Sachverhalt:
Für die Fl.Nr.
104/1 der Gemarkung Denklingen wurde ein Bauantrag für o.g. Vorhaben
eingereicht.
Die Errichtung bedarf grundsätzlich der
Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit nach Art.
57 BayBO liegt nicht vor.
Für oben genanntes Vorhaben
wird die Lage im Innenbereich (§ 34 BauGB) angenommen.
Die Erschließung ist
gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale
Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.
Das Vorhaben
liegt im Sanierungsgebiet „Ortskern“ (Gebiet nach § 142 BauGB).
Für das
Einfamilienhaus ist eine Doppelgarage geplant. Ein weiterer Stellplatznachweis
liegt dem Antrag nicht bei. Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer
Genehmigung die Stellplatzsatzung der Gemeinde Denklingen einzuhalten ist (4
Stellplätze für Wohnhaus mit Einliegerwohnung).
Hinweis: Parallel hierzu
wurde für dieselbe Flurnummer eine weitere Bauvoranfrage für ein weiteres
Einfamilienhaus (Birkenstraße 17b) gestellt (siehe weiterer
Tagesordnungspunkt).
Auf die umliegenden
Immissionsquellen wird hingewiesen (Landwirtschaften sowie Bürger- und
Vereinszentrum).
Beschluss:
Das gemeindliche
Einvernehmen wird erteilt.