Sachverhalt:
Für die Fl.Nr. 1131/4 der
Gemarkung Denklingen wurde die isolierte Befreiung hinsichtlich der Dachform
beim Bau eines Carports beantragt.
Die Errichtung eines
Carports bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes
bestimmt ist.
Da das Carport ein Maß von
50 m nicht übersteigt liegt grundsätzlich Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs.
1 Nr. 1b) BayBO vor.
Oben genanntes Vorhaben
liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Unter der Halde“.
Die Gebietsart ist als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Garagen und
Stellplätze sind dort nach § 12 BauNVO zulässig. Das Vorhaben entspricht nicht
den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Unter der Halde“. Es wird ein Antrag auf
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Dachform
gestellt.
Die Gemeinde kann nach Art.
63 Abs. 3 BayBO über Befreiungen in verfahrensfreien Angelegenheiten entscheiden.
Eine Befreiung von der
festgesetzten Dachform ist vertretbar, da die Grundzüge der Planung nicht
berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und auch bei
Würdigung der nachbarschaftlichen Interessen keine öffentlichen Belange berührt
werden.
Die Verantwortung für die
Rechtmäßigkeit des verfahrensfreien Bauvorhabens über die Dachform hinaus trägt
allein der Bauherr. Auch verfahrensfreie Anlagen müssen das materielle Recht
einhalten. Wir verweisen unter anderem auf den Bebauungsplan „Unter der Halde“
und die Regelungen zu Abstandsflächen im Sinne des Art. 6 Abs. 7 BayBO sowie
weitere sich aus den Baugesetzen ergebenden Regelungen.
Dem Bauherrn wird geraten sich ggf. von
seinem Entwurfsverfasser unterstützen zu lassen.
Die Erschließung ist
gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale
Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.
Beschluss:
Die Isolierte Befreiung hinsichtlich der
Dachform wir gewährt. Der Ausführung mit Pultdach
wird zugestimmt.