zum genannten Bebauungsplan nimmt das Wasserwirtschaftsamt Weilheim als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung. 

Unter Beachtung der nachfolgenden Stellungnahme bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken gegen die vorliegende Bauleitplanung.

Wir bitten nach Abschluss des Verfahrens uns eine Ausfertigung des rechtskräftigen Bebauungsplanes als PDF-Dokument zu übermitteln.

Das Landratsamt Landsberg am Lech erhält eine Kopie des Schreibens.

 

Stellungnahme

1. Rechtliche und fachliche Hinweise und Empfehlungen

1.1 Oberirdische Gewässer

Oberirdische Gewässer werden von der Planung nicht berührt.

 

1.2 Grundwasser

Uns liegen leider keine Grundwasserstandsbeobachtungen im Planungsgebiet vor. Auf Basis umliegender Bodenaufschlüsse sowie Grundwassergleichenplänen kann vermutet werden, dass der Grundwasserflurabstand >> 20 m ist und sich die Decklagen vornehmlich aus relativ durchlässigen Kiesen zusammensetzen.

Die Festsetzung unter Punkt 6.1, letzter Satz wird aus wasserwirtschaftlicher Sicht begrüßt.

Es wird empfohlen, die Hinweise unter Punkt 11 als Festsetzungen zu formulieren.

 

Vorschlag für weitere Hinweise:

„Aus Sicht des Grundwasserschutzes sind Trockentransformatoren oder esterbefüllte (z.B. MIDEL 7131 http://www.midel.com oder natürlichem Ester wie „ENVIROTEMP FR3“) Öltransformatoren mit entsprechenden Auffangwannen zu bevorzugen. Sollten wassergefährdende Stoffe eingesetzt werden, ist ggf. die fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft des LRA LL zu beteiligen.“

 

1.3 Altlasten und Bodenschutz

1.3.1 Altlasten und schädliche Bodenveränderungen

Dem Wasserwirtschaftsamt liegen keine Informationen über weitere Altlasten, schädliche Bodenveränderungen oder entsprechende Verdachtsflächen in diesem Bereich vor. Dessen ungeachtet sind entsprechende ergänzende Erkundigungen bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde unverzichtbar.

 

1.3.2 Vorsorgender Bodenschutz

Hinsichtlich der Verankern der Freiflächen-PV-Anlagen werden häufig verzinkte Stähle eingesetzt. Hierdurch können sich Zinkeinträge im nicht unerheblichen Maß ergeben. 

 

Vorschlag für Hinweise zum Plan:

„Der Eintrag von Zink ist durch geeignete Mittel zu reduzieren. Z.B. kann im Kontaktbereich zwischen Boden und verzinktem Stahlprofilen die Bodenfeuchte minimiert werden und im Falle von Rammfundamente kann vorgebohrt werden.“

 

1.4 Wasserversorgung

Es besteht kein Bedarf für eine Wasserversorgung.

 

1.5 Häusliches Schmutzwasser 

Es fehlt kein häusliches Abwasser an.

 

1.6 Niederschlagswasser

Niederschlagswasser soll ortsnah über den bewachsenen Oberboden versickert werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Dies ist geplant und nach unserer Kenntnis steht dem auch nichts entgegen. 

 

2. Zusammenfassung

Gegen den Bebauungsplan bestehen keine grundlegenden wasserwirtschaftlichen Bedenken, wenn obige Ausführungen berücksichtigt werden.

 

 

Abwägung:

Zu 1. und 2.:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen den nachfolgenden Bebauungsplan und werden dort beachtet.

 

Beschluss:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.