Sachverhalt:
Für die
Fl.Nrn. 1254 und 1255 der Gemarkung Denklingen wurde eine Bauvoranfrage für
o.g. Vorhaben eingereicht.
Die Errichtung
bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist
(Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben
liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB) im Geltungsbereich eines
Flächennutzungsplanes, dessen Gebietsart nach BauNVO Grünflächen vorsieht. Das
Vorhaben ist nicht privilegiert nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Es handelt sich
um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB. Öffentliche Belange werden
nicht beeinträchtigt.
Die
Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen
Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung
im Trennsystem.
Das Vorhaben
liegt nicht im Sanierungsgebiet „Ortskern“ (Gebiet nach § 142 BauGB).
Die
Stellplatzsatzung der Gemeinde Denklingen wird eingehalten.
Folgende
Fragen sind zu klären:
- Wird einer Bebauung
des Einfamilienhauses in der dargestellten Lage und Größe zugestimmt?
- Wird einer Wandhöhe
von max. 6,10 m zugestimmt?
- Dürfen die Garagen in
dargestellter Form errichtet werden?
Beschluss:
Das
gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen. Alle 3 Fragen werden mit „ja“
beantwortet.