Sachverhalt:
Für die Fl.Nr.
1563/2 der Gemarkung Denklingen wurde ein Bauantrag für o.g. Vorhaben
eingereicht.
Die Errichtung
bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist
(Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im Innenbereich
(§ 34 BauGB). Die Gebietsart entspricht hier einem allgemeinen Wohngebiet (WA).
Ein Vorhaben zu Wohnzwecken ist nach § 4 BauNVO zulässig.
Das vorgesehene Maß der baulichen Nutzung und
die vorgesehenen überbaubaren Grundstücksflächen (Baulinie/Baugrenze) fügen
sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Die Erschließung ist
gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale
Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.
Das Vorhaben liegt nicht im
Sanierungsgebiet „Ortskern“ (Gebiet nach § 142 BauGB).
Die Stellplatzsatzung der
Gemeinde Denklingen wird eingehalten.
Beschluss:
Das
gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.