Sachverhalt:
Für die Fl.Nr.
155/3 der Gemarkung Denklingen wurde ein Bauantrag für o.g. Vorhaben
eingereicht.
Die Errichtung
bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist
(Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im Innenbereich
(§ 34 BauGB). Die Gebietsart entspricht hier einem Dorfgebiet (MD). Ein
Vorhaben zu Wohnzwecken und für sonstige Gewerbebetriebe ist nach § 5 BauNVO
zulässig.
Das vorgesehene Maß der baulichen Nutzung ist
im Vergleich zur Umgebungsbebauung leicht erhöht, die vorgesehenen überbaubaren
Grundstücksflächen (Baulinie/Baugrenze) fügen sich in die Eigenart der näheren
Umgebung ein.
Die
Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen
Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung
im Trennsystem.
Das Vorhaben
liegt im Sanierungsgebiet „Ortskern“ (Gebiet nach § 142 BauGB).
Die
Stellplatzsatzung der Gemeinde Denklingen wird eingehalten.
Beschluss:
Das
gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.